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In unserem Newsletter informieren wir monatlich zu aktuellen Steuerthemen, wichtigen Deadlines und Events aus der Gründerszene Berlins und Brandenburgs sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
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Steuernewsletter Juli 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet. Sie ist Bestandteil des umfangreichen Konjunktur- und Zukunftspaketes, welches durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt wird und seit dem 1. Juli 2020 in Kraft ist. Neben der Senkung der Mehrwertsteuer, über die wir in einem Sondernewsletter bereits berichteten, sind weitere Kernpunkte u.a. Entlastungen für Unternehmen und für Familien. In unserem Juli-Newsletter erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte, auf die sich die Regierungskoalition verständigt hat. Auch die aktuelle DATEV Mandanten-Informationsbroschüre befasst sich mit dem Konjunkturpaket, insbesondere mit den Überbrückungshilfen.
Wir möchten an dieser Stelle auch noch einmal auf die Wichtigkeit eines "Unternehemernotfallkoffers" hinweisen. Spätestens seit der Ausbreitung des Coronavirus ist es höchste Zeit, sich endlich einmal Gedanken über die Notfallregelung für das eigene Unternehmen zu machen und diese nicht länger aufzuschieben. Wenn dem oder der Geschäftsführer*in etwas zustoßen sollte, wer ist dann überhaupt in der Lage, im Unternehmen Entscheidungen zu treffen, Vereinbarungen zu unterschreiben oder es aufzulösen? Wir helfen bei diesen Überlegungen gern mit der Beratung zu einem "Unternehmer-Notfallkoffer". Ein solcher beinhaltet Unternehmertestamente, Vorsorgevollmachten, Passwortverwaltung und die Prüfung des Gesellschaftervertrages. Auf Wunsch unterstützt uns dabei eine auf Vorsorge- und Erbrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Kontaktieren Sie uns einfach via E-Mail und wir prüfen in einem Gespräch gemeinsam die zu treffenden Maßnahmen. Eine erste Orientierung bietet das „Notfall-Handbuch für Unternehmen“ der IHK.
Zunächst wünschen wir Ihnen aber viel Spaß beim Lesen!
Notfall-Handbuch für Unternehmen
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Konjunkturpaket 2020" aufrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
ÜberbrückungshilfenCorona-Überbrückungshilfe des Bundes startet
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist gestartet. Seit dem 08. Juli können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, in einem ersten Schritt auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können ab dem 10. Juli die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets. Anträge können bis zum 31. August gestellt werden. Die Anträge werden chronologisch nach ihrem Eingangszeitpunkt bearbeitet. Zu spät eingereichte Anträge können unter Umständen (Fördermittel aufgebraucht) nicht mehr bedacht werden.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Antrgasberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.
Mit der vom BMWi bereitgestellten Checkliste lässt sich prüfen, ob die Kriterien für die Überbrückungshilfe erfüllt sind.
Umfang der Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der betriebl. Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang
- 50% der betriebl. Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%
- 40% der betriebl. Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10% der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Antragstellung und Nachweise
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden.
Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann er eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.
Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de
Weitere Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket für Unternehmen
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.
- Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
- Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG und auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30% kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Umwandlung des Kurzarbeitergeldes von einem Gesamtbetrieb auf eine Abteilung möglich
Mit der Rückkehr in den Normalbetrieb reduziert sich auch wieder die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Gesamtbetrieb wegfällt, obwohl in einzelnen Abteilungen noch Kurzarbeit vorherrscht.
Nun ist es erstmalig möglich, dass im Einzelfall eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden kann. Gleiches gilt, wenn Betriebe eine zentrale Anzeige für das Unternehmen gestellt hatten, nunmehr jedoch nur mit einzelnen Betrieben (zum Beispiel Filialen) die Kurzarbeit weiterführen können. Die betroffenen Betriebe sollten sich im konkreten Einzelfall an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. Diese Regelung ist zeitlich befristet nur für Zeiträume bis 31.07.2020 anwendbar.
Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de
FÜR GRÜNDER*INNEN
Säule II des Maßnahmenpakets für Start-ups steht
Die Säule I der Hilfen, die so genannte Corona Matching Fazilität, ist bereits seit 14.5.2020 aktiv. Wir berichteten darüber. Nun steht auch die angekündigte Säule II.
Im Rahmen dessen unterstützt die KFW gemeinsam mit den Landesförderinstituten auch Start-ups und kleine Unternehmen, an denen kein Venture-Capital-Fonds beteiligt ist oder die darüber hinaus Unterstützung suchen. Gefördert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).
Voraussetzungen:
- Der wirtschaftlichen Schwerpunkt ist in Deutschland.
- Das Unternehmen war zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
- Der Gruppenumsatz liegt bei max. 75 Mio. Euro.
Die Unterstützung erfolgt als individuelle Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierung – mit einem öffentlichen Förderanteil von max. 800.000 Euro. Die Finanzierung unterliegt den Regeln zu den EU-Kleinbeihilfen und ist durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Dabei übernimmt die KfW das Bankenrisiko – was die Chance deutlich erhöht, eine Zusage zu erhalten.
In die Gesamtfinanzierung können auch private Kapitalgeber wie Business Angels eingebunden werden.
Die Finanzierung kann bis 31.12.2020 beantragt werden. Hierzu sollten Sie sich zunächst an das zuständige Landesförderinstitut oder direkt an die eingebundenen Finanzvermittler (Intermediäre) wenden.
Landesförderinstitute in Berlin:
- Investitionsbank Berlin (IBB)
- IBB Beteiligungsgesellschaft mbH (Intermediär der IBB)
- Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (Intermediär der IBB)
- Ansprechpartner VC-Gesellschaften, Business-Angels und Family-Offices in Klärung
Hinweis: In Brandenburg wird die Kooperation mit den Landesförderinstituten derzeit noch geprüft.
Weitere Informationen unter: www.kfw.de
IFA NEXT 2020
In ihrer diesjährigen Ausführung konzentriert sich die IFA auf ihre Kernfunktionen: Die Unterstützung von Marken und Herstellern, Einzelhändlern, Innovatoren und Medien.
Die „IFA NEXT meets SHIFT Mobility“ wird eine der ersten Live-Veranstaltungen nach der Corona-Krise sein und möchte weltweit führenden Innovationsträgern, Startups, Instituten für Forschung und Entwicklung, Universitäten und Wirtschaftsverbänden eine Plattform bieten.
Tickets unter: www.b2b.ifa-berlin.com
Weitere Informationen unter: deutschestartups.orgFÜR STEUERMANDANT*INNEN
Einmaliger Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerzeiehende
Bestandteil des Konjunkturpakets ist auch ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
Darüber hinaus wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.
Weitere Informationen unter: bundesfinanzministerium.de
DATEV-Monatsinformation
Die Datev-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Juliausgabe sind:
Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der
Corona-Krise +++ Informationen für Grenzpendler Deutschland/
Frankreich +++ Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen
auf Überentnahmen +++ Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids
bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß
erklärten Einkünfte +++ Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug
geltend machen +++ Neue Aktien aufgrund Unternehmensspaltung -
keine Abgeltungsteuer +++ Was durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes
beim Ausstellen von Gutscheinen zu beachten ist +++ Haftung einer Bank bei Zahlungseingängen auf
überzogenem Konto für die im Zahlungsbetrag
enthaltene Umsatzsteuer +++ Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden +++ Werbende Angaben im Exposé einer Immobilie
stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar -
Sondernewsletter "Umsatzsteuersenkung" vom 10.06.2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
am 03.06.2020 hat der Koaltionsausschuss das Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ in Höhe von 130 Milliarden Euro beschlossen, welches unter anderem die Senkung der Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) ab dem 1. Juli bis Ende Dezember 2020 vorsieht. Damit verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Binnennachfrage zu stärken und somit die Konjunktur anzukurbeln.
Die geplante temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird einige spürbare Veränderungen mit sich bringen. Insbesondere für viele Unternehmen ist die Umstellung eine Herausforderung und wirft viele Fragen auf. Um erste Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen, sollen mit diesem Sondernewsletter einige zentrale Fragen zur anstehenden Mehrwertsteuersenkung beantwortet werden. Eine Vielzahl von Detailfragen etwa zu Dauerrechnungen, Gutscheinen oder Vereinfachungsregelungen ist jedoch bislang noch ungeklärt. Sobald uns hierzu Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen. Darüber hinaus haben wir auch noch einmal die wichtigsten Sachverhalte hinsichtlich eventueller Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen für Sie zusammengestellt.
