
Unser Newsletter zu Steuerthemen
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In unserem Newsletter informieren wir monatlich zu aktuellen Steuerthemen, wichtigen Deadlines und Events aus der Gründerszene Berlins und Brandenburgs sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
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Steuernewsletter Dezember 2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
Schon wieder ist das Jahr fast vorbei - ein turbulentes für viele. Wir wünschen Ihnen allen eine frohe restliche Adventszeit (und all denjenigen, die mit Grippe oder ähnlichem flach lagen oder liegen gute Besserung). Für das neue Jahr haben wir einige Anregungen für Sie, denn es kommen viele neue Anforderungen auf uns alle zu: elektronische AU-Bescheinigungen, Verfahrensdokumentation, regelmäßige Zeiterfassung. Wir haben versucht, Ihnen diese Themen kurz und knapp aufzubereiten, damit genügend Zeit für Gänsebraten und Weihnachtsbaum bleibt. Wenn Sie Fragen haben: Melden Sie sich gern jederzeit.
Auch Steuerliche Änderungen bringt das neue Jahr: Viele Pauschalen und Freibeträge werden erhöht, die Homeoffice-Pauschale und Pendler-Pauschale werden ausgeweitet, was sich darüber hinaus verändert, lesen Sie in der folgenden Mandanten-Information. Gerade in Zeiten der Inflation werden zusätzliche Minijobs immer beliebter. Seit 1.10.2022 sind hier die Höchstgrenzen auf 520 EUR gestiegen. Was sonst noch zu beachten ist finden Sie in der anderen beigefügten Mandanteninformation.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Steuerliche Änderungen 2022/2023" abrufen
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Minijobs" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Disquotale Ausschüttungen sind grundsätzlich erlaubt
Gemäß mehrerer BFH-Entscheidungen der letzten Jahre ist eine disquotale Ausschüttung grundsätzlich erlaubt. Die Finanzverwaltung verlangt allerdings, dass gem. Gesellschaftsvertrag ein abweichender Verteilungsmaßstab gilt, oder mindestens eine Öffnungsklausel, wonach der Verteilmaßstab durch Beschluss jederzeit geändert werden kann. Beim Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich! Es ist also eine jährlich eine immer wieder abweichende Verteilung möglich.
Über die Frage, ob Schenkungssteuer fällig wird bei einer abweichender Ausschüttung, vor allem zwischen „nahestehenden Personen“ und Gesellschaftern, gab es viel Streit. Herrschende Meinung im Moment: Nein, da die zivilrechtliche Zulässigkeit auch steuerlich maßgeblich ist. Aber das ist noch immer etwas im Fluss und noch nicht 100% entschieden. Daher: Sicherheitshalber sollte man „beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe“ anführen, warum eine abweichende Verteilung erfolgt, gerade dann, wenn die Verteilschlüssel häufiger wechseln.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber sind seit Mitte September dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Diese Pflicht können Sie aber auch auf die Mitarbeiter selbst übertragen. Dabei ist es egal, ob die Zeiterfassung digital oder in Papierform erfolgt. Wichtig ist nur, dass sie überhaupt erfolgt. Unsere Empfehlung zur Zeiterfassung: das Programm mite - schlank, schön und kostengünstig
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Pflicht ab 1.1.23 (eAU)
Ab 2023 werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr in Papierform erstellt. Der Weg folgt dann folgenden Schritten:
1. Der Arbeitnehmer meldet sich wie gewohnt beim Arbeitgeber krank und geht zum Arzt, erhält aber keinen „gelben Zettel“ mehr für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse.
2. Der Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse.
3. Der Arbeitgeber bzw. die lohnabrechnende Stelle ruft die Daten wiederum bei der Krankenkasse ab.Die Teilnahme an diesem Verfahren für alle Arbeitgeber Pflicht. Hier ein Video, das die Funktionsweise kurz erklärt. Es wird zu Veränderungen in den Prozessen kommen, über die wir Sie im Detail zeitnah informieren werden. Wichtig ist schon einmal zu wissen, dass sowohl Sie als Mandant als auch wir als Kanzlei einen eAU-Abruf durchführen können. Problem dabei wird sein, dass der Vorgang zum Abruf und zur Rückmeldung der eAU 3-4 Tage, aber auch bis zu 14 (!!) Tagen dauern kann. Es kann daher nötig sein, dass eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen durch den Arbeitgeber an uns notwendig ist, insbesondere dann, wenn diese in der aktuellen Lohnabrechnung auftauchen muss. Wir werden uns also mit Ihnen abstimmen, wann bzw. in welchen Intervallen und in welcher Form Sie uns über die Krankmeldungen informieren sollten. Da wir nicht an der Pilotierung teilnehmen konnten, haben wir mit dem Verfahren noch keine Erfahrungen sammeln können. Unser Lohnteam steht Ihnen aber wie immer engagiert zur Seite.
Unzulässige Bauspargebühren zurückholen
Bausparkassen haben immer wieder Gebühren berechnet, die sich im Nachhinein als unzulässig herausgestellt haben. Dazu gehört unter anderem die Servicepauschale in der Anparphase. Diese können mindestens bis 2019 rückwirkend zurückgefordert werden, so ein BFH-Urteil vom 15. November 2022. Hier finden Sie dazu nähere Informationen. Die Stiftung Warentest empfahl Bausparern, ihre Bausparkasse schriftlich zur Erstattung bereits abgebuchter Gebühren aufzufordern. Bleibe das erfolglos, solle man den zuständigen Ombudsmann einschalten, um die Verjährung zu stoppen. Die unzulässig berechneten Beträge könnten Hunderte Euro betragen.
