Unser Newsletter zu Steuerthemen

Unsere Mandanten erhalten von uns regelmäßig eine Zusammenfassung wichtiger Nachrichten und Entscheidungen aus den Gebieten Steuern/Recht/Wirtschaft.

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In unserem Newsletter informieren wir monatlich zu aktuellen Steuerthemen, wichtigen Deadlines und Events aus der Gründerszene Berlins und Brandenburgs sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

Steuernewsletter April 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

das Handelsblatt hat uns auch in diesem Jahr erneut zu den besten Steuerberatern in Deutschland gekürt und von DATEV erhielten wir wieder die Auszeichnung Digitale Kanzlei 2021. Wir freuen uns sehr über diese Anerkennung, gerade angesichts der hohen Anforderungen und der derzeitigen Umstände, und danken allen unseren Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit. Wen interessiert, wie die Arbeit in Pandemie-Zeiten bei uns Steuerberatern aussieht, der lese diesen Artikel in der brand eins

auszeichung 2021

Im April veranstalten wir auch wieder das Master-Seminar "Grundlagen der Unternehmensnachfolge". Dort war unter anderem eines der Themen der Unternehmer-Notfallkoffer. Die Studierenden, insbesondere die, deren Eltern Unternehmen besitzen, stuften diesen als ungemein wichtig ein. Von unseren Mandanten haben uns bezüglich einer Beratung zum Unternehmer-Notfallkoffer bisher nur ganz wenige kontaktiert. Daher bitten wir Sie erneut, sich bewusst zu machen, dass jederzeit etwas Unvorhergesehenes passieren kann, gerade auch in Zeiten von Corona, und dass es immer besser ist, sich früh genug abzusichern, denken Sie an Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen! Einen ersten Überblick und auch Vorlagen finden Sie beim Verein Vorsorgeanwalt.e.V.   

Nun zu einem ganz anderen Thema, das auch in Corona-Zeiten sehr viel wichtiger geworden ist: Wie Gutscheine umsatzsteuerlich richtig zu behandeln sind, ist für viele immer noch nicht ganz klar, insbesondere seit mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet mit Artikel 9 die Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfolgte und neue Regelungen eingeführt wurden. Unter diese fällt etwa, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen seit dem 01.01.2019 zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss. Spätestens seit dem 02.02.2021 sind die neuen Grundsätze anzuwenden. Die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation hilft dabei, Gutscheine richtig einzuordnen und zu erfassen. 

Viel Spaß beim Lesen!

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Gutscheine" abrufen.


FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter hat auch einen Haken

Wir berichteten bereits darüber, dass die Abschreibungsregeln vom Bundesfinanzministerium vereinfacht wurden. Demnach wurde für digitale Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt, womit diese der Sofortabschreibung unterliegen. Damit können die Kosten für digitale Wirtschaftsgüter (darunter Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Headsets) im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten für digitale Anschaffungen, die im Jahr 2021 gekauft werden, aber auch für im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von digitalen Wirtschaftsgütern, die früher angeschafft wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. 

Sofern jedoch kein Bedarf zur Sofortabschreibung besteht, können digitale Wirtschaftsgüter auch weiterhin mit einer 3-jährigen Nutzungsdauer abgeschrieben werden, da ein Wahlrecht besteht und die Sofortabschreibung nicht verpflichtend ist. 

Auch wenn die Sofortabschreibung einige Vorteile wie Steuersparpotentiale oder die Sicherung der Liquidität des Unternehmens mit sich bringen kann, gibt es doch einige Aspekte zu beachten. So eröffnen sich lediglich für die Unternehmen, die Gewinne erzielen, durch die Sofortabschreibung Vorteile, da bei Verlusten ohnehin keine Steuern anfallen. Allerdings sind Verlustvorträge dann auch geringer - letztlich ist es nur eine Verschiebung von Aufwand in ein früheres Jahr; Steuern selbst kann man damit nicht sparen. Wird die Sofortabschreibung gewählt, ist darüber hinaus zusätzliche separate Steuerbilanz aufzustellen (zusätzlich zur Handelsbilanz), denn die Abschreibung gilt nur steuerrechtlich, nicht handelsrechtlich. In der Handelsbilanz müssen die digitalen Wirtschaftsgüter nämlich weiterhin über die bisherige Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie die Sofortabschreibung nutzen möchten.

 

Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III 

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und in mindestens drei Monaten seit November 2020 von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Zu den Verbesserungen zählen mitunter:

  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

 

Neuerung bei den Neustarthilfen

Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs, UGs), die nur geringe betriebliche Fixkosten haben, können ab sofort Anträge für die Neustarthilfe stellen. Die Antragstellung muss über einen prüfenden Dritten laufen. Achtung: Unternehmen können nach wie vor entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III beantragen. Eine Kombination ist nicht möglich.

Weitere Informationen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Verlängerung der KfW-Corona-Hilfskredite 

Die Frist zur Beantragung der Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 sowie des KfW-Schnellkredits wurde bis zum 31.12.2021 verlängert (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet). In diesem Zusammenhang wurde auch die Kreditobergrenze beim KfW-Schnellkredit auf bis zu 1,8 Mill. Euro (vorher 800.000 Euro) erhöht. 

Weitere Informationen unter: www.kfw.de

 

Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit

Immer wieder erreichen uns Fragen, wie denn Scheinselbständigkeit zu erkennen ist. In der aktuellen Broschüre der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema Scheinselbstständigkeit wird die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung insbesondere anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verdeutlicht. Es werden die Abgrenzungskriterien erläutert und zudem Risiken aufgezeigt, die mit einer Scheinselbstständigkeit einhergehen. Lesen lohnt! Denn die nächste SV-Betriebsprüfung kommt - regelmäßig alle vier Jahre. 

Die Broschüre lässt sich hier abrufen. 

 

 

Unternehmensnachfolge-Geschichten für unterwegs zum Anhören

Das Unternehmer Radio ist eine Informationsplattform für Unternehmer, die ihre Firma in den nächsten Jahren verkaufen oder übergeben müssen. Es behandelt die Themen Unternehmensnachfolge und Digitalisierung. Dazu wurden 100 Podcast Episoden, Ebooks, Checklisten und über 100 Fachartikel zur Unternehmensnachfolge kostenlos veröffentlicht, um die Vorbereitung auf die Nachfolge zu erleichtern. Neben der Unternehmensbörse ist das Highlight für viele Hörer das Vorlagen-Paket zur Vorbereitung der Verkaufsunterlagen, das aus 9 Word-Vorlagen besteht und kostenlos heruntergeladen werden kann.

In den bisher knapp 100 erscheinenden Podcast Episoden werden Experten, Nachfolger und insbesondere Unternehmer, die ihre Firma bereits verkauft oder familienintern übergeben haben, interviewt. Damit ist das Unternehmer Radio seit 2017 die bekannteste Informationsplattform, die regelmäßig praktische Erfahrungen zum Thema Unternehmensnachfolge und Digitalisierung frei zur Verfügung stellt.

Weitere Informationen unter: www.unternehmer-radio.de

 


FÜR GRÜNDER*INNEN
Start des Zukunftsfonds

Die Bundesregierung stellt zusätzliche 10 Mrd. Euro für einen Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien („Zukunftsfonds“) bereit. Profitieren werden davon insbesondere Start-ups in der Wachstumsphase mit einem hohen Kapitalbedarf. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben die KfW mit der Umsetzung und Verwaltung des Zukunftsfonds beauftragt.

Weitere Informationen unter: www.kfw.de

 

Pitch Me!

Am 06. Mai findet die nächste Online-Ausgabe von Pitch Me! statt, welche von dem Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg veranstaltet wird. Der Pitch darf maximal fünf Minuten lang sein. Die Geschäftsidee wird dabei einer Fachjury und einem Publikum vorgestellt. Da jedes Jurymitglied aus einem anderen Blickwinkel bewertet, bekommen die Teilnehmer ein vielseitiges Feedback. Deadline für die Bewerbung ist der 29. April 2021. Wer nicht pitchen möchte, kann sich auch als Zuschauer anmelden. 

Weitere Informationen unter: www.ihk-berlin.de

 


FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Änderung der Körperschaftsteuer - Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will die Körperschaftsteuer ändern und zwar grundlegend! Personengesellschaften sollen künftig ein Wahlrecht haben, sich der Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vorgelegt. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich damit wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Ob das allerdings bis zur Bundestagswahl geschieht und was danach davon übrig bleibt ... wer weiß.

Weitere Informationen unter: www.bundestag.de

 

Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Die Frist dazu für nicht beratene Steuerpflichtige ist der 2. August 2021. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei - dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation (s. unten) enthalten.

 


DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Aprilausgabe sind:

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab +++ Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen +++ Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren +++ Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt +++ Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig? +++ Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen +++ Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein +++ Reparatur eines privaten Kfz - Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen +++ Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld +++ Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei +++ Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht +++ WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig +++ Corona-bedingte Betriebsschließung - Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung +++ Termine Steuern/Sozialversicherung April/ Mai 2021
 

Hier ließe sich die Monatsinformation April als PDF aufrufen

Steuernewsletter März 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

wir berichteten bereits darüber, dass die Abschreibungsregeln vom Bundesfinanzministerium vereinfacht wurden. Demnach wurde für digitale Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt, womit diese der Sofortabschreibung unterliegen. Damit können die Kosten für digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. In dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben sind alle Wirtschaftsgüter aufgelistet, für die die einjährige Nutzungsdauer gilt. Darunter fallen unter anderem Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Headsets. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten für digitale Anschaffungen, die im Jahr 2021 gekauft werden, aber auch für im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von digitalen Wirtschaftsgütern, die früher angeschafft wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Grundsätzlich stecken in Abschreibungen große Steuersparpotentiale und gleichzeitig sichern sie die Liquidität des Unternehmens. Die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation verschafft daher einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigt die Alternativen bei der Abschreibung auf.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen.

 

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Liquiditätsvorteile durch Abschreibungen" abrufen.


FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Frist für Überbrückungshilfe II endet

Die Antragsfrist der Erstanträge für Überbrückungshilfe II endet am 31.03.2021! Sollten Sie es wünschen, dass wir für Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen, melden Sie sich daher bitte dringend bei uns.

Weitere Informationen unter: www.überbrückungshilfe-unterehmen.de

 

Antragstellung jetzt auch für großvolumige Corona-Wirtschaftshilfen möglich

Seit 27.02.2021 können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können über prüfende Dritte auf der bundesweit einheitlichen Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

 

Erweiterung bei Neustarthilfe

Die Neustarthilfe kann nun auch von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beantragt werden. Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn

  1. der überwiegende Teil (mind. 51%) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte geltend würden, und
  2. der Gesellschafter der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden je Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.

Darüber hinaus werden Auszubildende nicht länger mitgezählt, wenn bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente der Status der Solo-Selbständigkeit überprüft wird. Zudem ist bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft die vom Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.

Weitere Informationen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

Beachtung der Frist bei KUG

Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Personen, die mindestens ein Kind haben) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen, die mindestens ein Kind haben). Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Dezember 2021 gilt jedoch nur, wenn die jeweiligen Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

Weitere Informationen unter: www.ihk.de

 

Berlin: Weiterbildungsprämie in der Kurzarbeit 

Mit einer Weiterbildungsprämie in Höhe von 250 € unterstützt das Land Berlin Beschäftigte, die während ihrer Kurzarbeit (KUG) an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, um sich für künftige berufliche Anforderungen noch besser zu qualifizieren. 

Weitere Informationen unter: www.berlin.de

 

 Coronatests in Unternehmen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung MPAV den Weg für Selbsttests frei gemacht. Damit dürfen die sog. PoC-Tests (Point-of-Care-Antigenschnelltests) für den Eigengebrauch und für Unternehmen frei verkauft und eingesetzt werden. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests an, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Die IHK hat nun einen Fragenkatalog zusammenstellt, in welchem unter anderem die folgenden Fragen beantwortet werden: Wie kann ich bei mir im Unternehmen den Mitarbeitenden Schnelltests anbieten? Gibt es eine Verpflichtung für die Mitarbeitenden, das Testangebot anzunehmen? Wo kann ich Angebote für Schnell- oder Selbsttests beziehen?

Weitere Informationen unter: www.ihk.de

 

she suceeds award

Der Verband deutscher Unternehmerinnen e. V. (VdU) rückt mit dem she succeeds award, ehemals Next Generation Award, erneut erfolgreiche Nachfolgerinnen in den Vordergrund und zeichnet in diesem Jahr erstmals auch Alt-Inhaber*innen aus, die in besonderem Maße dazu beigetragen haben, Frauen den Weg als Unternehmerin in der Nachfolge zu ebnen.

  • In der Kategorie „Unternehmensnachfolgerin des Jahres“ werden gesucht: Unternehmerinnen, die vor mindestens 12 Monaten die Übernahme eines Unternehmens erfolgreich abgeschlossen haben. Die Nachfolgerin muss Gesellschafterin/Inhaberin sein und eine geschäftsführende Funktion innehaben.
  • In der Kategorie „Wegbereiter*in des Jahres“ werden gesucht: Alt-Inhaber*innen, die vor mindestens 12 Monaten die Übergabe eines Unternehmens erfolgreich abgeschlossen haben. Es gilt keine Einschränkung in Bezug auf Branche und Unternehmensgröße.

Nominierungsschluss ist der 31.März 2021.

Weitere Informationen unter: www.vdu.de

 


FÜR GRÜNDER*INNEN
Brandenburger Innovationspreis 2021

Mit dem Brandenburger Innovationspreis werden jährlich herausragende Innovationen und die dahinter stehenden Akteure gewürdigt. Der Brandenburger Innovationspreis 2021 ist mit bis zu 10.000 Euro pro Cluster dotiert. Die Bewerbung läuft noch bis 10.04.2021.

Der Brandenburger Innovationspreis wird für Innovationen aller Art verliehen, die gute bis sehr gute Aussichten auf Markterfolg haben. Ausgezeichnet werden auch beispielgebende, nicht technische Innovationen wie Organisations- und Marketingkonzepte sowie Geschäftsmodelle. Das sind insbesondere Innovationen:

  • die den digitalen Wandel vorantreiben,
  • die neuartige Arbeitsprozesse ermöglichen,
  • die zu einer größeren Flexibilisierung der Arbeit für Beschäftigte beitragen,
  • mit denen Produktionsabläufe neu gestaltet werden,
  • mit denen bestehende Wertschöpfungsstrukturen aufgebrochen und neue geschaffen werden.

Das heißt konkret: es geht um Produkte, Technologien oder Verfahren, die neu, nützlich und – potenziell – nachgefragt sind und die nachhaltig – ökonomisch, ökologisch und sozial – wirken.

Bewerben können sich:

  • Unternehmen jeder Größe (kleine, mittlere und größere Unternehmen, Start-ups, junge Unternehmen, Handwerksbetriebe) allein oder in Kooperation sowie
  • wissenschaftliche Einrichtungen in (!) Kooperation mit Unternehmen

… die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Brandenburg haben.

Weitere Informationen unter: www.brandenburger-innovationspreis.de

 

Investors's Dinner

Für technologieorientierte Start-ups, die auf der Suche nach einer Frühphasenfinanzierung sind, organisiert das Netzwerk media:net berlinbrandenburg e. V. das nächste Matchmaking Dinner. 24 Start-ups haben am 27. Mai 2021 die Möglichkeit, über 15 Investoren zu treffen. Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 01.04.2021.

Weitere Informationen unter: www.medianet-bb.de

 

Studie: Auf Künstliche Intelligenz kommt es an

Die BMWi-Studie untersucht, welchen Beitrag der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen zur Innovationsleistung und der wirtschaftlichen Performance der deutschen Wirtschaft leistet: Die stärksten Beiträge zu Innovationen gehen von KI-Verfahren im Bereich Bilderkennung sowie von KI-Anwendungen zur Automatisierung von Prozessen aus. Außerdem erzielen Unternehmen, die KI relativ breit nutzen (d.h. unterschiedliche KI-Verfahren in unterschiedlichen Anwendungsgebieten einsetzen), tendenziell höhere Innovationsergebnisse. Demgegenüber sind die Innovationsergebnisse weniger stark in Unternehmen, die KI-Verfahren vor allem selbst entwickelt haben. Höhere Innovationserfolge werden tendenziell von jenen Unternehmen erzielt, die KI schon etwas länger einsetzen.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

 


FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat eine Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß des Bundesurlaubsgesetzes erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze er eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. 

Weitere Informationen unter: www.datev-magazin.de

 

Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Hausbesitzerin entstanden in den drei Jahren nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage Verluste. Im Streitjahr erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Die Anschaffung der Anlage könne sich nicht lohnen.

Das Finanzgericht Thüringen gab jedoch der Hausbesitzerin Recht. Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage sei grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Verluste müsse das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen. Denn Verluste allein würden die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby machen. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ sei, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruhe.

Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation enthalten.

 


DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Märzausgabe sind:

Immobilien-Eigentümer mit Photovoltaikanlage kann Verluste steuerlich geltend machen +++ Wann sind Sponsoring-Aufwendungen steuerlich abzugsfähig? +++ Steuervorteil für energetische Sanierung gilt nicht nur für Objekt +++ Übertragung von Betriebsvermögen an Betriebsnachfolger und Versorgungsleistungen +++ Steuern für Privatverkäufe eines Händlers auf Internetplattform? +++ Soli-Rechner beim Bundesfinanzministerium +++ Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen +++  Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit +++ Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen über eBay als unternehmerische Tätigkeit? +++ Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021 +++ Rechte und Pflichten bei Homeoffice während der Corona-Pandemie +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2021
 

Hier ließe sich die Monatsinformation März als PDF aufrufen

Sondernewsletter "Neustarthilfe Berlin" - vom 25.02.2021

Liebe Leserinnen und Leser,

vor zwei Wochen kündigte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop die Neustarthilfe Berlin an. Mit dem Programm will das Land Berlin Soloselbstständige und kleine Unternehmen in Ergänzung zu den Bundeshilfen finanziell unterstützen. Nun wurden nähere Details bekannt gegeben, über die wir informieren möchten. Zudem kündigte Wirtschaftsminister Peter Altmeier vor einigen Tagen einen Härtefallfonds an, der aber noch mit dem Finanzminister Olaf Scholz abgestimmt werden muss.

 


Neustarthilfe Berlin

Das geplante Programm umfasst ein Volumen von 150 Millionen Euro. Ziel der „Neustarthilfe Berlin” ist es, Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen in der Krise zu helfen. Das Vorhaben wird dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin am 17.03.2021 zur Genehmigung vorgelegt.

Die „Neustarthilfe Berlin“ ist eine Ergänzung der Neustarthilfe bzw. der Überbrückungshilfe III des Bundes. Bis Mitte des Jahres soll auf diese Weise Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen bis zu fünf Mitarbeiter:innen geholfen werden.

Das Land Berlin wird den Betrag der Neustarthilfe des Bundes für Soloselbstständige erhöhen. Sieht diese einen Fördersatz von 50 Prozent des Referenzumsatzes vor, soll die Berliner Förderung für Soloselbstständige bei 75 Prozent liegen. Damit unterstützt das Land Berlin insbesondere Soloselbstständige, die im Jahr 2019 niedrige Umsätze erwirtschaftet haben. Der maximale Fördersatz bleibt bei 7.500 Euro.

Geplant ist zudem, dass kleinere Unternehmen und Selbstständige mit bis zu 5 MA einen Zuschuss von bis zu 6.000 Euro zur Sicherung der Existenz aufsetzend auf die Überbrückungshilfe III erhalten. Das Land Berlin plant, die Überprüfung der Antragsberech­tigung des Bundes zu übernehmen, damit müssen keine weiteren zusätzlichen aufwändigen Prüfverfahren aufgesetzt werden.