MEHRWERTSTEUERSENKUNG
Eckpunkte zur MehrwertsteuersenkungDie Mehrwertsteuer wird befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%.
Von Seiten der Bundesregierung wird erhofft, dass die Mehrwertsteuer-Absenkung von den Unternehmen über Preissenkungen an die Kunden weitergeben wird. Es ist jedoch kein Unternehmen dazu verpflichtet, die gesparte Umsatzsteuer 1:1 an Privatkunden weiterzugeben.
Hinweis für Unternehmen mit Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Wegen des Corona-Steuerhilfegesetzes gilt für Unternehmen, welche Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, eine besondere Regelung: Ihre Leistung unterliegt bis zum 30.06.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19%, ab 01.07.2020 hingegen einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 5%. Vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 unterliegen sie einem ermäßigten Steuersatz von 7% und ab dem 01.07.2021 wieder dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
oder in dem Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket
Ausschlaggebendes Kriterium für den Ausweis des richtigen Umsatzsteuer-Satzes
Für die Anwendung des richtigen Umsatz-Steuersatzes ist es von maßgebender Bedeutung, wann die entsprechende Leistung ausgeführt worden ist. Im Umsatzsteuer-Recht gilt eine Leistung zu dem Zeitpunkt als ausgeführt, wenn sie fertiggestellt oder beendet ist. Das heißt, die Abnahme als der Endzeitpunkt der Leistungserbringung ist das für die Rechnungsstellung relevante Datum. Die Rechnungsstellung muss binnen 6 Monaten nach Leistungserbringung erfolgen. Bei Lieferungen gilt die Leistung zu dem Zeitpunkt als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Bei Versendung oder Beförderung einer Leistung entspricht der Ausführungszeitpunkt dem Beginn der Beförderung oder Versendung.
Beispiel:
Ausführung der Leistung: 01.06.-30.6.2020
Abnahme: 02.07.2020
Rechnungsstellung: 01.8.2020
Anzusetzender Umsatzsteuer-Satz: 16%Ohne Bedeutung ist hingegen, ob eine Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten erfolgt oder ob Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt werden.
Bei vereinbarten Teilleistungen ist die Teilrechnung ausschließlich bei Teilleistungen zu stellen, die entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in sich abgeschlossen sind. Auch hier ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Teilabnahme entscheidend.
Weitere Informationen unter: www.hwk.de
Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf Anzahlungen
Bei vereinnahmten Anzahlungen oder Vorauszahlungen für Leistungen, die zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht werden, muss eine Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dies gilt, sofern die An- oder Vorauszahlung vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt wurde, da durch den Steuersatzwechsel der Umsatzsteuersatz in der An- oder Vorauszahlungsrechnung von dem zum Zeitpunkt der Leistungsausführung abweicht. Es kann aber auch bereits in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, bei denen sicher ist, dass sie im Zeitraum zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 ausgeführt werden, der Regelsteuersatz mit 16% bzw. 5% angeben werden.
Wurden aus einer erhaltenen Anzahlung 19% bzw. 7% Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt, die Leistung wird jedoch erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, bedarf es einer Berichtigung der Umsatzsteuer. Das heißt, die zu viel bezahlte Umsatzsteuer wird erstattet. Es kann aber auch gemäß § 14c Abs. 1 UStG bei unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer auf eine Erstattung verzichtet werden. Dies bringt keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich.
Bei vor dem 01.07.2020 geleisteten Anzahlungen, für die eine Vorsteuererstattung in Höhe von 19% bzw. 7% Umsatzsteuer erhalten wurde, wohingegen die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen lediglich 16% bzw. 5% ausweist, gilt es, eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Das heißt, die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Die Erstattung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt bei Unternehmen, die der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) unterliegen, in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung. Werden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) besteuert, erfolgt die Erstattung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in welchem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.
Wir halten Sie über mögliche vom Bundesfinanzministerium erwartete Übergangsregelungen und Vereinfachungsregelungen hinsichtlich der Berichtigung der Vorsteuer und Umsatzsteuer auf dem Laufenden. Bei Zweifelsfragen zu Einzelfällen können Sie uns gerne ansprechen.
Weitere Informationen unter: www.deutsche-handwerks-zeitung.de und www.haufe.de
Folgen für den Gutscheinverkauf
Bei Gutscheinen gilt es, zwischen dem Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein zu unterschieden. Beide Varianten bringen unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen mit sich:
- Einzweckgutschein: Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Bei einem solchen Einzweckgutschein wird bereits beim Verkauf Umsatzsteuer fällig. Im Moment ist unklar, ob die tatsächliche Ausführung der Leistung, also die Einlösung des Gutscheines, ab dem 01.07.2020 die Notwendigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung mit sich bringen wird.
- Mehrzweckgutschein: Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist, weil entweder der Ort der Leistung oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Verkauf bzw. Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht. Hier erfolgt ein Tausch von Geld in eine anderweitige Form eines Zahlungsmittels und nicht in konkret bezeichnete Waren oder Dienstleistungen. Eine Besteuerung erfolgt erst bei der Einlösung des Gutscheins.
Hinweis: Um eventuellen bürokratischen Aufwand wie Umsatzsteuerberichtigungen zu vermeiden, sollte im Moment in jedem Fall versucht werden, Mehrzweckgutscheine zu verkaufen.
Weitere Informationen unter: www.haufe.de
Anpassung der Kassensoftware
Bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse muss die Anpassung an den Kasseneinstellungen beachtet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass der korrekte abgesenkte Umsatzsteuersatz auf den Rechnungen und im Buchhaltungssystem ausgewiesen wird.
Weitere Informationen unter: www.deutsche-handwerks-zeitung.de
CORONA-SOFORTHILFEN
Rückzahlung von Corona-SoforthilfenGrundsätzlich handelt es sich bei den Soforthilfen vom Bund und den Ländern um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind. Übersteigen die bewilligten Soforthilfen nach Ablauf der drei Monate, für die sie gewährt wurden, nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers (z. B. durch Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als prognostiziert), sind die überzahlten Zuschüsse zurückzuzahlen. Einige Bundesländer bieten zur Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation einen Vordruck an. Die Rückzahlung wird in der Regel durch einen Bescheid festgesetzt. Soweit ersichtlich, gibt es bisher kein formales Verfahren im Hinblick auf die Abwicklung von Rückzahlungen. Nach derzeitiger Lage empfiehlt es sich, den überzahlten Betrag auf das Konto zurückzuüberweisen, von dem die Soforthilfe ausgezahlt wurde. Dabei sollte die Antragsnummer, das Aktenzeichen und/oder Bescheiddatum angegeben werden, damit die Rückzahlung zugeordnet werden kann. Soforthilfen sind auch dann zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden. Auch hier wird die Rückzahlung durch Bescheid festgesetzt. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben muss der Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs rechnen.
Weitere Informationen unter: www.bstbk.de
Anspruch auf Corona-Soforthilfe ohne laufende Betriebsausgaben?
Einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe des Landes Berlin in Höhe von 5.000 EUR besteht bei Einnahmeausfällen. Auf das Hilfsprogramm des Bundes "Soforthilfe Corona" in Höhe weiterer 9.000 EUR haben hingegen nur jene Selbstständigen und Kleinunternehmen bis zu 5 Personen einen Anspruch, die laufende Betriebsausgaben wie beispielsweise die Miete finanzieren müssen. Die bundesweite Soforthilfe konnte zwischen dem 30. März und dem 31. Mai 2020 über die Länder beantragt werden. Die Landeshilfe konnte bis zum 01.04.2020 beantragt werden. Danach wurde sie in ein einheitliches Bundesprogramm überführt.
In den letztmalig Anfang Juni aktualisierten Eckpunkten zu dieser Bundes-Beihilfe heißt es:
"Der Zuschuss diente der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Er orientierte sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate und diente zur Deckung von laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (z.B. gewerbliche Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten). Diese Einmalzahlung war kumulierbar mit den Soforthilfeprogrammen der Länder.