ACHTUNG: Verfahrensdokumentation wird immer wichtiger!!!
Wir haben schon öfter darauf hingewiesen: Sie sollten dringend eine Verfahrensdokumentation (VD) erstellen. Die Anforderung ergibt sich aus den GoBD. Auch ist nicht neu, dass es Risiken bei einer Betriebsprüfung gibt, wenn eine Verfahrensdokumentation nicht vorliegt. Aber jetzt hat sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Schätzung im digitalen Zeitalter geändert. Selbst dann, wenn kein formeller Mangel vorliegt, kann es laut BFH zu einer Hinzuschätzung kommen, weil die VD fehlt oder ungenügend ist. Daher ist es besser, eine kleine Dokumentation vorzuweisen als gar keine. Hinzu gehört alles, was zum Verständnis erforderlich ist, wie also Belege erzeugt, gesammelt und uns zur Verfügung gestellt werden, sowohl bei Eingangs- als auch bei Ausgangsrechnungen. Ganz besonders wichtig ist dies dann, wenn Sie mit vielen digitalen Tools arbeiten, deren Ineinandergreifen von Außenstehenden oft schwer zu verstehen ist. Tipp zur Erstellung: Selbst eine Abfolge von Screenshots mit kurzen Zwischentexten ist ausreichend. Auch hier gilt der Grundsatz: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Nehmen Sie den Jahreswechsel zum Anlass, eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie gern dabei und geben Ihnen Hilfestellung.
IN EIGENER SACHE
Gratulation an aktuelle und ehemalige unterstützte Unternehmen
Wir gratulieren dem Cottbuser Startup Toolbot ganz herzlich zum Erhalt des Deutschen Nachhaltigkeitspreises. Mit Toolbot kann jeder Werkzeuge mieten und zurückbringen. Wer also über die Feiertage Kreis- oder Stichsäge, Bohrhammer oder Trennschleifer benötigt, diese aber nicht kaufen will, kann sie unkompliziert abholen und zurückbringen. Auch dem Team von Conbotics herzlichen Glückwunsch zum Innovationspreis Berlin-Brandenburg. Mit dem ersten MalerRoboter können die Fachkräfte in der Baubranche entlastet werden.
Weihnachtsspende an Ärzte ohne Grenzen
Wie bereits in den letzten Jahren haben wir uns entschieden, statt Mandantengeschenken oder handgeschriebenen Karten eine Spende an Ärzte ohne Grenzen zu leisten. Teams von Ärzte ohne Grenzen arbeiten in Somalia, Kenia, in Afghanistan, Äthiopien sowie im Tschad, Südsudan und im Norden Nigerias gegen die Mangelernährung. Die Gründe für die Not sind vielfältig: Konflikt, Vertreibung, ausbleibende Ernten infolge des Klimawandels und Spätfolgen der Covid-19-Pandemie. Zudem spielen gestiegene Lebensmittelkosten durch Preisspekulationen und den Ukraine-Krieg eine Rolle. Derzeit baut Ärzte ohne Grenzen seine Hilfe vielerorts aus. Allein im Ort Baidoa in Somalia hat die medizinische Nothilfeorganisation zwischen Januar und Juli 2022 mehr als 10.000 mangelernährte Kinder behandelt. Weiterhin kommen geflüchtete Familien mit ihren geschwächten Kindern in der Region an. Die Teams versorgen rund 500 Kinder pro Woche.
Immer Ärger mit der PIN-Post
Vermutlich ist es Ihnen schon aufgefallen: Wir versenden die Post häufig sehr verzögert. Des Öfteren kommen bereits Erstattungen bei Ihnen an oder es werden Beträge eingezogen, ohne dass Sie darüber von uns informiert wurden. Das ist nicht schön, aber in aller Regel liegt es nicht an uns. Die PIN-Post trägt die Schreiben zum Teil unglaublich verspätet aus, wir erhalten Post zum Teil nur ein Mal in der Woche Woche und dann aber 60 bis 80 Briefe auf einmal. Diese dann sofort abzuarbeiten ist dann für uns auch nicht so leicht, da das Sekretariat ja aktuell nur halbtags besetzt ist. Wir tun wie immer unser bestes.Endlich mal konstruktive Nachrichten!
Wer die vielen schlechten Nachrichten nicht mehr hören kann (uns geht es zumindest zeitweise so), dem möchten wir eine ein kleines Weihnachtsgeschenk machen mit dem Hinweis auf Squirrel News. Das Portal sammelt Lösungen, nicht Probleme. Hier findet man Berichte über neue Ideen und Lösungsansätze für gesellschaftliche Herausforderungen, Best-Practice-Beispiele, Geschichten des Gelingens - davon gibt es viel mehr als man denkt. Unter anderem auch ein Bericht über eine völlig neue, CO2-ärmere Art der Zementherstellung, wie es zum Beispiel die Firma Alcemy ermöglicht. Viel Spaß beim Lesen!
FÜR GRÜNDER*INNEN
Anträge auf Gründung Innovativ können wieder gestellt werden
Für alle Gründer in Brandenburg - sehr gute Nachrichten: Die Richtlinie für das Förderprogramm "Gründung innovativ" ist veröffentlicht. Sie finden alle Infos hier. Anträge können ab Anfang Dezember gestellt werden. Bei Interesse, melden Sie sich beim Startup Unit der WFBB, also bei Kuang Dai, Josephine Henkel und Ulrike Wohlert.