Da sich die Auszahlung der Bundeshilfen (erweiterte November- und Dezemberhilfe, wie auch Überbrückungshilfe III) durch die aufwändigen Bearbeitungsverfahren hinzieht, plant der Senat zudem zusammen mit der Bürgschaftsbank zu Berlin Brandenburg (BBB) verstärkt Liquiditätshilfen mit Bürgschaften des Landes Berlin zu unterstützen. Hierfür ist ein Bürgschaftsrahmen von 100 Millionen geplant. Damit sollen Zwischenfinanzierungen bis zur Auszahlung der Bundeshilfen ermöglicht werden. Die BBB soll demnach 90 Prozent der Bürgschaft bis zu 250.000 Euro für Zwischenfinanzierungen übernehmen, damit die Hausbanken künftig schneller das Geld auszahlen können.

Weitere Informationen unter: www.berlin.de

 

Härtefallfonds angekündigt

Vor wenigen Tagen hatte der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier einen neuen Härtefallfonds zusammen mit den Ländern für Corona-geschädigte Unternehmen angekündigt. Details zur Höhe und zu den Förderbedingungen sind noch unklar. Allerdings muss der Härtefallfonds den Beihilferegelungen genügen. Die Einzelheiten sollen in den nächsten Tagen mit dem Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium ausgearbeitet werden. Ziel sei es, Unternehmen zu helfen, die bislang durch das Raster der Hilfsarchitektur zu fallen drohen. Damit sollen Unternehmen unterstützt werden, deren wirtschaftliche Not eindeutig Corona-bedingt ist, die aber aufgrund spezieller Fallkonstruktionen keine anderweitige Hilfe erhalten.

Wir halten Sie zu den Details und Förderbedingungen auf dem Laufenden.

Weitere Informationen unter: www.handelsblatt.de

 

Steuernewsletter Februar 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

auch wenn die Zahl der Dienstreisen von Unternehmen momentan deutlich reduziert und stattdessen vielerorts auf Videokonferenzen umgestellt wurde, bleibt für manche Angelegenheiten die Dienstreise unverzichtbar. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung können verschiedene Reisekosten, die bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen, wie der Verpflegungsmehraufwand, die Fahrt- oder Übernachtungskosten steuerfrei oder pauschalversteuert erstattet werden. Die unter verlinkte DATEV Mandanteninformation informiert über Aktuelles zur Reisekostenabrechnung und klärt noch einmal die wichtigsten Voraussetzungen. Auf Anfrage stellen wir Ihnen auch gerne unsere Reisekostentabelle zur Berechnung der Ausgaben für 2021 zur Verfügung.

 

Wir wünschen eine informative Lektüre!

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Aktuelles zur Reisekostenabrechnung" abrufen.


FÜR UNTERNEHMER*INNEN
In eigener Sache: Gehaltsoptimierung und digitale Lohnbuchhaltung

Um unsere Mandanten dabei zu unterstützen, rechtssicher Lohn- und Lohnnebenkosten zu senken und gleichzeitig ihren Mitarbeitern ein höheres Nettogehalt zukommen zu lassen, beraten wir gerne bei der Optimierung der Gehaltsextras. Wir beraten z.B. zu Spendit, Edenred, Lunchit, Smunch oder Sodexo und suchen nach einer individuellen Lösung für Ihr Unternehmen. Solltest Du Interesse an einer Lohnkostenoptimierung haben, nimm einfach Kontakt zu uns auf.

Daneben bieten wir Ihnen bedarfsgerecht moderne digitale Lohnbuchhaltung, auch mit einem Import aus HR-Systemen wie Personio in DATEV LODAS. Mit solchen HR-Vorsystemen funktioniert der Datenimport- und export problemlos und effizient, womit nachhaltig die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Lohnabrechner erleichtert wird.

Erinnerung: Künstlersozialabgabe

Bis zum 31. März sind von Seiten abgabepflichtiger Unternehmen die an Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte des Jahres 2020 an die Künstlersozialkasse (KSK) zu melden. Bei Pflichtverletzung können Bußgelder bis zu 50.000 Euro erhoben werden. Unser Merkblatt KSK informiert über die Voraussetzung und Höhe der Abgabe.

Hier ließe sich das Merkbatt "KSK" abrufen.

 

Antragsstellung Überbrückungshilfe III gestartet

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit dem 10.02.2021 freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021. Die Anträge müssen über einen „prüfenden Dritten“, also etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht werden.

Bitte beachten: Die Neustarthilfe für Soloselbstständige in Form eines einmaligen Zuschusses von maximal 7.500 Euro kann derzeit noch NICHT beantragt werden. Dies soll im Laufe der nächsten zwei Wochen möglich sein.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

 

Wahlrechte sollen auch November- und Dezemberhilfen flexibilisieren

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen.

Die möglichen beihilferechtlichen Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).

Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.01.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.01.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. Euro (bislang: max. 3 Mio. Euro) möglich.

Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million Euro spätestens Mitte März 2021 starten können.

Weitere Informationen unter: www-datev-magazin.de und www.bmwi.de

 

Hinweise zur Berechnung Liquiditätsengpass Corona-Soforthilfe

Darüber wie der Liquiditätsengpass im Rahmen der Soforthilfe (Berliner Landeszuschuss 5000 € und Bundeszuschuss 9000 €) zu berechnen ist, herrscht bei vielen Unklarheit.

Die IBB gibt folgendes Berechnungsschema vor:
Laufende Einnahmen der auf die Antragstellung folgenden 3 Monate
- laufender Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate
= Liquiditätsengpass

Hier einige zusätzliche Hinweise:

  • Die Kosten der Lebenshaltung kann für jeden der GbR-Gesellschafter angesetzt werden (betrifft Berliner Landeszuschuss).
  • Die laufenden Steuerberatungskosten zählen zu den laufenden Sach- und Finanzaufwendungen (betrifft Landes- und Bundeszuschuss).
  • Investitionen und Neuanschaffungen sind von der Soforthilfe ausgeschlossen. Das gilt auch für Ersatzanschaffungen (betrifft Landes- und Bundeszuschuss).
  • Sofern es sich im Rahmen des Wareneinkaufs um Materialkosten handelt, die der Antragsteller als laufenden Sach- und Finanzaufwand auch üblich vor der Corona-Krise für seine Ausübung der Geschäftstätigkeit benötigte, kann der Wareneinkauf für die Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden (betrifft Landes- und Bundeszuschuss).

Weitere Informationen finden sich im Überblick Soforthilfeprogramm II und den FAQs der IBB

 

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. €) angehoben.

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Weitere Informationen unter: www.dstv.de

 

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Die Berliner Finanzverwaltung teilt mit, dass Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind und für 2021 eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung beantragen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11) auf Antrag nicht zu zahlen haben.

Sofern die Beantragung einer Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung für 2021 gewünscht ist, bitte Kontakt zu uns aufnehmen.

Quelle: Steuerberaterkammer Berlin

 


FÜR GRÜNDER*INNEN
"Vielfalt unternimmt - Berlin würdigt migrantische Unternehmen"“

Der Wettbewerb “Vielfalt unternimmt – Berlin würdigt migrantische Unternehmen” geht 2021 in die zweite Runde. Bewerben kann man sich noch bis 22.03.2021 in einer der folgenden drei Kategorien:

  • Kategorie A: Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren am Markt sind und mehr als 30 Beschäftigte haben
  • Kategorie B: Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren am Markt sind und zwischen 0 und 30 Beschäftigte haben
  • Kategorie C: Gründer(innen)preis für Unternehmen, die seit mindestens einem Jahr und weniger als fünf Jahre am Markt sind (Stichtag: 25.01.2021)

Die Preisträgerinnen und Preisträger können sich freuen auf

  • eine öffentliche Auszeichnung im Rahmen der feierlichen Preisverleihung im Berliner (Roten) Rathaus am 19. Mai 2021,
  • jeweils 10.000 € Preisgeld und eine Preistrophäe pro Kategorie,
  • ein filmisches Unternehmensporträt.

Sie kennen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Gründerinnen und Gründer, die den Preis verdient haben? Es besteht auch die Möglichkeit, diese Personen zu nominieren.

Weitere Informationen unter: www.berlin.de

 

EY Start-up Barometer 2021 veröffentlicht

Trotz der Corona-Krise erhielten 2020 mehr deutsche Start-ups frisches Kapital als im Vorjahr: Die Zahl der Finanzierungsrunden stieg um sechs Prozent auf 743 und erreichte damit einen neuen Rekordwert. Allerdings gab es deutlich weniger Großdeals im Volumen von 100 Millionen Euro, so dass das Investitionsvolumen relativ stark sank: um 15 Prozent auf 5,3 Milliarden Euro. Das sind Ergebnisse des Startup-Barometers der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst & Young).

„Es gibt zwar einen Corona-Effekt bei den Risikokapitalinvestitionen“, beobachtet Hubert Barth, Vorsitzender der Geschäftsführung von EY Deutschland. „Dieser beschränkt sich aber in erster Linie auf den Rückgang bei sehr großen Deals.“ Thomas Prüver, Partner bei EY, ergänzt: „Vor allem sehen wir Veränderungen bei den Branchen, in die das Geld fließt. Eindeutige Gewinner des letzten Jahres waren die Bereiche Health und e-Commerce, in die jeweils deutlich höhere Summen investiert wurden. Auf der anderen Seite schrumpfte das Investitionsvolumen bei Mobilitäts-Startups und FinTechs kräftig."

Weitere Informationen unter: www.berlin.de

 


FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen

Hauseigentümer trifft häufig eine Räumpflicht, die auch an die Mieter weitergegeben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuer-mindernd geltend gemacht werden. Die Ausgaben können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.

Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation enthalten.

 

DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Februarausgabe sind:

Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen +++ Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden +++ Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen +++ Besteuerung der Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfassungsgemäß +++ Steuerfreies Firmenfitnessprogramm +++ Kaution des Mieters zunächst keine steuerpflichtige Einnahme des Vermieters +++ Mietvertrag ohne offenen Umsatzsteuer-Ausweis - Keine berichtigungsfähige Rechnung +++ Abriss wegen Gebäudemängeln: Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim kann entfallen +++ Zur Steuerpflicht bei Übertragung des Familienheims im Todesfall +++ Das Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die Erbschaftsteuer +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2021
 

Hier ließe sich die Monatsinformation Februar als PDF aufrufen

Steuernewsletter Januar 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

zunächst wünschen wir Ihnen noch alles Gute für 2021 und hoffen, Sie hatten einen guten Start.