Voraussetzung für den Zuschuss war die Versicherung des Antragstellers, dass seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona eingetreten sind und dass diese existenzbedrohend sind (d.h. die voraussichtlichen betrieblichen Einnahmen decken nicht die fortlaufenden betrieblichen Ausgaben). Das Unternehmen durfte vor 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Die Soforthilfe deckte nicht die privaten Lebenshaltungskosten (z.B. Miete der Privatwohnung, eigene Krankenversicherungsbeiträge oder Altersvorsorge) ab. In den Fällen, in denen Unternehmer Probleme bei der Deckung ihrer privaten Lebenshaltungskosten haben, hilft der von der Bundesregierung beschlossene vereinfachte Zugang zu ALG II."Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
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Sondernesletter "Corona-Soforthilfe" vom 28.05.2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
in den vergangenen Monaten berichteten wir wiederholt über die unterschiedlichen Corona-Soforthilfen. Grundsätzlich muss jeder Antragstellende dabei prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Mit diesem Sondernewsletter möchten wir unserer Informationspflicht nachkommen und uns den Fragen widmen, wie damit umgegangen werden sollte, sofern bei einer Beantragung der Corona-Soforthilfen eventuell die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sind, und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
In diesem Zuge möchten wir auch darauf aufmerksam machen, dass die Beantragung der Soforthilfe II für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bei der IBB in Berlin und der ILB in Brandenburg nur noch bis einschließlich 31.05.2020 möglich ist.
Dokumentation
Um sich nicht dem eventuellen Vorwurf einer unberechtigten Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfen aussetzten zu müssen, sollte jeder Bezieher der Soforthilfen einen Nachweis anführen können, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Liquiditätsproblem und damit von einer Berechtigung zur Inanspruchnahme der Soforthilfen ausgegangen wurde. Hierbei sollte die Entwicklung der Situation im Unternehmen, welche Entwicklung zum Zeitpunkt der Antragstellung erwartet wurde ebenso wie die Gründe für diese Annahme dokumentiert werden. Nur durch eine solche Aufzeichnung wird es Unternehmen möglich sein, bei Nachfragen etwa im Rahmen der Steuererklärung für 2020 nachzuweisen, dass ab März 2020 zu Beginn der Corona-Krise von einem Liquiditätsengpass ausgegangen werden konnte und aus welchen Gründen und in welchem Umfang von diesem auszugehen war.
Für Brandenburg hat die ILB mit dem "Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand" einen Vordruck für einen solchen Nachweis erstellt. Für Berlin liegt ein derartiger Vordruck nicht vor, jedoch kann man sich im Rahmen der Aufzeichnung an dem von Brandenburg orientieren.
Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Prognose falsch war, kann dies zu einer Rückzahlungspflicht führen, es liegt aber kein Strafbestand vor.
Nachweis für Corona-Soforthilfen Brandenburg
Was tun, wenn nach Erhalt des Zuschusses festgestellt wird, dass keine Berechtigung vorliegt oder zuviel beantragt wurde
Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens doch geringer war oder die prognostizierten Einnahmen unerwartet angestiegen sind, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen. Rückzahlungen sind zu richten an:
Bei Beantragung der Soforthilfen in Berlin:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
Verwendungszweck: Rückläufer zu Antrags-ID Cxxx-xxxx v. tt.mm.2020Hinweis: Bitte hinter das Wort "Rückläufer" den Verwendungszweck der Auszahlung mit der individuellen Antrags-ID und dem Datum der Auszahlung setzen.
Bei Beantragung der Soforthilfen in Brandenburg:
Kontoinhaber: Investitionsbank des Landes Brandenburg
IBAN: IBAN: DE10 1601 0300 0000 0010 19
Verwendungszweck: Antragsnummer 8XXXXXXX – Rückzahlung oder TeilrückzahlungHinweis: Bitte unbedingt die Antragsnummer mit dem Zusatz „Rückzahlung“ oder „Teilrückzahlung“ im Verwendungszweck der Überweisung angeben, damit eine Zuordnung des Geldeingangs erfolgen kann.
Weitere Informationen unter: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfen/faq-corona-zuschuss.html">www.ibb.de oder unter www.ilb.de
Zur Strafbarkeit
Vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben können eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben.
Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Förderbedarf auszugehen war und die im Antrag gemachten Angaben die Lage des Antragstellers zutreffend beschreiben, liegt weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vor. Auch dürfen Unklarheiten in den Soforthilfe-Bedingungen oder die Änderung der Konditionen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung dem Antragsteller strafrechtlich nicht angelastet werden.
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Steuernewsletter Mai 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
allen Widrigkeiten zum Trotz veranstalteten wir im April wieder unser Masterseminar "Grundlagen der Unternehmensnachfolge". Statt die Studierenden wie bisher in unseren Räumlichkeiten zu begrüßen, wurde ein dreitägiges Webinar abgehalten. Thema war unter anderem die Regelung des Nachlasses. Da zunehmend auch elektronische Daten, Konten, Mitgliedschaften etc. einen Teil des Nachlasses ausmachen, ist auch die Regelung des so genannten "digitalen Nachlasses" unerlässlicher Bestandteil eines nachhaltigen Nachfolgemanagements. Mit dem digitalen Nachlass setzt sich auch eine aktuelle DATEV Mandanteninformationsbroschüre auseinander und hilft dabei, diesen zu verstehen und zu planen.
Da beherrschendes Thema der Nachrichten weiterhin die Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Corona-Krise sind, werden wir Ihnen mit der Mai-Ausgabe unseres Newsletters einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen des letzten Monats geben. So wurde beispielsweise am 6. Mai mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, auch hat das im letzten Newsletter angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups mittlerweile Gestalt angenommen. Wir wünschen eine informative Lektüre und hoffen, dass alle unsere Mandanten weiterhin einigermaßen glimpflich durch diese ungewohnten Zeiten kommen.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Digitaler Nachlass" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
LIQUIDITÄTSHILFEN
Soforthilfe-Paket V
Der Berliner Senat unterstützt nach Berliner Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern (Soforthilfe Corona) mit bis zu 10 Mitarbeitern nun auch gezielt den Berliner Mittelstand. Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen der Berliner Wirtschaft mit über 10 und bis zu 100 Beschäftigten können seit dem 18.5.2020 Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage nachrangig zu etwaigen Darlehen beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Soforthilfe über 25.000 EUR beantragt werden.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler der gewerblichen Wirtschaft,
- welche nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
- mit mehr als 10 und bis zu 100 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent)
- mit Betriebsstätte oder Unternehmenssitz in Berlin und
- die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
Die Antragstellung ist ab sofort möglich und endet voraussichtlich am 31.12.2020. Erste Auszahlungen sind ab dem 25.05.2020 zu erwarten.
Weitere Informationen unter: www.ibb.de
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Das Merkblatt der KfW zum Schnellkredit lässt sich hier abrufen.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de und www.kfw.deSTEUERHILFEN
Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes
Mit den vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld sichert die Bundesregierung viele Millionen Arbeitsplätze. Kurzarbeitergeld wird flächendeckend genutzt. Dabei übernimmt der Staat einen Teil der Nettoentgelddifferenz. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Diese Praxis soll unterstützt und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Vorgezogener Verlustrücktrag
Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme sollen für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität geschaffen werden.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können neben der Stundung von Steuern auch die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
WEITERE NEUREGELUNGEN
"Arbeit-von-Morgen-Gesetz": Verlängerung von KUG
Der Bundesrat hat 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" grünes Licht erteilt. Es enthält unter anderem Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung, sorgt für Verbesserungen bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten und es schafft weitere Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld.
Die Änderungen beim Kurzarbeitergeld sollen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt etwas abfedern. Die Bundesregierung wird deshalb bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Es soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Sozialschutz-Paket II beschlossen
Der Bundesrat hat dem Sozialschutz-Paket II am 15. Mai abschließend zugestimmt. Dieses sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
Erhöhung Kurzarbeitergeld
Das Gesetz sieht eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70 Prozent. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 Prozent mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.Erweiterte Möglichkeit beim Hinzuverdienst
Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.Weitere Informationen unter: www.bundesrat.de
Mehrarbeit im Minijob erlaubt
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten anstatt des bisher erlaubten dreimaligen Überschreitens der Verdienstgrenze möglich.
Weitere Informationen unter: www.minijob-zentrale.de
Mehr Flexibiliät beim Elterngeld
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.04.2020
Um junge Familien auch während der Corona-Pandemie unterstützen zu können, werden die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst.
Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021.