Frauen in Tech-Startups unterrepräsentiert
Wussten wir schon, jetzt aber ist es amtlich: Lediglich rund 3 Prozent der untersuchten deutschen und 4 Prozent der französischen Start-ups von weiblichen Teams oder einzelnen Frauen gegründet wurden. Rund 83 beziehungsweise 84 Prozent der Unternehmen hatten Männer gegründet, 14 beziehungsweise 12 Prozent wurden von gemischten Teams gestartet. Das hat ein Forschungsteam der TU München herausgefunden. Auch unter unseren Mandanten sind Frauenteams unterrepräsentiert, aber es gibt sie und es sind deutlich mehr als drei Prozent. Wir freuen uns über jedes neue weibliche Team, das es wagt!
Kapitalbeschaffung mühsam // Controlling und Liqu-Planung immer wichtiger
Nicht wenige unserer Mandanten klagen dieser Tage über die Schwierigkeiten, neues Kapital zu beschaffen. Die Fundraising-Prozesse dauern länger, die Due Diligence-Prüfungen werden schwieriger. Darüber hinaus sind auch die Kunden mit ihren Aufträgen zurückhaltender, die nächsten 18 Monate werden für viele Unternehmen zu einer Nagelprobe. Daumen drücken reicht dabei nicht - es ist wichtiger denn je, dass Sie gute Liquiditätsplanung betreiben und regelmäßiges Controlling implementieren. Grundlage dessen ist immer eine verlässliche Qualitätsbuchhaltung. Ohne vernünftige Buchhaltung sagen Ihnen Ihre Zahlen gar nichts. Wir helfen Ihnen gern dabei, die Prozesse zu optimieren und neue Tools zu implementieren. Die gute Nachricht: Wer diese schwierige Zeit übersteht, wird danach den Platz derjenigen einnehmen, die es nicht geschafft haben.
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Inflationsausgleichsprämie: Bis 3.000 EUR steuerfrei zahlen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet. Kernpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/SozialgeldVerordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
DATEV-Monatsinformation November und Dezember
Die Themen der Ausgaben November und Dezember sind:
- Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: Für die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten
- Kosten für das Projektcontrolling als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
- Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen
- Kein Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leistungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau
- Stromspeicher ist keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
- Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft-/ Schenkungsteuer
- Mit Nießbrauchsrecht fürs Wertpapierdepot Steuern sparen
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Beamten der Steuerfahndung rechtswidrig
- Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung bis 31.01.2023
- Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
- Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt
Hier ließen sich die Monatsinformationen 11/22 als PDF aufrufen
Dezember:
- Doppelte Haushaltsführung - Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit Auslandsbezug
- Steuerfolgen bei der Vergabe von unverzinslichen Darlehen
- Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit als Betriebsausgabe
- Steuerliche Anerkennung der Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück
- Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur in Höhe der Entfernungspauschale
- Umsätze aus Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin steuerpflichtig
- Rechnungsberichtigung – Rückwirkung für Vorsteuerabzug?
- Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen
- Weitere Anhebung der geplanten Erhöhung von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld
- Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023
Hier ließen sich die Monatsinformationen 12/22 als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Oktober/ November 2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
Jetzt ist die Sommerpause doch etwas länger geraten als geplant. Die Kanzlei hat Zuwachs bekommen, sowohl durch neue Mitarbeiterinnen als auch durch "kleines Gemüse". Wir melden uns heute direkt aus dem Jahresendspurt mit vielen interessanten Themen und aktuellen Informationen. Für individuelle Beratung sind wir aber selbstverständlich immer erreichbar. Termine können bei Frau Prof. Jacobsen über Calendly unter diesem Link gebucht werden, ein automatischer Zoom-Link für das Meeting wird erstellt.
Gute und zufriedene Mitarbeiter sind für alle Arbeitgeber die Basis ihres Erfolgs. Doch die sind rar und leiden immens unter den gestiegenen Kosten und Inflation. Der Weg zur Arbeit ist durch die gestiegenen Energiepreise wie fast alles andere deutlich teurer geworden, das Gehalt ist weniger wert als noch vor ein paar Monaten. Fahrtkostenzuschüsse, Jobtickets, Firmenräder oder andere Gehaltsextras werden daher immer wichtiger. Arbeitgeber sollten die diverse Gestaltungsmöglichkeiten kennen, die es ihnen ermöglichen, ihren Mitarbeitern Gutes zu tun. Diese Möglichkeiten erläutern die unten verlinkten DATEV-Mandanteninformation zu Mitarbeiter-Extras sowie Fahrtkostenzuschüssen.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Gehaltsextras" abrufen
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Fahrtkostenzuschüsse/Jobtickets/Firmenfahrräder" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Regelmäßige Liquiditätsplanung ist für Geschäftsführer Pflicht
#Schluss mit lustig! Ob der nahenden Rezession und der massiven gegenwärtigen Inflation von über 10 Prozent machen Sie sich bitte bewusst, dass eine regelmäßige Liquiditätsplanung für Ihr Unternehmen verpflichtend ist. Sollten Sie dies versäumen, sind Sie im Falle einer Insolvenz als Geschäftsführer haftbar. Es drohen insolvenzrechtliche Ansprüche, die Haftung reicht dann bis ins Privatvermögen. Es gibt viele Tools, die hier helfen können, zum Beispiel CANEI oder tidely. Auch DATEV hat uns mit seinem neuen Update Ende September ein neues Tool, den Liquiditätsmonitor, in DATEV Unternehmen Online zur Verfügung gestellt, hier auch ein Video dazu. Wenn Sie dieses Tool nutzen möchten, melden Sie sich gern bei uns.