Vielleicht hatten auch Sie in diesem Jahr den Vorsatz gefasst, sich endlich einmal der Nachlassplanung anzunehmen. Bei der  Nachfolgeplanung spielt unter anderem die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine zentrale Rolle. Die diesbezügliche unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation hilft bei der steuersparenden Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Natürlich sind auch wir Ihnen gern behilflich, wir arbeiten dabei sehr langjährig und vertrauensvoll mit Dr. Dietmar Kurze zusammen. Nehmen Sie bei Bedarf einfach Kontakt zu uns auf.

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Erben und Schenken" abrufen


FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Vorbereitende Buchhaltung 

Wo wir gerade bei den guten Vorsätzen sind, auch bei der Vorbereitung der Buchhaltung lässt sich an manchen Stellen noch einiges optimieren. Um die Arbeitsprozesse sowohl für unsere Mandanten als auch für uns effizienter zu gestalten, haben wir ein Merkblatt für zu diesem Thema vorbereitet. 

Hier ließe sich das Merkblatt "Vorbereitende Buchhaltung" abrufen

Eintragung ins Transparenzregister

Im Zuge der letzten Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde am 1.10.2017 ein Transparenzregister eingeführt, dessen Registernummer auch zunehmend bei Fördermittelanträgen abgefragt wird. Das Register gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts, etwa GmbH sowie UG und eingetragenen Personengesellschaften, beispielsweise OHG, KG, GmbH & Co. KG, mit Sitz in Deutschland. Es sind Angaben zu dem/zu den wirtschaftlich Berechtigten (WB) mitzuteilen. Zu den meldepflichtigen Angaben zählen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person.

Die Meldepflicht gilt allerdings auch dann als erfüllt, wenn die Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern insbesondere dem Handelsregister aktuell enthalten und dort elektronisch abrufbar sind. Die Abrufbarkeit der Gesellschafterliste, aus der die Angaben zum WB hervorgehen, musste allerdings während des gesamten Zeitraums seit Beginn der Meldepflicht zum Transparenzregister am 1.10.2017 elektronisch abrufbar sein. Sofern sie erst später abrufbar oder bis zu diesem Zeitpunkt veraltet war, besteht die Verpflichtung, für den Zeitraum vom 1.10.2017 bis zur Aktualisierung der Gesellschafterliste eine Meldung des WB an das Transparenzregister vorzunehmen. Diese "Erleichterung" gilt jedoch nicht für eventuelle Fördermittelanträge, hier wird die Registernummer direkt abgefragt. Also: Ist leicht gemacht, kostet nichts und ist sinnvoll - ein weiteres einfaches Todo 2021.

Weitere Informationen unter: www.handwerksblatt.dewww.noerr.com und den FAQ zum Transparenzregister 

WICHTIG: Sofortabschreibung für Computer-Hardware und -Software im Jahr 2021!

Die Bundesregierung hat auf ihrem Corona-Gipfel am 19.01.2021 Steuerentlastungen in Höhe von 11,6 Milliarden Euro in Form einer Sofort-Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 beschlossen.

Die Abschreibungsregel gilt für Kosten für Computerhardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme als auch für Software. Für diese digitalen Wirtschaftsgüter soll in Zukunft eine einjährige Nutzungsdauer angenommen werden, womit sie nicht mehr der Abschreibung unterlägen. Damit können die Kosten für digitale Wirtschaftsgüter zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

Von dem neuen Beschluss sollen insbesondere Unternehmen, die Homeoffice anbieten, und alle, die im Homeoffice arbeiten, profitieren.

Weitere Informationen unter: www.handelsblatt.com und in dem Beschlusspapier

Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe II und November-/ Dezemberhilfe 

Die  Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II ist verlängert worden auf den 31.03.2021.

Die Antragsfrist für die Novemberhilfe/ Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe/ Dezemberhilfe plus wurde verlängert auf den 30.04.2021.

Weitere Informationen unter: www.überbrückungshilfe.de

Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert 

Durch neue Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wurde die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.

Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert

  • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro

Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

Details finden sich in der Übersicht zur Überbrückungshilfe III (Stand 19.01.2021)

Kurzarbeitergeld 2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23.12.2020 die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht. In der Weisung werden untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum KUG bis 31.12.2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen. Folgende Punkte sind hervorzuheben:

Einbringung von Urlaub

Nach einer bis zum 31.12.2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA im Jahr 2020 davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit zu fordern. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert. In der Konsequenz ist ab dem 1.1.2021 nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht entgegenstehen.
Zum Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 sollen laut Weisung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:

  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber mit Beschäftigten, die noch „alte“ und bisher unverplante Urlaubsansprüche haben, deren Verfall droht, sollten deshalb den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen dabei vor.
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr (also 2021) ist wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung nicht möglich: Diese Urlaubsansprüche sind laut Weisung zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen. (Anmerkung: Es ist unklar, welche Konstellation damit gemeint sein soll. Denn wenn eine Übertragung des Urlaubs nicht möglich ist, verfällt er, und wäre eigentlich 2020 einzubringen gewesen. Dagegen sprich aber die Regelung, dass Urlaub grundsätzlich bis 31.12.2020 nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden musste.)

Zeitpunkt Antragstellung KUG

In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des KUG erstellt. Diese Anträge können nunmehr auch vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers an die BA übermittelt werden. Bislang gab es in solchen Fällen „vorzeitiger“ Übermittlungen (also Übermittlungen vor Ablauf des Monats, für den KUG beantragt wird) Rückfragen und z. T. sogar Rücksendungen seitens der AA. Das sollte sich mit der aktuellen fachlichen Weisung der BA nun erledigt haben.
Sofern sich in diesen Fällen zwischen Übermittlung und Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren.

Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de

Verlängerung der Stundungsmöglichkeiten 

Der Zoll hat die Erleichterungen für Unternehmen, die durch die COVID-19-Pandemie unmittelbar und erheblich negativ betroffen sind, verlängert. Diese werden nun über den 31.12.2020 hinaus in unterschiedlichen Stufen bis zum 31.03.2021, längstens bis zum 31.12.2021 angeboten und können mit entsprechenden Ratenzahlungen in Anspruch genommen werden. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Stundung bestimmter Steuerarten, z.B. der Einfuhrumsatzsteuer, der Energiesteuer, Stromsteuer und ausgewählte Verbrauchssteuern. Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon aber unberührt.

Weitere Informationen unter: www.zoll.de

Höhere Sachbezugswerte für Verpflegung und freie Unterkunft 2021

Sofern ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber während der Arbeitszeit eine kostenfreie oder verbilligte Mahlzeit gestellt bekommt, handelt es sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil, der durch einheitliche Sachbezugswerte definiert definiert wird. 

Der Sachbezugswert für ein vom Arbeitgeber gestelltes Frühstück ist in 2021 auf 1,83 Euro (max. 55 Euro Monat) und 3,47 Euro (max. 104 Euro pro Monat) für ein gestelltes Mittag- oder Abendessen gestiegen.

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft etwa im Rahmen von Dienstreisen beträgt ab dem 01.01.2021 237 Euro, womit er um 2 Euro gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. 

Weitere Informationen unter: www.lohn-info.de


FÜR GRÜNDER*INNEN
Digital Leadership 

Im ersten Know-how-Event 2021 präsentiert die Referentin Sophie M. Jonke ihre 10 Erkenntnisse zum Thema Digital Leadership aus dem vergangenen Jahr.

Wann: 26. Jan 2021 16:30-18:00 Uhr 
Wo: ONLINE Deutschlandweit / Webinar
Veranstalter: ZOLLHOF - Tech IncubatorJohanna Hildebrand

Weitere Informationen und Registrierung unter: www.zollhof.de


FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Erhöhte Entfernungspauschale ab 2021

Um Steuerpflichtige zu entlasten, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wurde die Entfernungspauschale für die Fahrt mit dem PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei langen Strecken erhöht. Ab dem 21. Kilometer gilt seit dem 01.01.2021 bis zum 01.01.2027 eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 € pro Kilometer. Für Entfernungen bis zu 20 km beträgt der Kilometerpauschbetrag weiterhin 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Ab dem 1. Januar 2027 gilt dann wieder unabhängig von der Entfernung der Pauschbetrag von 0,30 € pro Kilometer.

Weitere Informationen unter: www.haufe.de

Homeoffice-Pauschale 

Ende letzten Jahres hat auch der Bundesrat den Weg für die Homeoffice-Pauschale freigemacht. Steuerpflichtige können nun einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde unabhängig davon, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder nicht. Die Homeoffice-Pauschale ist jedoch auf 600 Euro im Jahr begrenzt und zählt zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden. Das heißt, die Pauschale nützt lediglich den Steuerpflichtigen, die im Jahr weitere Kosten von mehr als 400 Euro z.B. für Büromaterial, Bürostuhl, Laptop etc. geltend machen können. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2021. 

Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation enthalten. 

 

DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Januarausgabe sind:

 Umsatzsteuersätze ab 2021 +++ Zweites Familienentlastungsgesetz und Vereinfachung bei Kindergeldanträgen +++ Kassenführung
 +++ Degressive Abschreibung +++ Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office +++ Verbilligte Vermietung +++ Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 +++ Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus +++ Stärkung für das Ehrenamt +++ Freigrenze für Sachbezüge und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende +++ Handwerker-Rechnung steuerlich geltend machen - Arbeiten zum Jahreswechsel nutzen +++ Keine Steuerermäßigung für Reinigung einer öffentlichen Straße und für in Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten +++ Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 verlängert +++ Auch bei Online-Weihnachtsfeier Steuerregeln beachten +++ Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar 2021


 

Hier ließe sich die Monatsinformation Januar als PDF aufrufen

Steuernewsletter Dezember 2020

Liebe Leserinnen und Leser,
 

dieses ungewöhnliche Jahr neigt sich dem Ende zu und somit ist es Zeit für den letzten Newsletter 2020. 