Der Partnerschaftsbonus bleibt bestehen, auch wenn ein Elternteil infolge der aktuellen Situation mehr oder weniger arbeitet als geplant. Der Bonus ist eine zusätzliche Leistung, die an Mütter und Väter ausgezahlt wird, die beide in Teilzeit arbeiten und sich gemeinsam um die Kindererziehung kümmern.
Familien und werdende Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen keinen Nachteil haben. Das bedeutet: Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.
Weitere Informationen unter: www.bundesregierung.de
Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) veröffentlicht Corona-Ratgeber
Angesichts der aktuellen Herausforderungen für Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie entwickelt sich auch die vom BMAS unterstützte Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) weiter: Mit einer neuen Webseite will die Initiative Unternehmen und ihren Beschäftigten gerade jetzt Orientierung geben.
So bietet der neue INQA-Schwerpunkt "Covid-19: Beschäftigte schützen, Arbeit gut gestalten" praxisorientiertes Wissen rund um die Themen "Gute Führung im Home-Office", "Finanzielle Hilfsprogramme", "Psychische Gesundheit", "Selbstständige und Kleinstunternehmer*innen".
Weitere Informationen unter: www.bmas.de
FÜR GRÜNDER*INNEN
2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht
Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet.
Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:
Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität (CMF):
Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.
Detaillierte Informationen zur Antragstellung finden sich in dem am 14.05.2020 veröffentlichten Konzeptpapier.
Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):
Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.
Nähere Informationen hier und unter www.bundesfinanzministerium.de
Termine für Gründerwettbewerbe
- KfW Award Gründen 2020: Ab dem 1. Juni 2020 können sich Start-ups aus ganz Deutschland für den KfW Award Gründen 2020 bewerben. Der renommierte Wettbewerb richtet sich an Unternehmen bzw. Unternehmensnachfolger ab Gründungsjahr 2015. Insgesamt wird ein Preisgeld in Höhe von 35.000 Euro vergeben.
- WECONOMY: Der Wettbewerb, bei dem innovative, technologieorientierte Gründer*innen gesucht werden, richtet sich erstmals an Start-ups mit mindestens einer Frau im Gründungsteam. Zu gewinnen gibt es ein Jahr lang intensive Beratung von hochkarätigen Expert*innen der deutschen Wirtschaft und der persönliche Austausch mit Deutschlands Topmanager*innen. WECONOMY sucht alle InnoTech Start-ups, die nicht länger als fünf Jahre am Markt sind, ihren Hauptsitz in Deutschland haben und mindestens eine Frau im Gründerteam haben. Interessierte Gründer*innen können sich bis zum 6. Juli online bewerben.
- Innovationspreis Berlin-Brandenburg: Der Innovationspreis für hervorragende Produktideen, Dienstleistungen und Konzepte regionaler Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist mit 10.000 Euro pro Preisträger*in dotiert. Es werden jährlich bis zu fünf Preisträger*innen von einer unabhängigen Jury mit Mitgliedern aus der (über-)regionalen Wirtschaft und Wissenschaft ausgewählt und bei der Preisverleihung gekürt. Bewerbungen können bis zum 22. Juni 2020 eingereicht werden.
Crowdfunding Campus
Immer mehr Unternehmen, Selbständige und Freiberufler nutzen Crowdfunding zur Liquiditätsgenerierung, um die Corona-Krise zu überstehen. Der zertifizierte Bildungsträger Crowdfunding-Campus unterstützt bei der Planung und Erstellung einer Kampagne. Diese Unterstützung kann dabei zu 100% gefördert werden. Crowdfunding-Campus verfügt über Know-how aus 10 Jahren und über 1.500 begleiteten Crowdfunding- Kampagnen.Bei Interesse kann eine unverbindliche Erstberatung hier vereinbart werden.
Weitere Informationen unter: www.crowfunding-campus.com
DATEV-Monatsinformation
Die Datev-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Maiausgabe sind:
Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden +++ Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen +++ Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung +++ Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar +++ Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer +++ Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft +++ Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich +++ Gravierende Mängel bei der Kassenführung führen zu Hinzuschätzungen des Finanzamts +++ Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit +++ Corona-Krise: Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgelt bei behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen +++ Corona-Krise: Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin handlungsfähig +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Mai/Juni 2020
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Steuernewsletter April 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
die Informationsflut zu den wirtschaftlichen Hilfs-Maßnahmen reißt nicht ab. Täglich gibt es neue Änderungen und Sonderregelungen. Um nicht den Überblick zu verlieren, fassen wir hier noch einmal die wichtigsten Unterstützungsangebote zusammen und informieren über die aktuellsten Neuerungen.
In den letzten 14 Tagen hatten wir verständlicherweise ein hohes Nachfrage-Aufkommen. Wir hoffen, dass wir Ihnen allen in dieser schwierigen Situation zügig und gut haben helfen können. Viel ist auch für uns neu, aber wir haben uns für Sie „reingehängt“. Das konnten wir nur bewältigen, weil unsere Kanzlei zu 100 % einsatzfähig war und ist. Jetzt zahlt sich aus, dass unsere Arbeitsabläufe komplett digitalisiert sind und die Infrastruktur es allen möglich macht, dezentral zu arbeiten. Wir sind und bleiben für Sie da!
Gerade erreicht uns noch die Nachricht, dass das Handelsblatt uns auch für 2020 zu den besten Steuerberatern in Deutschland rechnet. Das freut uns, die Latte liegt recht hoch. Das ganze belobigte Wissen macht allerdings nur Sinn, wenn wir es – wie immer – in Ihrem Interesse anwenden, besonders jetzt, damit Sie möglichst gut durch die schwierigen Gewässer kommen.
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Hilfsprogramm für Start-ups
Die Bundesregierung plant, Start-ups Hilfe in Höhe von zwei Milliarden Euro bereitzustellen, kündigte Finanzminister Olaf Scholz am Dienstag an. Weitere verbindliche Details sind derzeit nicht bekannt. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt
Pressemitteilung vom 28.03.2020
Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:
- Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
- Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
- Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
- Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.
Weitere Informationen unter: www.bmjv.de
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
Wenn ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in Schwierigkeiten gerät, ist die zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Außerdem müssen alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspakten und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sein (Kurzarbeitergeld, Beantragung von Zuschüssen).
Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse. Hierfür muss der Arbeitgeber einen formlosen Stundungsantrag bei allen Krankenkassen stellen, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Eine Stundung ist für die Monate März und April 2020 möglich. Für März war die Frist für den Stundungsantrag bereits Donnerstag, der 26. März. Jedoch sollen laut der UVB (Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg) Fristversäumnisse - zumindest für den Monat März - kein Nachteil für Unternehmen darstellen. Betroffene Unternehmen sollten dennoch die Stundung schnellstmöglich beantragen. Voraussichtlich würden im Falle eines Fristversäumnisses die Sozialabgaben von den Krankenkassen zurück überwiesen werden.
Weitere Informationen unter: gkv-spitzenverband.de
Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Dies gilt auch für Gewerbemietverhältnisse. Die Regelungen sollen zunächst bis 30. Juni 2020 gelten, eine Verlängerung ist möglich.
Weitere Informationen unter: www.bundesregierung.de
Zoll kommt Unternehmen bei Steuerbelastungen entgegen
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen durch Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen angemessen entgegenzukommen.
Unternehmen, die von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, sollen sich an das zuständige Hauptzollamt wenden. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.
Weitere Informationen unter: www.zoll.de
go-digital: Förderung von Homeoffice
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Erstmals virtuelle Hauptversammlung möglich
Die vom Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.
Weitere Informationen unter: www.bmjv.de
Weitere bundesweite Hilfsmaßnahmen im Überblick
- Kurzarbeit: Hinweis an unsere Lohnmandant*innen: Sobald Sie sich dazu entschlossen haben, Kurzarbeit zu beantragen, teilen Sie uns bitte für die Lohnabrechnung umgehend mit, um wie viele Stunden oder Tage die Arbeitszeit bei Ihnen gekürzt wird. Weitere Informationen hier.
- KfW-Kredite: Das KfW-Sonderprogramm 2020 setzt sich aus den Programmen KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit - Universell zusammen und dem Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung".
- Zinslose Stundungen von Steuern: Es kann beim Finanzamt vorerst eine zinslose Steuerstundung (der Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), der Umsatzsteuer und in begründeten Fällen der Lohnsteuer) oder eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) beantragt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim Finanzamt einzureichen. Diese Maßnahmen bewirken jedoch ausschließlich einen Aufschub. Weitere Informationen hier.