Neue Nachweispflichten für Arbeitgeber seit 1.8.2022
In allen Arbeitsverträgen, die nach dem 31. Juli 2022 abgeschlossen werden, müssen zum Beispiel die Dauer der Probezeit, Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtarbeit, Arbeit auf Abruf, die Anordnung von Überstunden, bAV, der Fortbildungsanspruch und das Verfahren bei Kündigung vermerkt sein. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 € pro Verstoß, so dass wirklich sehr kurzfristiger Handlungsbedarf besteht. Bitte achten Sie in neuen Verträgen unbedingt auf diese zusätzlichen Angaben. In der unten stehenden Mandanteninformation finden sich weitere Hilfe dazu. Bei Fragen stehen unsere Lohnmitarbeiterinnen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gern zur Verfügung.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Nachweispflichten Arbeitgeber" abrufen
Influencer-Honorare unterliegen KSK-Abgabe, Affiliate-Marketing-Kooperationen nicht!
Im letzten Newsletter haben wir auf die regelmäßig erforderlichen KSK-Meldungen hingewiesen. Diese sind insbesondere deshalb wichtig, weil sie regelmäßig alle vier Jahre im Rahmen der SV-Prüfungen von der Deutschen Rentenversicherung überprüft werden. Wir können diese Meldungen für Sie nicht abgeben, denken Sie bitte immer selbständig daran. Aus gegebenem Anlass hier noch der Hinweis, dass die Honorare für Influencer unter die KSK fallen. Influencer sind Personen, die in sozialen Medien über bestimmte Themen berichten. Wirbt ein Influencer mit selbst erstellten Werbefotos oder -videos, Werbetexten oder ähnlichen Werken für ein Unternehmen oder dessen Produkte, ist das Entgelt, das der Auftraggeber für die Werbemaßnahme an den Influencer zahlt, KSK-abgabepflichtig. Provisionszahlungen im Rahmen einer Affiliate-Marketing-Kooperation fallen nicht unter die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, da Influencer in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar für eine künstlerische/publizistische Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten in sozialen Medien (Einbettung sog. Affiliate-Links) bezahlt werden.
Mietverträge müssen Steuernummer enthalten, wenn Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird
Immer wieder fällt uns in der Buchhaltung auf, dass in Mietverträgen die Steuernummer des Vermieters fehlt. Diese ist erforderlich, wenn Vorsteuer gezogen wird. Denn üblicherweise gibt es keine separaten Rechnungen für die Miete. Dann gilt der Vertrag als "Dauerrechnung" und muss alle Angaben einer richtigen Rechnung enthalten. Bitte achten Sie also selbst darauf. Im Zweifel muss der Vermieter auf die fehlenden Informationen hingewiesen werden. Bei einer Prüfung droht sonst die Versagung des Vorsteuerabzugs.
PLEO vs. MOSS - Spesenabrechnungssoftware im Vergleich.
Wer kennt es nicht: Fehlende Belege bei Spesenabrechnungen, keine Echtzeitübersicht über Ausgaben und das manuelle Verbuchen von Kreditkartenabrechnungen sind riesige Zeitfresser. Das muss zum Glück nicht mehr so sein. Falls Sie Ihr Ausgabenmanagement effizienter gestalten möchten,haben wir eine gute Empfehlung.
Wir als Kanzlei arbeiten mit dem Unternehmen Pleo zusammen. Der Anbieter MOSS, der eine ähnliche Software anbietet, hat im Unterschied zu Pleo leider zu viele Macken. Pleo löst die oben genannten Probleme mithilfe von smarten Firmenkarten und einer App, die direkt mit DATEV Unternehmen online verbunden ist. Dadurch erfassen Mitarbeiter Ausgaben und Belege in Echtzeit und übertragen diese mit wenigen Klicks zu DATEV. Pleo nochmal kurz und knapp in einem Video für Sie. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Falls Sie direkt loslegen möchten, geben Sie gern Bescheid. Wenn Sie mehr erfahren möchten, geht es hier zur Anmeldung zu einem Infowebinar.
IN EIGENER SACHE
Infos zusammenfassen und in so wenigen Mails wie möglich übersenden
In unserem Wunsch, die gemeinsame Arbeit so effizient möglich zu gestalten, haben wir die Bitte, uns Informationen in so wenigen Mails wie möglich zusammenzufassen. Denn jede Mail muss von uns revisionssicher abgelegt werden, was Zeit und Speicherplatz in Anspruch nimmt.
Unterstützung im Lohnbüro
Seit Anfang September unterstützt uns Anna-Katrin Dohrmund im Lohnbüro. Einige von Ihnen haben bereits mit ihr zu tun gehabt. Sie arbeitet für uns aus Schleswig-Holstein, womit wir jetzt in insgesamt sechs verschiedenen Bundesländern vertreten sind: in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Unsere komplett digitale Kanzlei macht es den Mitarbeiterinnen möglich, nicht nur orts- sondern auch zeitsouverän zu arbeiten und so Familie und Beruf zu vereinen.