Eines der Schlagworte in diesem Jahr war "Homeoffice". Seit Kurzem ist sogar eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro pro Tag im Gespräch, um die Erwerbstätigen, die von zu Hause aus arbeiten, zu entlasten. Und zwar auch die, die kein eigenes Arbeitszimmer haben. Die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation gibt Tipps, wie man durch Homeoffice Steuern sparen kann. 

Bevor wir uns in die Weihnachtsferien verabschieden, möchten wir uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr herzlich bedanken. Viele von Ihnen hatten sehr viel mehr zu tun, einige sehr viel weniger - die Belastungen und Herausforderungen waren zum Teil enorm, bei Ihnen, aber auch bei uns. Doch gibt es Menschen, denen es noch deutlich schlechter geht als uns allen. Deshalb verzichten wir wie schon in den vergangenen Jahren auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandant*innen und Geschäftspartner*innen zugunsten einer Weihnachtsspende an die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen e.V. Seit 1971 leistet diese bewundernswerte Organisation unabhängige, medizinische Nothilfe in Kriegs- und Krisengebieten sowie nach Naturkatastrophen. Auch auf die aktuellen sich aus der Covid-19-Pandemie ergebenden Herausforderungen ist ihre Nothilfe ausgerichtet. Mit der Weihnachtsspende möchten wir Ärzte ohne Grenzen e.V. bei ihrem weltweiten Einsatz unterstützen und damit ein Zeichen der Solidarität setzten.

Wir wünschen allen ein erholsames, frohes Weihnachtsfest und - mehr denn je - ein gesundes neues Jahr!

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Häusliches Arbeitszimmer" abrufen


FÜR UNTERNEHMER*INNEN

Jahresabschluss 2020 
Bitte teilen Sie uns, wenn noch nicht geschehen, möglichst kurzfristig mit, wenn Sie Ihren Jahresabschluss 2020 bereits im 1. Quartal 2020 benötigen, da wir hier schon sehr ausgebucht sind und eine Aufstellung frühestens im Februar möglich ist. Wenn Sie den JA nicht im 1. Quartal benötigen, teilen Sie uns für unsere Planung bitte mit, wann Sie diesen spätestens aufstellen möchten. Bitte rufen Sie sich in Erinnerung, dass das Gesetz (§ 264 Abs. 1 HGB) vorschreibt, dass große oder mittlere Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen müssen. Kleine Kapitalgesellschaften haben für die Aufstellung des Jahresabschlusses sechs Monate Zeit. Der Geschäftsführer haftet dafür.

Weitere Informationen zu den Fristen und Vorschriften beim Jahresabschluss unter: www.das-unternehmerhandbuch.de 

Kontakt aufnehmen für den Jahresabschluss 2020

Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen

Novemberhilfen/ Dezemberhilfen
Die Novemberhilfe unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Im Rahmen dessen wird der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen um diejenigen Unternehmen erweitert, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben. Darüber hinaus wird der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 € erhöht.

Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de 

Hinweise zur Kurzarbeit im Dezember 

Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen / Schließungen im Dezember müssen wieder mehr Betriebe die eingeführte Kurzarbeit verlängern bzw. neu beantragen.

Für Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen, wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Kug-Zeitraum im Anerkennungsbescheid den Dezember 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 30.11.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenfalls zulässig.

Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut kurzarbeiten müssen die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen und Dauer und Ausfallgründe darlegen.
Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2020 kurzgearbeitet haben und im Dezember kurzarbeiten müssen, müssen die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzeigen. Hierfür ist die Kug-Anzeige vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 31.12.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Kug-Anerkennungsbescheid, den Dezember umfasste (z.B. Kug-Anerkennung vom 01.03. – 31.12.2020).

Weitere Informationen unter: www.ihk-berlin.de

Verlängerung Kurzarbeit bis Ende 2021

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die Verordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Voraussetzung spätestens der Dezember 2020 der erste Kalendermonat sein muss, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (Beginn der Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 S. 3 SGB III).

Weitere Informationen unter: www.ihk-berlin.de

Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 EUR steuerfrei

Noch bis Ende 2020 können Arbeitsgebern ihren Beschäftigten als Corona-Beihilfe Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Regelung umfasst Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. 

Weitere Informationen im FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums. 

 

FÜR GRÜNER*INNEN
Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen

Die Pilotförderung des BMWi Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) ist in die nächste Runde gegangen. Der Förderaufruf zielt auf Innovationen im Bereich Bildung und Informationszugang mit hohem „sozialen Impact“:

Der Fokus ist recht breit: Innovationen für Bildung- und Informationszugang können etwa aus verschiedenen IKT-Bereichen kommen, genau wie von Games-Unternehmen und anderen Teilen der Kreativwirtschaft oder von einer Reihe anderer Akteure wie u.a. Bildungsdienstleister, Landkartenanbieter oder Ausstellungsmacher. Im Fokus des aktuellen IGP-Förderaufrufs stehen innovative KMU, inkl. Freiberuflern, Startups und Social Entrepeneurs; Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen können als Partner von KMU teilnehmen.
Die Förderung ist branchenoffen, das heißt, auch Antragsteller außerhalb der Bereiche Bildung und Informationszugang sind willkommen, sofern sie die in der Ausschreibung adressierten Innovationen entwickeln.

Bis 2. Februar 2021 (15 Uhr) können Skizzen im Teilnahmewettbewerb eingereicht werden.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

Zukunftsfonds für Start-ups

Mit der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2021 durch den Deutschen Bundestag fiel auch der Startschuss für den Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien. Dieser Zukunftsfonds wird insbesondere Finanzmittel in die kapitalintensive Skalierungsphase von Start-Ups investieren, damit mehr junge, innovative Unternehmen aus Deutschland heraus in die Weltspitze aufsteigen können.

Das Konzept zum Zukunftsfonds sieht eine Kombination aus quantitativem Ausbau und qualitativer Erweiterung bestehender Finanzierungsangebote sowie Entwicklung neuer Instrumente vor. Damit sollen alle Entwicklungsphasen der Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf dem Ausbau der Wachstumsfinanzierung angesprochen werden. Das Konzept besteht aus zehn Modulen, die ineinandergreifen und sich im Sinne eines Baukastens ergänzen. Die ersten Module des Zukunftsfonds werden im Frühjahr 2021 ihre Investitionstätigkeit aufnehmen können.

Weitere Informationen unter: www.bundesregierung.de

Nachhaltigkeits-Framework für Start-ups veröffentlicht 

Sustainable Finance und Impact Investing sind Megatrends im Finanzsektor: Für Kapitalgebende wird die Nachhaltigkeitsbewertung von Gründungen deshalb immer wichtiger. Doch nach welchen Kriterien sind positive Wirkungen für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu beurteilen? Welches Nachhaltigkeitsverständnis setzt die Maßstäbe? Und wie können sich Startups dabei auf dem Kapitalmarkt besser positionieren? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die jetzt veröffentlichte DIN SPEC 90051-1.

Das Dokument bietet einen Bewertungsrahmen für die strukturierte Identifikation und Bewertung der heutigen und zukünftigen Nachhaltigkeitswirkungen von Start-ups. Sie umfasst wichtige definitorische und konzeptionelle Grundlagen zur Nachhaltigkeitsbewertung von Startups. Ein Praxistool ermöglicht eine unmittelbare, anwendungsfreundliche Bewertung. Die DIN SPEC 90051-1 richtet sich an Startups, Investierende und Kapitalgebende, Gründungsförderakteure sowie Bewertungsinstitutionen.

Der Framework kann kostenlos bestellt werden unter: www.beuth.de

 

FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Kindergeld wird für 2021 erhöht

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kin-dergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für je-des weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums die-enden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation enthalten. 

 

DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Dezemberausgabe sind:

Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslandssemester besser absetzbar +++ Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben +++ Kind in Ausbildung - Ausbildungsfreibetrag beantragen +++ Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsabbruch informieren - Rückforderung möglich +++ Grundfreibetrag und Kindergeld wird für 2021 erhöht +++ Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office +++ Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, aber teilweise privat genutzten Kfz +++ Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage für Eigentumswohnungen +++ Ermäßigter Steuersatz für Skripte auf einer Homepage +++ Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte +++ Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel +++ Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 % +++ Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2020/Januar 2021

Hier ließe sich die Monatsinformation Dezember als PDF aufrufen

Steuernewsletter November 2020

Liebe Leserinnen und Leser,
 

im November fand wieder unser jährliches Blockseminar "New Venture Creation: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge" statt. In diesem Jahr haben wir leider auf den Besuch der deGUT verzichten müssen. Nichtsdestotrotz hatten wir ein paar sehr aufschlussreiche Seminartage, was wir unter anderem unseren Gästen zu verdanken haben. Es war uns eine große Freude, dass wir in diesem Jahr unter anderem Rafał Kobyliński von der incapptic Connect GmbH, Saskia Strutzke von der Gouna GmbH und Kolja Heskamp von der Torq Consulting GmbH als Gastreferent*innen gewinnen konnten. Sie haben den Studierenden im Rahmen des Webinars sehr eindrucksvoll ihre Erfahrungen rund um die Themen Existenzgründung, Unternehmensführung und Finanzierung vermittelt. 

Im Hinblick auf das Konjunkturpaket 2020 war und ist eine der wichtigsten Hilfen die Überbrückungshilfe. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde noch einmal auf den 31. Januar 2021 hin verlängert. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe III folgt schon bald. Die unten verlinkte aktualisierte DATEV-Mandanteninformation gibt noch einmal einen zusammenfassenden Überblick und ermöglicht eine erste Einschätzung, ob die Überbrückungshilfe für Sie in Betracht kommt. Auch mit der Berechnungstabelle zur Überbrückungshilfe II lässt sich die Antragsberechtigung überprüfen.