- Schadensersatz nach Infektionsschutzgesetz: Dieses umfasst Entschädigungen bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass ein die Person betreffender Bescheid von Seiten des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall vorliegt. Weitere Informationen hier.
- Leistungsverweigerungsrecht: Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen (also weniger als zehn Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter jeweils zwei Mio. Euro) eingeführt. Mit diesem allgemeinen Recht kann der Schuldner Leistungen bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn er die Leistung aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung seines (oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) angemessenen Lebensunterhalts erbringen kann. Weitere Informationen hier.
FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Weg für die Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei
Pressemitteilung vom 29.03.2020
Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Die Bundesgelder stehen den Ländern seit Montag, den 30.03.2020, zur Verfügung. Ansprechpartner für die Sofort-Hilfen ist für das Land Brandenburg die ILB und für das Land Berlin die IBB (hier Antragspause ab heute bis zum 6. April, s. nachfolgende Meldung). Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei den zuständigen Ansprechpartnern zu stellen.
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich ertragsteuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Corona-Zuschuss Berlin Soforthilfe Paket II: Antragspause bis 06. April
Nachdem die IBB bereits rund 900 Mio. EUR an etwa 100.000 Betroffenen überwiesen hat, hat sie die Warteschlangen inzwischen nahezu komplett abgearbeitet. Nun hat der Berliner Senat beschlossen, die bisherige Programmkombination aus Landes- und Bundesmitteln in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Dazu legt die IBB eine Antragspause ab heute, Mittwoch, den 1. April 2020, 12 Uhr ein. Alle bis 12 Uhr eingegangenen Anträge werden bearbeitet und ausgezahlt. Alle, die nach 12 Uhr eine Nummer in der Warteschlange der Corona Zuschüsse gezogen haben, können ab Montag, 6. April 2020, 10 Uhr weiter im Bundesprogramm beantragen. Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung.
Details und angepasste FAQ werden zeitnah von der IBB veröffentlicht.
Weitere Informationen unter: www.ibb.de
Aussetzen der Antragsannahme für Rettungsdarlehen Soforthilfe Paket I
Das Land hat für die IBB vorerst einen Kreditrahmen an bisher gesunde Unternehmen in Höhe von 100 Mio. EUR beschlossen und eine Erhöhung auf 200 Mio. EUR in Aussicht gestellt. Bisher eingegangene Anträge, die momentan kundenseitig in Bearbeitung sind, belaufen sich jedoch bereits auf das Volumen von mehr als 300 Mio. EUR. Aufgrund der unerwartet hohen Nachfrage hat die IBB Antragsannahme für das Rettungsdarlehen Soforthilfe Paket I bis auf Weiteres ausgesetzt, um mit den Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie Finanzen das weitere Vorgehen zu beraten. Die eingegangenen Anträge werden alle bearbeitet!
Weitere Informationen unter: www.ibb.de
Sofort-Hilfe Brandenburg
Bei der Sofort-Hilfe für in Brandenburg ansässige Unternehmen sind die Bundesmittel in den Landesmitteln bereits enthalten. Eine doppelte Antragstellung ist also nicht möglich. Die Sofort-Hilfe sieht folgende Staffelung vor:
- bis 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 Euro
- bis 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 Euro
- bis 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 Euro
- bis 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 Euro
Die ILB richtet Webinare rund um das Thema Antragstellung und Fragen zum Soforthilfe Programm Corona aus. Die nächsten Termine sind:
- 2. April 2020, 10:15 bis 11:15 Uhr
- 3. April 2020, 14:00 bis 15:00 Uhr
Die Webinare lassen sich hier kostenfrei buchen.
Weitere Informationen unter: www.ilb.de
Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung
Hintergrundmeldung vom 31.03.2020Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Vorraussetzung dafür ist,
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Sozialschutzpakets ein monatlicher Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro für Familien mit kleinen Einkommen beschlossen ebenso wie der Zugang zur Grundsicherung vorübergehend vereinfacht wurde.
Weitere Informationen unter: www.bmfsfj.de
Kulturförderung: Vereinfachungen im Zuwendungsrecht
Pressemitteilung vom 31.03.2020
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus für die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger von Projektförderungen bietet die Senatsverwaltung für Kultur und Europa ab sofort verschiedene Verfahrenserleichterungen an.
So können, beispielsweise, bei Absage der Veranstaltungen aufgrund der Corona-Krise die bereits angefallenen Kosten als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden.
Ebenso können ausfallbedingte Mehrkosten (z.B. Hotel-Stornierungen weil Beteiligte aufgrund von Quarantäne nicht anreisen können etc.), aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden.
Es dürfen Ausfallhonorare – an zum Stichtag 15. März 2020 bereits engagierte Künstler*innen – in Höhe von 60 Prozent (mit Kind/ern 67 Prozent) des Honorars (analog zu angestellten Künstler*innen) gezahlt werden, auch wenn Ausfallhonorare nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Weitere Informationen unter: www.berlin.de
DATEV-Monatsinformation
Die Datev-Monatsinformation weiter unten als Link. Die Themen der Aprilausgabe sind:
Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpolitische Maßnahmen in der Corona-Krise +++ Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals +++ Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken +++ Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber +++ Wann entsteht für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn? +++ Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich +++ Zuordnungsentscheidung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage muss für Vorsteuerabzug fristgemäß dokumentiert werden +++ Kleinunternehmer-Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung +++ Sozialamt darf regelmäßige Geldschenkungen an Enkelkinder zurückfordern +++ Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf identische Bewertung in agilen Projekt-Teams +++ Ab Juni 2020 keine Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen
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Sondernewsletter "Hilfspakete" vom 24.03.2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
die Bundesregierung hat gestern ein Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß auf den Weg gebracht, um in Zeiten der globalen Ausbreitung des Coronavirus unter anderem die wirtschaftlichen Auswirkungen einzudämmen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die geplanten Maßnahmen zur Stützung von Unternehmen und Selbständigen. Damit die Hilfen schnell ankommen, soll dem Maßnahmenpaket bis Freitag im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat zugestimmt werden.
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Start des zusätzlichen KfW-Sonderprogramms 2020 für die Wirtschaft
BMWi/KfW, Pressemitteilung vom 23.03.2020
Über die staatliche KfW wird ein Milliarden-Hilfsprogramm zur Verfügung gestellt, um Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen.
Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ging am 23.03.2020 an den Start. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19.03.2020 in Kraft getreten ist.
Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit - Universell umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.
Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.
Anträge können seit 23.03.2020 über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.
Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Kurzarbeitergeld
Unternehmen können Kurzarbeitergeld nun bereits rückwirkend zum 01.03.2020 beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen sich Lohnkosten teilweise und Sozialabgaben vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein. Grundsätzlich nicht eingeschlossen sind hingegen Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind wie beispielsweise geringfügig Beschäftigte (z.B. Minijobber, Werkstudenten) und unständig Beschäftigte (z.B. freie Mitarbeiter), aber auch solche nicht, die Krankengeld erhalten.
Die Beantragung von Kurzarbeit läuft in drei Schritten:
- Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage und Verteilung der verringerten Arbeitszeit und die betroffenen Arbeitnehmer definieren. Die Betriebsvereinbarung sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sofern es keinen Betriebsrat gibt, ist mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine individuelle, einzelvertragliche Absprache in Form einer Einverständniserklärung zu treffen.
- Anzeige der Kurzarbeit: In dem Formular zur Anzeige der Kurzarbeit sind Angaben zum Beginn der Kurzarbeit sowie Angaben zum Betrieb bzw. zu den Abteilungen zu machen. Außerdem muss glaubhaft gemacht werden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
- Stellen des Leistungsantrages auf Kurzarbeitgeld: Bewilligt die Agentur für Arbeit die Kurzarbeit, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten für jeden Monat rückwirkend das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit über den Leistungsantrag zu beantragen.
Hinweis für Lohnmandant*innen: Sofern die Agentur für Arbeit Ihre Anzeige auf Kurzarbeit bewilligt, erhalten Sie eine sogenannte Stamm- und Abteilungsnummer. Bitte teilen Sie uns für die Lohnabrechnung diese Nummer zusammen mit dem Namen Ihres Arbeitsamtes unmittelbar mit.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld unter: www.bmas.de oder www.arbeitsagentur.de
Weitere Informationen zur Betriebsvereinbarung unter: www.betriebsrat.comSchutzfonds
Damit die Realwirtschaft in der Corona-Krise stabilisiert wird, bringt der Bund jetzt einen Gesetzentwurf zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg. Dieser Schutzfonds richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht neben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnahmen.