SPONSOREN für neues Musik-Festival gesucht
Wie Sie wissen, unterstützen wir seit Jahren das Berliner Klavierfestival als Sponsor. Nun gibt es ein ganz neues Festival für Alte Musik unter anderem mit dem in der Szene berühmten Leiter des Amsterdam Baroque Orchestras Ton Koopmann und dem RIAS Kammerchor im Februar 2022, das ebenfalls Sponsoren sucht. Das SPAM - Festival Spandau macht alte Musik wird organisiert von Bernhard Schrammek, der Ihnen möglicherweise als sehr kluger und kenntnisreicher Moderator beim RBB Kulturradio bekannt ist. Schon ab einem Betrag von 500 oder noch besser 1.000 EUR würden Sie der sehr lebendigen Alten-Musik-Szene in Berlin SEHR weiterhelfen. In Anbetracht der Tatsache, dass so viele kulturelle Angebote im Zuge von Corona stark gelitten haben und immer noch leiden, wäre es ein wundervolles Zeichen dafür, dass neue Ideen entstehen und Raum erhalten.
Viadrina startet Dualen Studiengang Wirtschaftsprüfung
Für alle, die für sich, Freunde oder Bekannte eine Zukunft im Bereich Wirtschaftsprüfung sehen, ist diese Nachricht sicher interessant: Die Viadrina vereint Theorie und Praxis in einem Dualen Studiengang Wirtschaftsprüfung in Zusammenarbeit mit diversen renommierten Kanzleien wie BDO, EY, Grant Thornton, Mazars oder PwC. Eine tolle Gelegenheit!
FÜR GRÜNDER*INNEN
Neues Darlehensprogramm für junge Unternehmen: Brandenburg GO
Seit 1. Juli 2022 gibt es das neue Darlehensprodukt Brandenburg GO. Das gemeinsame Darlehen der ILB, KfW und Bürgschaftsbank Brandenburg ermöglicht ein bis zu 80 Prozent haftungsfreigestelltes Darlehen für Jungunternehmen innerhalb der ersten 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und Unternehmensnachfolge. Die ILB verbilligt die ohnehin schon günstigen Kredite der KfW Bankengruppe zusätzlich um bis zu 0,20 %-Punkte nom. p. a. Die Bürgschaftsbank Brandenburg übernimmt die Vorprüfung des Antrages und senkt die Gesamtbearbeitungszeit auf unter zwanzig Tage. Zudem gibt es keine Beschränkung bezüglich des Verwendungszweckes (100 Prozent Betriebsmittel möglich). Infos hier
Übersicht über Fördermittel für Gründer
Als Gründer Geld zu erhalten ist immer schwer. Entweder sucht man mühsam Venture Capital oder Business Angel, oder man beantragt ebenfalls mühsam Kredite. Auch Fördermittel zu akquirieren ist anstrengend, allerdings haben diese den Vorteil, dass man weder Unternehmensanteile abgeben muss noch die Gelder (wenn man Glück hat) zurückzahlen muss. Eine gute Übersicht der möglichen Fördermittel findet sich hier.
Übrigens: Wenn Sie sich von einem der vielen Fördermittel-Beantragungs-Unternehmen helfen lassen, halten Sie bitte die Augen offen, da hier auch viele nicht besonders seriöse Firmen unterwegs sind. Gerade wenn prozentuale Vergütungen vereinbart werden, seien Sie aufmerksam. Oft gibt es ähnlich gute Beratung auch für Stundensätze, zum Beispiel beim Coaching Bonus. Wir arbeiten seit Jahren auch mit dem IL Innovationslabor von Pablo Berger zusammen, hier eine klare Empfehlung.
Gründen in Berlin - wichtige Website mit allen Angeboten
Für alle, die die Website noch nicht kennen, hier der Hinweis auf die Internetseite der Initiative "Gründen in Berlin", die sämtliche Angebote für Gründer in und um Berlin zusammenfasst. Die Stadt Berlin, IHK, Handwerkskammer und die IBB haben sich zusammengefunden, um alles, was Berlin in der Gründerszene so besonders auszeichnet, zusammengefasst darzustellen.
Degut - Deutsche Gründer- und Unternehmertage in der ARENA am 14. & 15. Oktober 2022
Die Degut wird in diesem Jahr ausnahmsweise ohne die Teilnehmer unseres Seminars "New Venture Creation: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge" der Viadrina stattfinden. Es gibt natürlich trotzdem viele gute Gründe für die Teilnahme an dieser einzigartigen Messe.
Gründerwoche Deutschland vom 14.-20. November 2022
Schon seit 2008 findet sie statt: Die Gründungswoche. Während der bundesweiten Aktionswoche in enger Kooperation mit der Global Entrepreneurship Week (GEW) bieten viele Partner Workshops, Seminare, Planspiele, Wettbewerbe und viele weitere Veranstaltungen rund um das Thema berufliche Selbständigkeit an. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz setzen sie damit Impulse für eine neue Gründungskultur und ein freundlicheres Gründungsklima in Deutschland.
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Was bringt das Dritte Entlastungspaket?