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Konjunkturpaket - Überbrückungshilfe" abrufen

 

FÜR UNTERNEHMER*INNEN

Die Überbrückungshilfe III kommt - und mit ihr die Neustarthilfe

Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen die Überbrückungshilfe II bis zum 31. Januar 2021 für die Fördermonate September bis Dezember beantragen lassen. Die Überbrückungshilfe II soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. 

Beispiele: 

Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

Novemberhilfen

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe soll stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November helfen. Für sie werden außerordentliche Wirtschaftshilfen im Umfang von insgesamt 14 Milliarden Euro bereitgestellt.

Antragsberechtigte

  • Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen.
  • Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt.
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine Sonderregelung.

Förderung
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

  • Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung

Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“):

  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Million Euro),
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragsstellung
Die Antragstellung startet frühestens am 25. November 2020 und soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Dies erfolgt durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen. Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Weitere Informationen in den FAQs sowie unter: www.bmwi.de, www.bundesfinanzministerium.de und www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Novemberhilfen - Verfahren der Abschlagszahlungen steht 

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt digital über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Beantragung ist daher nur über einen Rechtsanwalt oder Steuerberater möglich!
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird immer noch parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

KfW-Schnellkredit jetzt auch für Kleinstunternehmer

Die Untergrenze von 11 Beschäftigten als Voraussetzung für die Beantragung des KfW-Schnellkredites wurde aufgehoben. Nun werden Selbstständige und Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten gefördert.

Mit dem KfW-Schnellkredit werden Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) sowie alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Waren­lager (Betriebsmittel) gefördert. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens seit Januar 2019 am Markt ist und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat. 

Weitere Informationen unter: www.kfw.de

 

FÜR GRÜNDER*INNEN

Imagine 2030 Mobility Accelerator 

Über zwei Drittel der globalen CO2-Emissionen kommen aus unseren Städten. Der städtische Verkehr verursacht den größten Teil dieser Emissionen. Doch eine funktionierende Verkehrsstruktur bietet uns eine hohe Flexibilität. Autos, Busse und andere Fahrzeuge sind aus unserem Stadtbild kaum wegzudenken. Aus diesem Grund suchen immer mehr Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach Lösungen für eine nachhaltigere Mobilität.

Der „Imagine 2030 Mobility Accelerator“ richtet sich insbesondere an junge Menschen mit Innovationen für ein umweltfreundlicheres Verkehrswesen. Das Accelerator-Programm ist eine Zusammenarbeit der Sharkbite Innovation mit dem MotionLab.Berlin sowie weiteren Partnerorganisationen. Unter dem Motto „Imagine the World in 2030“ nehmen insgesamt 30 Gründungsteams an einem sechsmonatigen Coachingprogramm teil. Hier profitieren sie von der Beratung durch Expertinnen und Experten aus den Bereichen Innovation, Unternehmensgründung und Technik sowie einer monatlichen Finanzspritze in Höhe von 2.000 Euro. In den Werkstätten und Büroräumen des MotionLab.Berlin können die Teams außerdem an Prototypen arbeiten.

Alle Voraussetzungen für die Teilnahme sowie weitere Informationen finden sich unter: www.imagine2030.eu

BPW 2021

Der erste Abgabetermin für den BPW 2021 steht an. Der BPW 2021 bietet wieder zahlreiche kostenfreie Angebote für Gründerinnen und Gründer in Berlin und Brandenburg an. Die Angebotspalette reicht von Seminaren, Workshops und Netzwerkveranstaltungen über Beratungsmöglichkeiten bis hin zur Teilnahme am Wettbewerb in drei Phasen. Im Rahmen des Wettbewerbs werden mehr als 50.000 Euro Preisgeld vergeben.

Im Rahmen des Wettbewerbs können Sie Ihr Konzept einreichen, woraufhin Sie fundiertes Feedback in drei Phasen von den Jurorinnen/Juroren des BPW erhalten. Optimieren Sie so Ihr Geschäftskonzept, um erfolgreich in die Selbstständigkeit zu starten.

Abgabetermine BPW 2021:

1. Abgabetermin: 24.11.2020
2. Abgabetermin: 16.02.2021
3. Abgabetermin: 27.04.2021

Weitere Informationen unter: www.b-p-w.de

Connecting the Dots

Das Netzwerktreffen der digitalen Start-ups“ wird dieses Jahr am 26. November von 13:15 bis 17:30 Uhr als Online-Veranstaltung des „Gründerwettbewerbs – Digitale Innovationen“ stattfinden.

Das Netzwerktreffen dient der Vernetzung zwischen Start-ups, Kapitalgeber:innen und Vertreter:innen aus der etablierten Wirtschaft. Neben Pitches von Start-ups und Investor:innen erhalten Sie die Möglichkeit sich mit erfahrenen Gründungs- und Unternehmenspersönlichkeiten auszutauschen und live für die Gewinnerin oder den Gewinner des erstmalig stattfindenden Start-up Pitch Competition - Connecting the Dots 2020 abzustimmen.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.

Nähere Informationen unter: www.de.digital.html

"Coronahilfen für Start-ups" kommen an
Pressemitteilung vom 24.11.2020

Nach rund drei Antragsmonaten zieht die Investitionsbank Berlin (IBB) eine positive Zwischenbilanz der „Coronahilfen für Start-ups“. Bereits 18,8 Mio. EUR an Finanzierungszusagen konnten in den verschiedenen Bausteinen erzielt werden. 

Nachdem die Kleinbeihilfeverordnung der EU bereits bis 30. Juni 2021 verlängert wurde, hat die EU-Kommission nun auch die Genehmigung der Anpassungen der Beihilfemaßnahmen des Bundes erteilt. Alle drei Bausteine der Coronahilfen für Start-ups werden aus diesem Grund aktuell für eine Verlängerung des Programms vorbereitet.

Nähere Informationen unter: www.ibb.de

 

FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Pauschbetragsgesetz für Steuerpflichtige mit Behinderungen 

Am 29.10.2020 hat der Bundestag das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" verabschiedet.

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen sog. Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Pauschbeträge verdoppelt werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.

Folgende Maßnahmen sind für VZ 2021 vorgesehen: 

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung)
  • der Wegfall der zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
  • die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
  • Anhebung des Pflege-Pauschbetrags für die Pflegegrade 4 und 5 als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege (von 924 EUR auf 1.800 EUR). Für die Pflegegrade 2 und 3 wird zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag ( Pflegegrad 2 600 EUR und Pflegegrad 3 1.100 EUR) gewährt. Neuerdings ist darüber hinaus die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich. 

Weitere Informationen unter: www.haufe.de

 

DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Novemberausgabe sind:

Steuerliche Auswirkung beim Arbeiten im Ausland +++ Zeitarbeiter: Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte +++ Geltendmachung vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen nur mit Nachweis +++ Pendlerpauschale steigt ab 2021 +++ Spenden steuermindernd geltend machen - auch Sach- und Zeitspenden +++ Kindergeld für ein ausbildungsunfähig erkranktes Kind - Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung +++ Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag +++ Abzug von Scheidungskosten im Einkommensteuerrecht +++ Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb +++ Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos +++ Steuer-Identifikationsnummer gewinnt an Bedeutung durch Registermodernisierungsgesetz +++ Termine Steuern/Sozialversicherung November/Dezember 2020
 

Hier ließe sich die "Monatsinformation November" als PDF aufrufen

Steuernewsletter Oktober 2020

Liebe Leserinnen und Leser,

wussten Sie, dass das Einkommensteuergesetz Unternehmen die Möglichkeit bietet, den Mitarbeiter*innen mehrere hundert Euro mehr netto zukommen zu lassen - und das völlig legal und steuerfrei?

Ob Essenzuschuss zum Beispiel mit Lunchit oder Sachbezug mit Gutscheinkarten von verschiedenen Firmen oder der SpenditCard bzw. Ticket Plus Karte von Edenred*: freiwillige Arbeitgeberleistungen fördern die Motivation der Mitarbeiter*innen und die Bindung an das Unternehmen. Vor allem kleinere Unternehmen haben über geldwerte Extras gute Chancen, besseres Personal zu gewinnen. Durch eine optimale Ausnutzung der bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gestaltungsspielräume lassen sich Lohnnebenkosten senken und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit erhöhen. Auch kann in der jetzigen Situation Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber durch geldwerte Extras aufgestockt werden. Die Palette an zur Verfügung stehenden steuer- und sozialversicherungsfreien "Goodies" ist dabei breit gefächert. 

Unsere Partner von Gehaltskostenmanagement (GKM) informieren Sie gerne im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung zu den diversen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberleistungen und übernehmen bei Bedarf auch die Planung sowie die Umsetzung freiwilliger Vergütungskomponenten. Interessant: Für die Leistungen von GKM ist lediglich ein Prozentsatz der tatsächlichen Einsparung fällig, die durch die Maßnahme erwirtschaftet wird. 

Die unten verlinkte DATEV-Mandantenmonatsinformation "Extras für Mitarbeiter" gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten steuerfreien bzw. steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen von A wie Arbeitsessen über C wie Corona-Notstandsbeihilfen bis W wie Wäschegeld. 

Wir wünschen eine informative Lektüre!

*Hinweis: Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, darf der monatliche Freibetrag in Höhe von 44 Euro nicht überschritten werden. Ab dem 1. Januar 2020 darf der 44-Euro-Sachbezug nur noch „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit die Gutscheinkarte als Sachbezug gilt:
1. Die Gutscheinkarte kann nur in Deutschland eingelöst und genutzt werden. 
2. Nur Unternehmen können Gutscheinkarten beim Anbieter in Auftrag geben.
3. Es können nur Waren und Dienstleistungen mit der Gutscheinkarte erworben werden.
4. Gutscheinanbieter und Akzeptanzpartner sind direkt vertraglich verbunden.

Erfüllt die Gutscheinkarte diese Kriterien, handelt es sich um eine Closed- bzw. Controlled-Loop-Karte und kann im Gegensatz zu sogenannten Open-Loop-Karten weiterhin für den Sachbezug genutzt werden.