Im Fokus stehen hier größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, doch auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren erhalten Zugang.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht im Detail folgende Stabilisierungsinstrumente vor:
- Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Mrd. €, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegenen und ihnen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
- Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Mrd € für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insbesondere Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).
- Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Mrd. € zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de
FÜR SELBSTSTÄNDIGE
50 Milliarden Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler auf den Weg gebrachtBMWi/BMF, Pressemitteilung vom 23.03.2020
Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben gestern umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.
Kernpunkte der Soforthilfen:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:- bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
- bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss
Bislang herrscht noch Unklarheit, wo Anträge eingereicht werden können ebenso wie auch die Details zur konkreten Antragstellung und etwaige Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Hilfsprogrammen noch erarbeitet werden müssen. Im Laufe der Woche soll es hierzu nähere Informationen geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die im Kabinett beschlossenen Eckpunkte über die Soforthilfen für kleine Unternehmen finden Sie hier.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Weitere Liquiditätshilfen
KfW- ERP-Gründerkredit Startgeld: Darlehen mit 80% Haftungsfreistellungen für die Hausbank, z.B. zur Deckung eines Liqiditätsbedarfs bis zu 30.000,00 € (Betriebsmittel) für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen
Soforthilfen Berlin
- Soforthilfe-Paket II: Zuschüsse für Kleinst- und Solounternehmen in Berlin mit bis zu 5 Beschäftigten in Höhe von 5.000 EUR. Antragstellung ist ab Freitag, 27.03.2020, 12.00 Uhr möglich.
- Soforthilfe-Paket I: "Rettungsbeihilfe Corona": Ist an kleine und mittlere Unternehmen in Berlin gerichtet, deren Existenzgründungsphase (3 Jahre) beendet ist. Seit einigen Tagen können zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragt werden.
Soforthilfen Brandenburg
- Soforthilfe Corona Brandenburg: Richtet sich an Unternehmer und Freiberufler im Land Brandenburg mit bis zu 100 Erwerbstätigen. Es sind Zuschüsse zwischen 9.000 und 60.000 Euro möglich. Antragstellung ab Mittwoch, 25.03.2020, 9.00 Uhr möglich.
- Brandenburgische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 100 Erwerbstätigen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in eine akute finanzielle Notsituation oder andere betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können sich an die Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden, entweder online oder telefonisch unter 0331 - 730 61-222.
Grundsicherung
Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 den Gesetzentwurf für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Er soll bereits kommenden Sonntag, den 29. März 2020, in Kraft treten.
Die Maßnahmen stärken insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten. So sollen Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden – der Verbleib in der eigenen Wohnung wird also gesichert. Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.
Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Alle Details zur konkreten Antragstellung folgen in Kürze.
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de und www.bmas.de
Einkommensicherung für Familien
Die Bundesregierung greift Familien unter die Arme, um Einkommen zu sichern:
- Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben, werden weitgehend aufgefangen. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler.
- Familien, die wegen Kurzarbeit geringere Einkommen haben, erhalten leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.
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Steuernewsletter März 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
anlässlich der aktuellen Situation haben wir für Sie Informationen, Maßnahmen und Unterstützungsangebote im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt.
Das DATEV-Merkblatt "Coronavirus und seine möglichen Folgen" bereitet Arbeitgeber*innen auf unterschiedliche Szenarien vor, die aufgrund des Coronavirus im Unternehmen auftreten können.
Über weitere Maßnahmen und Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Hier ließe sich die Mandanteninfo "Coronavirus" abrufen
BETRIEB UND MITARBEITER*INNEN
Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März
Die Neuregelungen in Bezug auf Kurzarbeit gelten rückwirkend bereits ab 1. März 2020. Kurzarbeitergeld wird damit auch rückwirkend ausgezahlt und kann unter den verbesserten Konditionen bereits jetzt beantragt werden.
Die Neuregelungen beinhalten unter anderem eine Erleichterung des Zuganges zu Kurzarbeitergeld. So können bereits solche Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, bei denen nunmehr 10% statt ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mindestens 10% betroffen sind. Außerdem werden betroffenen Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig erstattet.
Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Zur Anzeige der Kurzarbeit beim BA, die in elektronischer oder schriftlicher Form zu erfolgen hat, steht das nachfolgende Formular zur Verfügung.
Aufgrund einer Überlastung der Service-Hotline für Arbeitgeber (0800 / 45555-20) ist von Anrufen derzeit abzusehen.
Weitere Informationen unter: www.bmas.de
Weiterführende Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auch in unserem diesbezüglichen Merkblatt.
Hier ließe sich das Merkblatt "Kurzarbeit" abrufen
Insolvenzantragspflicht für durch das Coronavirus geschädigte Unternehmen aussetzen
Pressemitteilung vom 16.03.2020
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
Weitere Informationen unter: www.bmjv.de
STEUERN
Steuerliche Entlastungen
Mit dem Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus "Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" werden auch steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Hierzu zählen:
- Es wird den Finanzbehörden aller Bundesländer erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
- Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
- Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, werden erleichtert.
Gerne können wir für Sie die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen. Bitte kontaktieren Sie uns dazu per E-Mail. Sofern eine Herabsetzung der Ertragssteuer-Vorauszahlungen benötigt wird (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer), können wir auch dies schnell und unkompliziert für Sie beantragen. Im Moment geht es allerdings ausschließlich um Ertragssteuern, NICHT um die Umsatzsteuer.
LIQUIDITÄTSHILFEN
Überbrückungsfinanzierung
Grundsätzlich sollte in einem Schritt die eigene Hausbank kontaktiert werden, um nach individuellen Möglichkeiten der Überbrückungsfinanzierung zu suchen.
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu erhalten, insbesondere über den KfW-Unternehmerkredit (für etablierte Unternehmen) und den ERP-Gründerkredit -Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre). Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen.
Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.
Informationen können über die kostenfreie Service-Hotline der KfW eingeholt werden: 0800 / 539-9001.
Weitere Informationen unter: www.kfw.de
Liquiditätsfonds für Unternehmen
Die Investitionsbank Berlin (IBB) und die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe haben den Liquiditätsfonds für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, eröffnet und die Beantragung der Mittel für die Darlehen vereinfacht. Anträge für die Liquiditätshilfen können ab Donnerstag, den 19. März 2020, über die Website der IBB gestellt werden.
Informationen können über eine Hotline der IBB eingeholt werden: Tel. 030/2125-4747 oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!">Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Weitere Informationen unter: www.ibb.de
Weitere Ansprechpartner bei Liquidationsproblemen:
- Fördermittel-Hotline des BMWi: 030 / 18615-8000
- Förderdatenbank des BMWi
FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Allgemeine Information zum Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn der Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies gilt auch für Selbstständige, welche im Falle einer Quarantäneanordnung Erstattungen erhalten.
Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne oder ein offizielles Tätigkeitsverbot handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
Auch die zur Eindämmung des Coronavirus ergriffenen Maßnahmen wie das Verbot der Durchführung von Märkten und Veranstaltungen oder die Anordnung von Betriebsschließungen wie beispielsweise Fitnessstudios oder Bars zählen weder zur Quarantäne noch zum Tätigkeitsverbot.
Weitere Informationen in: §56 des Infektionsschutzgesetzes
Hilfestellung für Künstler und Selbstständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft
Künstler, Unternehmen und Selbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft trifft die Corona-Krise bis ins Mark. Creative City Berlin gibt einen Überblick über etwaige Soforthilfen wie beispielsweise eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro oder Ausfallhonorare.
Entschädigungszahlungen für ausgefallene Honorare gibt es bislang NICHT. Es sind aber aktuell Maßnahmen der Künstlersozialkasse im Gespräch und auch die Bundesbeauftragte für Kultur- und Medien hat Unterstützung angekündigt.