Nach der Energiepauschale ist vor der Gaspauschale? Gerade wurde das neue Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Die Regierung spricht von Doppel-Wumms, allerdings ist noch extrem viel unklar. Was bekannt ist, fasst diese DATEV-Mandanteninformation zusammen. Auch ist noch nicht klar, welche Rolle den Steuerberatern dieses Mal zufallen wird. Die letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass der Berufsstand des Steuerberaters bei all diesen Plänen immer wieder in Anspruch genommen wird und wir neue Aufgaben bekommen, die wir uns nie haben träumen lassen - von Erbsenzählen keine Spur! Sobald wir Ihnen bei Anträgen oder Auszahlungen behilflich sein können, werden wir Sie über alle neuen Entwicklungen informieren.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "3.Entlastungspaket" abrufen
Steuerliche Erleichterungen für Photovoltaik-Anlagen
Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuer mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett iim September mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung – hier profitieren Betreiber bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt
Zudem ist bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.
Grundsteuer-Erklärungen - Frist läuft am 31.10.2022 ab - Verlängerung unklar
Alle Eigentümer von Immobilien und Grundstücken bitte daran denken, dass die Frist für die Erstellung der Grundsteuererklärung Ende Oktober abläuft. Es gab immer wieder Gerüchte, dass die Frist verlängert wird, bisher ist das aber nicht konkret. Es existiert Software, die es ermöglicht, diese Erklärung relativ unkompliziert selbst zu erstellen. Hier ein guter Überblick dazu.
Erneute Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR brutto/Stunde ab 1.10.2022
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 Euro brutto die Stunde auf den Weg gebracht. Dieses zentrale Anliegen der Bundesregierung ist nun umgesetzt und tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Mini- und Midijob ab 1. Oktober 2022
Ab dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Hier eine kurze Übersicht zu den Änderungen.Minijob: Zum 01.10.2022 steigt die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen.
Midijob: Das neue Gesetz erhöht auch die Verdienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient. Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, bleiben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Dieses und viele weitere Themen ist in der DATEV-Monatsinformation Juli bis Oktober (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die Themen der Ausgaben Juli bis Oktober sind:
- Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu
- Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
- Zum Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs
- Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten für Grenze von steuerfreien Zuschlägen
- Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar
- Kosten für Mausoleum - Erbschaftsteuer kann gemindert werden
- Zur Stundung der Erbschaftsteuer
- Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
- Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
- Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur
- Lieferung von Strom an Mieter
- Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer
Hier ließen sich die Monatsinformationen 07/22 als PDF aufrufen
- Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
- Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tages-Regelung
- Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
- Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht
- Leistungen eines Museumsführers können umsatzsteuerbefreit sein
- Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen möglich
- Umsatzsteuer für bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenem Kartenpfand?
- Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
- Hinzurechnung der vertraglich auf gewerbetreibenden Mieter umgelegten Grundsteuer
- Hinzuschätzung nach Außenprüfung bei Einzelhandelsunternehmen
- Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 08/22 als PDF aufrufen
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsmäßig
- E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen
- Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
- Verluste aus sog. Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten voll abziehbar
- Bei Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags
- Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude
- Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug
- Schenkungen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft bei zu geringer Abfindung
- Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern
- Änderung des Nachweisgesetzes
- Künstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen
- Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz
- Auszahlung der Energiepreispauschale im September
- Gasumlage ab Oktober steht fest
Hier ließen sich die Monatsinformationen 09/22 als PDF aufrufen
- Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme
- Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-Überschuss-Rechner?
- Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen
- Bedeutung der erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/ Schenkungsteuerpflicht
- Nachweislich unterdurchschnittliche Leistung über längeren Zeitraum kann Kündigung rechtfertigen
- Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
- Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022
- Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert
- Inflationsausgleichsgesetz: Steuerliche Mehrbelastungen abfedern, Familien unterstützen
- Drittes Entlastungspaket
- Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 10/22 als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Mai / Juni 2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
Wie die meisten von Ihnen feststellen durften (es ruckelte doch ein wenig), haben wir in den letzten Monaten eine große Softwareumstellung auf DATEV Eigenorganisation comfort gemeistert. Nach anfänglichen Schwierigkeiten kehrt nun langsam Routine ein. Unsere Mühen haben sich schon jetzt gelohnt, denn wir haben nun einen noch besseren Überblick über die Aufträge, die Stammdaten sowie anstehende Projekte und jederzeit Zugriff auf den aktuellen Bearbeitungsstand. Auch können wir gezielte Rundmails schreiben, womit wir unserem Informationsauftrag besser gerecht werden. Wir geben stets unser Bestes für Sie!
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Als familienfreundliches Unternehmen gratulieren wir aktuell gleich zweien unserer Mitarbeiterinnen, Julia Benda und Nesil Tuna, zu ihren Schwangerschaften. Beide bleiben uns Dank der an den Familienalltag anpassbaren Arbeitszeiten in der Elternzeit in Teilzeit erhalten. Ebenso freuen wir uns, für unsere neue Mitarbeiterin Anna-Kathrin Poloczek nach ihrer Elternzeit die richtige Arbeitgeberin zu sein. Sie hat hat bereits stundenweise mit ersten Mandanten begonnen und wird im September ihre Arbeit in vollen Umfang bei uns aufnehmen. Insgesamt haben wir dann 21 Kinder und 4 Enkel in der Belegschaft. Wenn es im Hintergrund manchmal etwas quakt, bitten wir also um Verständnis.
Bis zur eigentlich Sommerpause ist zwar noch ein bisschen Zeit, aber mit unserem Juni-Newsletter verabschieden wir uns bei Ihnen bis zum August/September. Für individuelle Beratung sind wir aber selbstverständlich immer erreichbar. Termine können bei Frau Jacobsen unter diesem Link gebucht werden.