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Extras für Ihre Mitarbeiter" abrufen

 

FÜR UNTERNEHMER*INNEN

Start des Wirtschaftsförderprogrammes "Digitalprämie Berlin"

Mit der stetigen Veränderung der Arbeits- und Wirtschaftswelt hin zu einer immer stärker ausgeprägten Digitalisierung werden die Nutzung zeitgemäßer digitaler Anwendungen und die Innovation des eigenen Geschäftsmodells zunehmend überlebenswichtig. Nicht immer stehen hierfür ausreichend Zeit und Ressourcen zur Verfügung, schon gar nicht, wenn das betriebliche Tagesgeschäft aufgrund von externen Einflüssen zusätzlich unter Druck steht.

Im Rahmen der umfassenden Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie legt das Land Berlin deshalb nun das Wirtschaftsförderprogramm „Digitalprämie Berlin“ auf und unterstützt damit aktiv den laufenden Digitalisierungsprozess des Berliner Mittelstands.

So werden mit der Digitalprämie Berlin im Zuge eines vollständig digitalisierten Förderverfahrens nicht rückzahlbare Direktzuschüsse von bis zu 17.000 € für konkrete Digitalisierungsvorhaben gewährt. Gefördert werden 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Digitalisierungsprojekte.

Antragstellungen werden voraussichtlich ab dem 02. November 2020 möglich sein.

Antragsberechtigt sind hauptberuflich tätige Berliner Soloselbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten.

Zur Vorbereitung und tiefergehenden Information über die konkreten Inhalte, Fördervoraussetzungen und das Verfahren des bevorstehenden Förderprogrammes Digitalprämie Berlin steht die entsprechende Richtlinie des Landes Berlin zur Verfügung.

Weitere Informationen unter: www.ibb.de und www.digitalprämie-berlin.com

Eckpunkte zur Überbrückungshilfe Phase II

Die Überbrückungshilfe wird im Rahmen der Phase II in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 EURO an Förderung erhalten. 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten ODER
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben
  • Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    •     90 % der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    •     60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    •     40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Weitere Inforationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

Digital Jetzt

Um mittelständischen Betrieben die Umsetzung der Digitalisierung zu erleichtern, bietet das neue Förderprogramm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ finanzielle Zuschüsse, um entsprechende Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen – einschließlich Handwerksbetriebe und freie Berufe – anzuregen. Zuschüsse gibt es bei:

  • Investitionen in digitale Technologien sowie
  • Investitionen in die Qualifizierung der Beschäftigten zu Digitalthemen.

Das Förderprogramm richtet sich an Mittelständische Unternehmen aus allen Branchen (inklusive Handwerksbetriebe und freie Berufe) mit 3 bis 499 Beschäftigten,die entsprechende Digitalisierungsvorhaben planen. 

Das Förderprogramm Digital Jetzt läuft bis Ende 2023. Insgesamt stehen für das Programm 203 Millionen Euro zur Verfügung. Aufgrund der hohen Nachfrage, war es kurze Zeit nicht möglich, sich im Förderportal zu registrieren und Anträge einzureichen. Jedoch wurde am 15. Oktober ein Kontingent an neuen Registrierungen für das Antragstool freigeschaltet.

Weitere Informationen unter: www.bmwi.de

Verlängerung und Erweiterung des Rahmens von staatlichen Beihilfen 

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 zu verlängern und zu erweitern. Der Rahmen insgesamt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021.

Darüber hinaus wird für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeführt, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen.

Weitere Informationen unter: www.datev-magazin.de

Online-Portal Access2markets 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2020 das Online-Portal Access2Markets gestartet, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Handel über die Grenzen der EU hinaus zu erleichtern. Das neue Portal hat das Ziel, die EU-Handelsabkommen für Unternehmen besser zu erklären und ihren Nutzen deutlich zu machen. So werden zum Beispiel die Voraussetzungen für Zollermäßigungen für einzelne Produkte aufgeschlüsselt. Das Portal richtet sich an Unternehmen, die bereits international Handel betreiben ebenso wie an jene, die gerade erst beginnen, Möglichkeiten auf ausländischen Märkten zu erkunden.

Weitere Informationen unter: www.ec.europa.eu

 

FÜR GRÜNDER*INNEN

Innovation statt Krise - Deutscher Start-up Monitor 2020 veröffentlicht

Die Corona-Krise trifft auch die deutsche Start-up-Landschaft hart: 75 Prozent der Startups sehen sich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt. Nichtsdestotrotz zeigen sich die Gründerinnen und Gründer optimistischer als die etablierte Wirtschaft. Sie planen, in den kommenden zwölf Monaten im Schnitt sechs neue Mitarbeitende einzustellen – trotz des aktuell schwierigen Umfelds. Zu diesen Ergebnissen kommt der 8. Deutsche Start-up Monitor (DSM), den der Bundesverband Deutsche Startups e. V. und die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC in Zusammenarbeit mit der Universität Duisburg-Essen erstellt haben. 

Weitere Informationen unter: www.deutschestartups.org

Die Berliner Universitäten und die Charité schreiben Berliner Start-up Stipendien aus 

Mit dem Programm „University Startup Factory“ fördern die Freie Universität Berlin, die Technische Universität Berlin, Charité – Universitätsmedizin Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin Gründerinnen und Gründer, die innovative und/oder technologiebasierte Geschäftsideen im Team umsetzen wollen. Das Programm wird aus Mitteln der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie des Europäischen Sozialfonds finanziert. Zwei bis vier Stipendien zu jeweils 2.000 Euro monatlich über eine Laufzeit von sechs Monaten können pro Gründungsteam vergeben werden.

Bewerbungen sind möglich. Die nächste Bewerbungsfrist ist der 8. November 2020.

Voraussetzung ist eine Gründungsberatung der jeweils zuständigen Universität.

Weitere Informationen unter: www.fu-berlin.de

 

FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen

Arbeitnehmer*innen wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen.
Aber auch wer sich wegen der Corona-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Dieses und weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation enthalten. 

 

DATEV-Monatsinformation

Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Oktoberausgabe sind:

Handwerkerkosten steuermindernd geltend machen +++ Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen +++ Arztkosten als Folge eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abzugsfähig +++ Umzugskostenpauschale rechtmäßig auch bei niedrigeren Ausgaben +++ Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenem Firmenwagen absetzbar? +++ Für die Richtigkeit des Jahresabschlusses ist der Mandant verantwortlich +++ Hinweise zur Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer +++ Schenkungsteuerfolgen bei Einlagen in eine Personengesellschaft +++ Fehlender Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail führt zu unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung +++ Geschäftsführerin einer insolventen GmbH muss für Nichtabführung von Lohnsteuer haften +++ Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen - Fehlende Gemeinnützigkeit +++ Gastronom erhält keine "Corona-Entschädigung" +++ Baukindergeld noch vor Jahresende beantragen +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2020

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Steuernewsletter September 2020

Liebe Leserinnen und Leser,
 

mit dem Konjunkturpaket 2020 wurden zahlreiche Hilfen für Unternehmer*innen und Selbstständige auf den Weg gebracht. Eine der wichtigsten ist die Überbrückungshilfe. Die bereits verlängerte erste Antragsphase endet am 30. September. Nun wurde eine zweite Phase der Überbrückungshilfe beschlossen. 

Damit bietet sich nochmals die Gelegenheit, zu prüfen, ob Ihr Unternehmen die Programmvoraussetzungen nicht eventuell doch erfüllt. Mit dem Überbrückungshilferechner der IHK Berlin lässt sich leicht herausfinden, ob Unternehmen berechtigt sind, die Zuschüsse des Bundes in Anspruch zu nehmen. 

Eine Besonderheit bei der Antragstellung ist, dass der Antrag nur über einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer gestellt werden kann. Wir übernehmen die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe bei Bedarf gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns dazu einfach per E-Mail. 

Nähere Informationen zu den Konditionen der Corona-Überbrückungshilfen können Sie in der DATEV Mandanten-Informationsbroschüre "Konjunkturpaket - Überbrückungshilfen" nachlesen. Weitere Informationen zur Verlängerung sowie zu vielen anderen Themen finden Sie in unserem Newsletter. Viel Spaß beim Lesen!

Hier ließe sich die Mandanten-Info "Konjunkturpaket - Überbrückungshilfen" aufrufen

 

FÜR UNTERNEHMER*INNEN

Die Corona-Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Gegenwärtig ist noch unklar, für welche Parameter diese Verlängerung im Detail gelten soll. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden. 

Erstattet werden nach derzeitigem Stand für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten von insgesamt bis zu 150 000 Euro. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen. 

Weitere Informationen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und www.ilb.de

Kurzarbeit wird verlängert

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 ein Maßnahmenpaket beschlossen, in welchem unter anderem die Verlängerung der Kurzarbeit geregelt wird. 

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick: 

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Informationen unter: www.bmas.de

Verlängerung Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis Jahresende

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, welche bis zum 30.09.2020 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Weitere Informationen unter: www.bmjv.de

 

FÜR GRÜNDER*INNEN

Neues Corona-Darlehens-Programm unterstützt Brandenburger Start-ups und mittelständische Unternehmen 

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) unterstützt ab sofort mittelständische Unternehmen und Start-ups der gewerblichen Wirtschaft (KMU), die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, mit einem neuen Corona-Darlehens-Programm „Corona Mezzanine Brandenburg“ in Form von Nachrangdarlehen in Höhe von bis zu 750.000 Euro je Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe. 

Mit dem Programm ‚steht‘ für das Land Brandenburg die sogenannte Säule II der von der Bundesregierung angekündigten Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen und Startups in Form eigenkapitalähnlicher Finanzierungen.

Antragstellung ist ab sofort möglich. 

Weitere Informationen unter: www.ilb.de

KI-Start-ups unter der Lupe

KI ist eine der Schlüsseltechnologien für die digitale Zukunft. Start-ups treiben diese Innovationen maßgeblich voran und nehmen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit ein.