Weitere Informationen unter: www.creative-city-berlin.de
DATEV-Monatsinformation
Die Datev-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Märzausgabe sind:
Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem
Pkw ist lohnsteuerpflichtig +++ Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/Krankenpflege +++ Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern +++ Schätzung der Einnahmen und Umsätze bei einem Imbiss +++ Keine Spekulationssteuer auf häusliches Arbeitszimmer +++ Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter +++ Doppelte Haushaltsführung von Ledigen bei Beteiligung an den Kosten eines Mehrgenerationenhaushaltes +++ Selbst bewohntes Haus verkauft - Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung +++ Bei Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten gilt beim Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr der volle Umsatzsteuersatz +++ Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung +++ Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege werden angehoben +++ Anlegen der Arbeitskleidung kann bei fehlender Umkleidemöglichkeit Arbeitszeit sein +++ Termine Steuern/Sozialversicherung März/April 2020 -
Steuernewsletter Februar 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
bis zum 31. März sind von Seiten abgabepflichtiger Unternehmen die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte des Jahres 2019 an die Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Die aktuelle DATEV Mandanteninformationsbroschüre widmet sich daher allen Fragen rund um das Thema "Künstlersozialabgaben". Hier erfahren Sie unter anderem, was es mit der Abgabe auf sich hat, wie hoch der Abgabesatz ist und welche Unternehmen abgabepflichtig sind.
Daneben haben wir für Sie noch viele weitere Neuigkeiten, die wir in diesem Monat für wichtig erachten. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen der Februarausgabe unseres Newsletters!
Hier ließe sich die Mandanteninfo "Künstlersozialabgabe" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Reisekostenabrechnung 2020
Seit dem 01.01.2020 gelten seit vielen Jahren wieder neue Pauschalbeträge zum Verpflegungsmehraufwand (VMA) im Inland:
Bitte nutzen Sie daher für Reisen im Jahr 2020 die nachstehende Reisekostentabelle. In dieser sind auch die aktuellen Pauschalen für die jeweiligen Reiseländer bei Auswärtstätigkeiten im Ausland zu finden.
Für weiterführende Informationen stellen wir Ihnen bei Bedarf gerne unser Merkblatt "Verpflegungsmehraufwand/ Übernachtungskosten bei Dienstreisen" zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür unkompliziert per E-Mail an uns.
Hier ließe sich die Reisekostentabelle 2020 abrufen
Softwareanwendungen erleichtern Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung
Bitkom, Pressemitteilung vom 27.01.2020
Für die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung setzen viele Unternehmen auf technische Unterstützung. Fast jedes zweite Unternehmen (48 Prozent) hat für die Umsetzung spezielle Softwaretools genutzt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter mehr als 500 Unternehmen aus Deutschland. Der Großteil (36 Prozent) hat dafür auf am Markt verfügbare Software zurückgegriffen, die für das jeweilige Unternehmen angepasst wurden. Weitere 11 Prozent haben marktübliche Softwaretools ohne individuelle Anpassung eingesetzt und 3 Prozent der Unternehmen haben Softwarelösungen für sich entwickeln lassen. Nur 1 Prozent hat für diesen Zweck selbst neue Software entwickelt.
Im vergangenen September hatte erst jedes vierte Unternehmen (25 Prozent) die Umsetzung der DSGVO vollständig abgeschlossen. Für das laufende Jahr hatte die EU-Kommission eine grundsätzliche Überprüfung der neuen Datenschutzregeln geplant. Aus der Sicht von Bitkom brauche es vor allem mehr Klarheit und Vereinheitlichung der Auslegung in Europa und eine risikoorientierte Abstufung der Pflichten.
Weitere Informationen unter: www.bitkom.org
Online-Einkäufe: Zwei Drittel von 500 überprüften Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrechte
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2020
Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den am 31.01.2020 von der Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings („Sweeps") von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 27 Ländern durchgeführt und von der Kommission koordiniert.
Die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte garantiert jedem Verbraucher bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren.
Hier einige der wichtigen Ergebnisse des Screenings im Überblick:
- Über ein Viertel der überprüften Websites informierte die Verbraucher nicht darüber, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
- Auf fast der Hälfte der überprüften Websites fanden sich keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
- Über ein Fünftel der überprüften Websites enthielt zunächst unvollständige Preisangaben, da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten.
Weitere Informationen unter: www.ec.europa.eu
FÜR GRÜNDER*INNEN
Neues Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen
Mit dem neuen Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) erweitert das BMWi den Fokus seiner Innovationsförderung auf marktnahe nichttechnische Innovationen. Dabei können bei den vom IGP unterstützten Innovationsprojekten und -netzwerken zwar neue Technologien eine große Rolle spielen – sie müssen dies allerdings nicht zwingend; wichtig ist vielmehr die Neuartigkeit der Problemlösung. Damit eröffnet das IGP einer großen Bandbreite an neuen Ideen in verschiedenen Zukunftsfeldern Realisierungschancen.
Die aktuell noch bis 28. Februar 2020 laufende erste Förderrunde adressiert digitale und datengetriebene Geschäftsmodelle und Pionierlösungen. Für das zweite Quartal 2020 ist ein zweiter Aufruf geplant, der besonders auf kultur- und kreativwirtschaftliche Innovationen zielt. Ein dritter Aufruf soll voraussichtlich Innovationen mit einem besonders hohen „Social Impact“ adressieren. Das IGP ist als Pilotförderung angelegt. Es stehen rund 25 Millionen Euro über vier Jahre zur Verfügung.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Science4Life Businessplan-Wettbewerb
Bis zum 17. April 2020 können sich Start-ups für die Businessplanphase des Science4Life Businessplan-Wettbewerb bewerben. Gründer aus den Bereichen Life Sciences, Chemie und Energie reichen ihren Businessplan ein und erhalten exklusives Feedback von Experten aus den Branchen. Die Businessplanprämierung findet am 22. Juni 2020 in Frankfurt statt.
Weitere Informationen unter www.science4life.de.
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn
FG Münster, Pressemitteilung vom 04.02.2020
Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden.
Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das hierfür bezahlte Entgelt Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitsgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre.
Weitere Informationen unter: www.datev.de
Gehaltsextras - Versteckete Steuerrechtsänderung im Grundrentengesetz
Über die Grundrente wird heftig gestritten. Versteckt im Gesetz ist aber auch eine Änderung im Steuerrecht, die dort nicht zu vermuten ist: Es soll ein neuer § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz eingeführt werden. Bislang können Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei als Gehaltsextra bekommen. Diese Regelung wird von vielen Betrieben zur Mitarbeiterbindung genutzt. Nun soll diese Möglichkeit aber an noch strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Kommt die Änderung, wird es in der Praxis deutlich schwerer, seinen Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten steuerfrei zu geben. Das kritisiert der Bund der Steuerzahler, denn eine solche Einschränkung durch die Hintertür sei nicht gerechtfertigt. Auf der einen Seite fördert der Gesetzgeber bestimmte Zuwendungen (z. B. Jobtickets), auf der anderen Seite erschwert er aber die steuerfreien Gehaltsextras, etwa Gutscheine für Tankkarten, Bücher o. ä. Noch ist die Entscheidung aber unklar.
Weitere Informationen unter: www.datev.de
DATEV-Monatsinformation
Die Datev-Monatsinformation weiter unten als Link. Die Themen der Februarausgabe sind:
Steuerliche Neuregelungen für Arbeitnehmer ab
2020 +++ Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten bei
Gesellschafter-Geschäftsführern +++ Aufwendungen der Erstausbildung sind keine
Werbungskosten +++ Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage -
Steuerzahler müssen keine Einsprüche mehr einlegen +++ Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen
oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern
ab 2020 +++ Ab 2020 wesentliche Änderungen für Arbeitgeber
durch das Bürokratieentlastungsgesetz III +++ Dreijährige Renovierungsphase - keine Erbschaftsteuerbefreiung
für ein Familienheim +++ „Crowdworker" ist kein Angestellter +++ Entgeltfortzahlung auch bei weiterem Krankheitsfall
auf sechs Wochen beschränkt +++ Höheres Elterngeld bei monatlichen UmsatzbeteiligungenHier ließe sich die Monatsinformation Februar als PDF abrufen
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Steuernewsletter Januar 2020
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Liebe Leserinnen und Leser,
wir wünschen allen ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2020! Auch in diesem Jahr versorgen wir Sie weiterhin mit Wissenswertem aus der Steuer-, Wirtschafts- und Gründungswelt.
Leider können wir mit Beginn dieses Jahres den bekannten Datev-Newsletter "Blitzlicht" nicht mehr zur Verfügung stellen. Stattdessen erhalten Sie von nun an immer die neue Datev-Monatsinformation.