Damit Sie immer optimal informiert sind haben wir dieses Mal wieder ein spannendes und hochaktuelles Thema für Sie ausgewählt, das spätestens im Rahmen der regelmäßigen SV-Betriebsprüfungen aufkommt: Die Künstlersozialabgabe. Ob Ihr Unternehmen zu den abgabepflichtigen Unternehmen zählt, erläutert die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation. Meldungen für 2021 waren bis zum 31.03.2022 abzugeben. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, ist es nun höchste Zeit.Hier ließe sich die Mandanten-Info "Die Künstlersozialkasse" abrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Zuschuss für Berliner Unternehmen: Das Neustartprogramm Berliner InvestitionsBONUS
Am 7. April 2022 startete die Antragstellung für das neue Förderprogramm „Berliner InvestitionsBONUS“. Das Angebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen sowie hauptberuflich Soloselbstständige und freiberuflich Tätige mit Firmensitz in Berlin. Sie können einen Investitionszuschuss von bis zu 35 % für die Ansiedlung, Erweiterung, Transformation/Diversifizierung Berliner Betriebsstätten beantragen. Das Neustartprogramm ist grundsätzlich branchenoffen, richtet sich aber vorwiegend an die von der Pandemie besonders geschwächten Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie, die Tourismuswirtschaft sowie Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen. Wichtigsten Kriterien, Fördervoraussetzungen und das Antragsverfahren hier: InvestitionsBONUS. Das Programm reiht sich ein in eine Reihe von anderen BONI, die das IBB Business Team der Investitionsbank Berlin verwaltet. Schauen Sie doch einfach mal in das vielfältige Angebot hinein, vielleicht ist hier etwas für Sie dabei. Die Kollegen des CoachingBONUS können Sie bei der Beantragung der Programme unterstützen.
Inflationsbedingte Lohnoptimierung: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Die Freigrenze für Sachbezüge erhöhte sich bereits zum 01.01.2022 von 44 auf 50 Euro. Wenn Sie von dieser beliebtesten Maßnahme zur Netto-Lohnoptimierung bisher noch keinen Gebrauch gemacht haben, ist aufgrund des Inflationsdrucks vielleicht jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen. Aber Achtung: Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine sogenannte Freigrenze. Das heißt: Die Sachleistung darf keinen Cent mehr als 50 Euro wert sein, sonst fallen auf den kompletten Betrag Steuern an. Viele unserer Mandanten nutzen zu diesem Zweck die Karten von Edenred, Belonio oder Spendit. Es gibt auch noch diverse andere Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung. Sprechen Sie dazu gern unsere Lohnabteilung an.
FÜR GRÜNDER*INNEN
Veranstaltungs-Tipp: SOZIALE ABSICHERUNG UND ANDERE VERSICHERUNGEN
Ein Angebot der Gründungswerkstatt Enterprise
14.06.2022 | 10 - 16 Uhr | Online
Grippewelle, Unfall, Rente? Nach Teilnahme an dem Workshop rund um die soziale Absicherung wissen Sie, wie man auch als Existenzgründer*in ruhig und abgesichert schlafen kann.
THEMEN SIND U.A.:
- Krankenversicherung - private oder gesetzliche - was ist sinnvoll für mich und wird das teuer?
- Bin ich rentenversicherungspflichtig oder: wie sollte ich für das Alter vorsorgen?
- Wie versichere ich mich, wenn ich nebenberuflich gründe?
Dozent
Thomas BlumeKosten
Die Teilnahme ist kostenlos.*Anmeldung
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Nach der Anmeldung erhältst du die Zugangsdaten.Enterprise - Gründungswerkstatt
*Dieser Workshop richtet sich an Teilnehmer:in und Gründungsinteressierte unseres Social Impact Netzwerks. Wir sind die kostenfreie Gründungsberatung für junge Leute bis 30 aus dem Land Brandenburg. Unser sympathisches Team unterstützt euch bei allen Fragen rund um die Gründung.Der Deutsche Startup Monitor (DMS) sucht Ihre Stimme!
Der DSM ist der zentrale Pulsmesser des deutschen Startup-Ökosystems und hilft dabei, in Deutschland die bestmöglichen Rahmenbedingungen für Gründerinnen und Gründer zu schaffen. Aus diesem Grund wollen die Organisatoren mehr über Sie, Ihr Startup und Ihre Ziele sowie Herausforderungen erfahren.
Machen Sie jetzt auf sich und Ihr Startup aufmerksam und nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit für den Startup Monitor.
Hier geht es zur Umfrage
Fundierte Daten zum Startup-Ökosystem sowie zu Ihren Schwierigkeiten und Erwartungen helfen Ihre Anliegen auf die politische Agenda zu setzen. Mit der Teilnahme am Deutschen Startup Monitor 2022 stärken Sie die Stimme des Startup Ökosystems.
Der Startup Monitor bildet das deutsche Startup-Ökosystem umfassend ab und ist seit 2013 die zentrale Informationsquelle für Medien und Politik. Die Daten sind außerdem Basis für weitere wichtige Projekte des Verbandes - insbesondere zu regionalen Entwicklungen, Diversität und aktuellen Trends.
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
300 Euro Energiepauschale 2022 für »aktiv Beschäftigte«
Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt: im Jahr 2022 wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1.9.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen erhält man die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.
Wir behalten die Entwicklung und Regelungen im Blick und werden das natürlich für alle unsere Mandant*innen für die wir Lohnabrechnungen und/oder Einkommenssteuererklärungen machen korrekt abwickeln.
Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp
Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.