Grund genug, genauer hinzuschauen und herauszufinden, wo deutsche Start-ups bei KI wirklich stehen. Daher hat der Bundesverband Deutsche Startups e.V.  und hubraum, der Tech-Inkubator der Deutschen Telekom, jetzt die Studie „Künstliche Intelligenz – wo stehen deutsche Startups?" veröffentlicht. Unterstützt wurde das Projekt zudem vom Institute for Applied AI der Hochschule der Medien in Stuttgart und dem KI Bundesverband.

Weitere Informationen unter: www.deutschestartups.org

 

FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Entwurf Jahressteuergesetz beschlossen 

Das Bundeskabinett hat am 2. September den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Folgende Maßnahmen sind darin vorgesehen:

Verbesserung der Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 Prozent erhöht.

Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150 000 Euro) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.

Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum

Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden.

Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.

Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

 

DATEV-Monatsinformation

Die Datev-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Septemberausgabe sind:

Anspruch auf Kindergeld endet bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung +++ Selbst genutztes Eigenheim: Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Belastungen +++ Abzug als außergewöhnliche Belastungen für besondere Kosten des eigenen Wohnhauses +++ Keine Doppelberücksichtigung von einmaligem Aufwand +++ Mehrwertsteuerabsenkung: Für abschreibbare Wirtschaftsgüter neue Grenze beachten! +++ Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von „R.-Restaurantschecks“ +++ Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer +++ Zum Vorsteuerabzug für Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office +++ Postalische Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer +++ Besteuerung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer +++ Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden 

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Steuernewsletter August 2020

Liebe Leserinnen und Leser,
 

wir melden uns erholt aus dem Sommerurlaub zurück. In der Zwischenzeit gab es wieder eine Vielzahl von Neuerungen und Änderungen, über die wir Sie wie gewohnt in Kenntnis setzen wollen. 

Da gerade in der aktuellen Situation die Sicherung der Liquidität des Unternehmens wichtiger ist denn je, befasst sich die diesmonatige DATEV Mandanteninformationsbroschüre mit dem Thema "Liquiditätsvorteile durch Abschreibungen" und zeigt darin die großen Finanzierungs- und Steuerspar-Potentiale auf, welche in Abschreibungen stecken. Wir wünschen daher eine informative Lektüre. 

Hier ließe sich die "Mandanten-Info Liquiditätsvorteile durch Abschreibungen" aufrufen

 

FÜR UNTERNEHMER*INNEN

Soforthilfe Gewerbemieten 

Seit dem 17.08.2020 bis zum 16.10.2020 ist die Antragstellung der Coronahilfe Gewerbemieten bei der IBB möglich. Das Zuschussprogramm richtet sich an besonders hart von der Corona-Krise betroffene Unternehmen des Berliner Mittelstandes mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten, die einen Umsatzrückgang von mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 nachweisen können. 

Gefördert wird

  • die Grundmiete/-pacht
  • zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschale)
  • für die in Berlin befindlichen Flächen des Geschäftsbetriebes bzw. der Betriebsstätte des Unternehmens
  • für die Monate April und Mai 2020.

Es können Zuschüsse in Höhe von 50% der gezahlten bzw. gestundeten Gewerbemieten/-pachten der Monate April und Mai 2020 beantragt werden, max. jedoch 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund sowie bei Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten in Berlin max. 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, jedoch insgesamt max. 30.000 EUR.

Weitere Informationen finden sich im Fragenkatalog der IBB und unter: www.ibb.de

Antragsfrist für Überbrückungshilfe verlängert

Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragen lassen.

Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen sowie Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
• 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
• 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% 
• 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Weitere Informationen finden sich in dem Eckpunktepapier "Überbrückungshilfen" des BMWi, dem FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer und unter: www.bstbk.de

Ausweitung des Hilfsprogrammes Soforthilfe IV für Unternehmen in Medien- und Kulturbereich 

Mitte Juli hatte der Senat die Ausweitung der Soforthilfe für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen. So wurde der Fördertopf um 30 Millionen Euro aufgestockt, der Förderzeitraum auf Ende September verlängert und der Kreis der Antragsberechtigten ausgeweitet. Das Programm richtet sich nunmehr an kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich mit mindestens zwei Mitarbeitenden, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden und besonders hart von der Corona-Krise getroffen sind.

Die bisher vorgesehenen Maßnahmen, sowohl des Bundes als auch des Landes, haben in der Regel nur einen Förderzeitraum bis maximal Ende August 2020. Zudem werden kleine Unternehmen im Medien- und Kulturbereich mit 10 Mitarbeitenden oder weniger bisher nicht erreicht. 

Weitere Informationen unter: www.berlin.de

 

FÜR GRÜNDER*INNEN

Coronahilfen für Start-ups

Bund, Land, Investitionsbank Berlin (IBB) und zahlreiche Intermediäre haben ein umfangreiches Hilfsprogramm für Berliner Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2013 und dem 11.3.2020 gegründet wurden und die im Zuge der Coronakrise unverschuldet in einen Finanzierungsengpass geraten sind, gestartet. 

Es handelt sich hier um ein Angebot im Rahmen des 2 Mrd. Hilfspakets des Bundes, das bestimmt ist für Start-ups und Mittelständler, die nicht bereits im Rahmen der über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) vertriebene „Corona Matching Facilität" (Säule 1) zum Zuge kamen. Die Ausgestaltung der „Coronahilfen für Startups“ (Säule 2) ist länderspezifisch.

Das in Berlin unter der Bezeichnung „Coronahilfen für Startups“ gestartete Programm bietet öffentliche Finanzierungshilfen bis 800 TEUR, die im Zusammenhang mit mindestens 20% privater Finanzierungsmittel vergeben werden. Dabei gibt es drei Bausteine. Über die Bausteine I und II, die bereits gestartet sind, werden offene Beteiligungen, stille Beteiligungen und Wandeldarlehen – bei denen anfängliche Darlehen erst später in eine Beteiligung umgewandelt werden können – vergeben. So hat das Start-up je nach Entwicklung der Situation die Wahl, das Darlehen innerhalb von zwei Jahren zurückzuzahlen oder es in eine längerfristige Finanzierungspartnerschaft zu transferieren. Die Bausteine I und II unterscheiden sich hauptsächlich durch den Vertriebsweg. Variante I läuft über die IBB Beteiligungsgesellschaft und Variante II über Intermediäre, die sich seit dem 29. Juli bis Mitte August bei der IBB für das Verfahren akkreditieren können. Die Mittel können sowohl zur Stützung bereits bestehender Beteiligungen wie auch für neu in das Portfolio aufgenommene Beteiligungen eingesetzt werden. Die Intermediäre erhalten die Refinanzierungsmittel von der IBB zinslos über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Ein weiterer Baustein ist für Start-ups interessant, die Nachrangkapital bevorzugen. Die IBB wird den Baustein III, das Förderprogramm Berlin Mezzanine, Mitte August starten. Die Förderung unterstützt Unternehmen durch mezzanine Finanzierungen mit bis zu 800.000 EUR, in der Regel in Form von Nachrangdarlehen. Antragsberechtigt sind neben Start-ups und KMU auch kleinere Mittelständler, die ein innovatives Geschäftsmodell verfolgen oder in einem der Berliner Cluster tätig sind.

Weitere Informationen unter: www.ibb.de und www.berlin.de

Berliner Unternehmerin des Jahres gesucht

Bereits zum neunten Mal lobt das Land Berlin den Preis "Berliner Unternehmerin des Jahres" aus. Die Bewerbungsfrist endet am 10. September 2020. Die Preisverleihung findet voraussichtlich am Donnerstag, dem 29. Oktober 2020, statt. Für mehr Chancengleichheit und Vergleichbarkeit wird der Preis, der mit 10.000 Euro dotiert ist, erstmals in drei Kategorien (nach Unternehmensgröße und -alter) vergeben. So haben nicht nur etablierte Unternehmerinnen eine Chance, sondern auch Gründerinnen.

Mit der Auszeichnung werden seit 2004 für jeweils zwei Jahre engagierte Berliner Unternehmerinnen gewürdigt, die mit ihren herausragenden Leistungen den Wirtschaftsraum Berlin erfolgreich mitgestalten und die Vorbildfunktion für Frauen auf dem Weg in die Selbständigkeit besitzen. Kooperationspartner sind die Investitionsbank Berlin (IBB) und die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK Berlin).

Weitere Informationen sowie das Bewerbungsformular unter: www.berlin.de und www.ibb.de

 

FÜR STEUERMANDANT*INNEN

Zweites Familienentlastungsgesetz vom Kabinett beschlossen

BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen. Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso werden die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Insgesamt führen die Maßnahmen zu einer finanziellen Besserstellung von Familien in Höhe von rund 12 Mrd. Euro jährlich.

Folgenden Maßnahmen zur Anpassung des Kindergelds und den weiteren steuerlichen Regelungen sind im Detail vorgesehen:

  • Erhöhung des Kindergelds
    Zum 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden von 7.812 Euro auf 8.388 Euro erhöht. Kindergeld und Kinderfreibeträge stellen sicher, dass ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder nicht besteuert werden.
  • Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Abbau der kalten Progression
    Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Im Vorgriff auf die Ergebnisse des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag in den Jahren 2021 und 2022 angehoben. Zum weiteren Abbau der kalten Progression werden zudem die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des ebenfalls für den Herbst 2020 erwarteten Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
    Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben (von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022).
  • Aktualisierung des automatisierten Kirchensteuereinbehalts
    Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige 

BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.

Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de

 

DATEV-Monatsinformation

Die Datev-Monatsinformation  weiter unten als Link. Die Themen der Augustausgabe sind:

Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung? +++ Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” +++ Mit Entfernungspauschale ist Hin- und Rückweg abgegolten - Bei einem Weg nur die Hälfte zu berücksichtigen +++ Verlustfreie Bewertung von Vorratsvermögen +++ Geplante steuerliche Entlastungen von Familien +++ Umsatzsteuersenkung +++ Supermarkt-Rabattmodell: Auf "Mitgliedschaft" ist umsatzsteuerrechtlich der Regelsteuersatz anzuwenden +++ Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen +++ Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung kann auch nach Trennung bestehen +++ Termine Steuern/Sozialversicherung

Hier ließe sich die "Monatsinformation August als PDF" aufrufen