Die gewohnte Mandanten-Informationsbroschüre gibt es in diesem Monat zum Thema "Ordnungsgemäße Kassenführung". Die Kassenführung insbesondere in bargeldintensiven Betrieben einzurichten, ist seit jeher keine leichte Aufgabe. Unterlaufen hierbei formelle oder materielle Fehler, führt das im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Nachschau regelmäßig zur Schätzung von Umsatz und Gewinn. Aus diesem Grund ist es wichtig, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – ebenso wie die steuerlichen Ordnungsvorschriften – zu kennen und rechtssicher anzuwenden.
Hier ließe sich die Mandanteninfo "Ordnungsgemäße Kassenführung" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Jahresabschluss 2019
Bitte teilen Sie uns möglichst kurzfristig mit, wenn Sie Ihren Jahresabschluss 2019 bereits im 1. Quartal 2020 benötigen, da wir hier schon sehr ausgebucht sind. Wenn Sie den JA nicht im 1. Quartal benötigen, teilen Sie uns für unsere Planung bitte mit, wann Sie diesen spätestens aufstellen möchten. Bitte rufen Sie sich in Erinnerung, dass das Gesetz (§ 264 Abs. 1 HGB) vorschreibt, dass große oder mittlere Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen müssen. Kleine Kapitalgesellschaften haben für die Aufstellung des Jahresabschlusses sechs Monate Zeit. Der Geschäftsführer haftet dafür.
Weitere Informationen zu den Fristen und Vorschriften beim Jahresabschluss unter: www.das-unternehmerhandbuch.de
Kontakt aufnehmen für den Jahresabschluss 2019
Fastdocs bei Neuanlage von Mitarbeiter*innen
Bitte verwenden Sie in Zukunft für die Neuanlage von Mitarbeiter*innen wenn möglich Fastdocs: https://profjacobsen.fastdocs.de.
Fastdocs ist eine Online-Tool zur Personalstammdatenerfassung bei Neueinstellungen. Mit Fastdocs lassen sich Personalfragebögen ohne unnötigen Aufwand erstellen und ausfüllen. Durch die intelligente Validierung der eingegebenen Daten werden kritische Fehler wie unvollständige oder fehlerhafte Daten vermieden. Egal ob auf dem Smartphone, dem Tablet oder an einem Desktop-PC, die Formulare sind in kürzester Zeit korrekt ausgefüllt. Klare Sprache und nützliche Hilfestellungen erleichtern dabei die Dateneingabe und machen schwierige Fragen verständlich.
Weitere Informationen unter. www.fastdocs.de
Neuer Belegzugang: DATEV Upload Mobil
Ab dem 16.01.2020 steht für Anwender von DATEV Unternehmen online die neue Funktion DATEV Upload Mail bereit. Mit DATEV Upload Mail können per E-Mail eingegangene PDF-Belege direkt nach DATEV Unternehmen online weitergeleitet werden – ohne vorheriges lokales Zwischenspeichern der Dokumente.
E-Mails mit angehängtem Beleg werden von Ihrer angelegten und bestätigten Absenderadresse an eine DATEV-Ziel-E-Mail-Adresse geschickt. Der Beleg wird aus der weitergeleiteten E-Mail heraus automatisch nach DATEV Unternehmen online übertragen.
Um den Belegübertragungsprozess flexibel zu gestalten, können mehrere Absenderadressen hinterlegt werden.
Weitere Informationen unter: www.datev.de
Keine Bonpflicht bei offenen Ladenkassen
Aufgrund der Kassensicherungsverordnung müssen seit dem 01.01.2020 bei allen Vorgängen an elektronischen Kassen Belege ausgegeben werden. Eine Ausnahme bilden offene Ladenkassen, das heißt, Kassen, die ohne jegliche technische Elemente auskommen (z.B. Schubladen, Kisten, Geldkasetten). Bei dieser Kassenart entfällt die Verpflichtung zur Belegausgabe. Es besteht auch keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzuführen.
Weitere Informationen unter: www.handwerksblatt.de
Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter
Bitkom, Pressemitteilung vom 06.01.2020Neueste digitale Technik, Gratisverpflegung und flexibles Arbeiten: In Zeiten des Fachkräftemangels zeigen sich Arbeitgeber großzügig, um neue Mitarbeiter zu gewinnen und an sich zu binden. Mehr als die Hälfte der Arbeitgeber (55 Prozent) lockt Mitarbeiter mit der neuesten Generation von Smartphone, Tablet oder Notebook (55 Prozent) und erlaubt ausdrücklich auch die private Nutzung dienstlicher Geräte (60 Prozent). Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 856 Personalverantwortlichen und Geschäftsführern von Unternehmen aller Branchen.
Um Mitarbeiter zu begeistern und langfristig zu binden, setzten viele Arbeitgeber auf das Prinzip New Work: Sieben von zehn (71 Prozent) ermöglichen ihren Beschäftigten Gleitzeitarbeit, zwei Drittel (65 Prozent) bieten Arbeitszeitkonten für flexible Arbeitszeiten, während 46 Prozent auf Vertrauensarbeitszeit setzen. Zudem spielen Weiterbildungsmaßnahmen eine wichtige Rolle, die sieben von zehn Arbeitgebern (69 Prozent) anbieten. Überzeugen wollen Unternehmen auch mit einer Arbeitsatmosphäre, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt (44 Prozent) sowie mit Mitarbeiter-Events, etwa Sommerfesten und Weihnachtsfeiern (29 Prozent).
Nur ein geringer Teil der Arbeitgeber versucht Mitarbeiter mit Gesundheitsleistungen, Sabbaticals und Kinderbetreuung zu gewinnen. Dienstwagen, Top-Gehälter und Boni bieten die wenigsten.
Weitere Informationen unter: www.bitkom.org
FÜR GRÜNDER*INNEN
start2grow: Bundesweiter Gründerwettbewerb
Der bundesweite Gründungswettbewerb start2grow richtet sich an Teams mit technologischen oder digitalen Ideen für innovative Produkte oder Dienstleistungen und bietet hohe Preisgelder für die besten Businesspläne, kostenfreies Coaching, Kontakte zu Wirtschaft, Wissenschaft und Kapital sowie Events zum Networking.
Bis zum 20.04.2020 können sich Interessierte noch zur Teilnahme an start2grow 2020 anmelden. Die Anmeldung ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen unter: www.wfdo.de
Verband Deutscher Bürgschaftsbanken - Start für digitales Finanzierungsportal
Unternehmer, Gründer sowie Nachfolger suchen verstärkt online nach einfachen und unkomplizierten Finanzierungslösungen. Mit dem neuen Finanzierungsportal schaffen die Bürgschaftsbanken die Basis dafür.
Über die Plattform können Unternehmer, Freiberufler, Gründungs- und Nachfolgeinteressierte, Kreditinstitute sowie Beratungseinrichtungen ab sofort innerhalb von wenigen Minuten Finanzierungsanfragen für ihre Firma bzw. ihre Kunden und Mandanten stellen. Die Anfrage wird automatisch an die jeweils zuständige Bürgschaftsbank weitergeleitet. Die Bewertung durch die Bürgschaftsbank ist kostenlos. Das Vorhaben wird von den Mitarbeitern der Bürgschaftsbanken persönlich und individuell auf die Machbarkeit der Finanzierung und die mögliche Übernahme einer Bürgschaft geprüft. Gründern und Unternehmern wird auch bei der Strukturierung der benötigten Finanzierung geholfen. Auf Wunsch werden die Hausbank und weitere vom Kunden gewünschte Kreditinstitute angesprochen. Gleichzeitig bietet das Finanzierungsportal einen Service für Banken und Sparkassen. Der Kommunikationsweg mit den Bürgschaftsbanken wird vereinfacht und der Aufwand bei der Prüfung von Gründungen und Investitionsvorhaben verringert. Stellen Kreditinstitute eine Anfrage über das Portal ein, wird das Vorhaben durch die Bürgschaftsbanken geprüft und aufbereitet.
Weitere Informationen unter: www.vdb-info.de
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Kein Spielraum bei Werbungskosten
Vermieter dürfen Werbungskosten für Investitionen in die Wohnung nur dann vollständig geltend machen, wenn die Miete mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Die gesetzliche Vorschrift sehe keinen Ermessensspielraum vor, heißt es von Seiten der Bundesregierung.
Weitere Informationen unter: www.bundestag.de
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden.
Weitere Informationen unter: www.datev.de
Regelung zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten nicht verfassungswidrig
BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2020Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10.01.2020 veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Weitere Informationen unter: www.bundesverfassungsgericht.de
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