Dieses und viele weitere Themen ist in der DATEV-Monatsinformation Mai und Juni (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die Themen der Ausgaben Mai und Juni sind:
- Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
- Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung
- Unwetterschäden steuerlich geltend machen
- Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen
- Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung?
- Betrieb einer Reithalle - Liebhaberei?
- Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?
- Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort - Keine doppelte Haushaltsführung
- Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags
- Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn
- Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?
- Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp
Hier ließen sich die Monatsinformationen 05/22 als PDF aufrufen
- Wegfall der Mitteilungsfiktion im Transparenzregister
- Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
- Pendlerpauschale auch bei Fahrgemeinschaften geltend machen
- Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz
- Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung
- Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
- Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
- Umsatzsteuer für "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel?
- Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
- Wann und warum erfolgt eine Gewerbesteuerzerlegung?
- Zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung zur Neugründung
- Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 06/22 als PDF aufrufen
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Steuernewsletter April 2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
Zum 4. Mal in Folge wurden wir von DATEV als Digitale Kanzlei ausgezeichnet. Außerdem zählen wir, so das Handelsblatt, zu Deutschlands besten Steuerberatern 2022
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Damit Sie immer optimal informiert sind haben wir heute 3 spannenden Themen für Sie ausgewählt:
- Rechte und Pflichten der GmbH-Geschäftsführung. Wie Sie die an Sie gestellten Anforderungen meistern, erläutert die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation.
- Aktuelles zur Reisekostenabrechnung. Wie Sie Reisekosten steuerfrei ersetzt bekommen; wird in der zweiten unten verlinkten DATEV-Mandanteninformation erläutert. Zusätzlich stellen wir Ihnen optional unsere praktische Excel-Tabelle zur Abrechnung von Reisekosten 2022 zum Download zur Verfügung.
- Die neuen Regeln zur Grundsteuer ab 01.01.2025 und der Bewertung am 01.01.2022. Falls Sie im Rahmen der Grundsteuerreform Hilfsbedarf haben und uns noch nicht auf unsere separate Rundmail zum Thema vom 16.03.2022 geantwortet haben, können Sie uns gerne noch bis zum 30.04.2022 Bescheid geben. In den meisten Bundesländern werden Sie NICHT gesondert von den Behörden aufgefordert, eine solche Erklärung abzugeben. Es gab am 30.03.2022 eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt, die als Aufforderung ausreicht. Für Berlin finden Sie hier wichtige Infos.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Rechte und Pflichten der GmbH-Geschäftsführung"
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Aktuelles zur Reisekostenabrechnung"
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Grundsteuerreform"
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Merkblatt Vorbereitende Buchhaltung
Kennen Sie schon unser Merkblatt Vorbereitende Buchhaltung? Wir haben aus unserer täglichen Arbeit hier Tipps und Informationen zusammengestellt zu den Themen, die immer wieder Grundlage unserer Rückfragen sind. Die Beachtung der Hinweise aus dem Merkblatt führt zu einer deutlich optimierten Zusammenarbeit und Reduktion der notwendigen Arbeitszeit für die laufende Finanzbuchhaltung. Rufen Sie sich das Merkblatt gerne nochmal in Erinnerung. Sie finden es hier zum Download.
Frist für Einreichung der Unterlagen zur ZM (Zusammenfassende Meldung)
Wenn wir für Ihr Unternehmen zusammenfassende Meldungen abgeben, stellen Sie uns bitte spätestens bis zum 20. des Abgabemonats die notwendigen Unterlagen dafür zur Verfügung! Andernfalls können wir eine fristgerechte Abgabe leider nicht gewährleisten.
Statusfeststellungsverfahren - Neuerungen ab 1.4.2022
Mit Wirkung vom 1. April 2022 wird das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund umfassend reformiert:
Das Statusfeststellungsverfahren wird auf die Feststellung des Erwerbsstatus beschränkt (Elementenfeststellung). Die DRV Bund entscheidet nicht mehr über die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung; dies ist künftig Aufgabe der Krankenkassen als Einzugsstellen vorbehalten. Weitere Informationen dazu können Sie dem Artikel in "Summa Summarum", dem Magazin der Deutschen Rentenversicherung entnehmen, in der die jetzt umgesetzten Änderungen angekündigt und beschrieben wurden.
Neues Feature in DATEV Unternehmen Online: DATEV Belegfreigabe online
Belegfreigabe ist in Firmen ab 5 Mitarbeiter regelmäßig ein Thema: Die sachliche und rechnerische Korrektheit wird von unterschiedlichen Personen geprüft, erst dann darf überwiesen werden. Mit separaten Tools wie flowwer oder candis ist dies jetzt schon bequem möglich. Jetzt ist auch DATEV endlich eingestiegen. Das Angebot ist eine logische Erweiterung von DATEV Unternehmen Online. Wenn eine integrierte Belegfreigabe in DUO für Sie interessant ist, gucken Sie sich gern das youtube-Video von Andreas Hausmann an zum Thema: "So gibst du Belege in DATEV Unternehmen online frei - Rechnungen prüfen über Belegfreigabe online" an, das gut erklärt, wie man diesen Service nutzt, der zusätzlich zu DUO für 5 EUR/Monat zu haben ist. Weitere Informationen zum Thema von DATEV finden Sie hier.
WICHTIG: Immatrikulationsbescheinigungen für beschäftigte Werkstudenten IMMER vorlegen
Nur noch einmal zur Kenntnis und weil es immer wieder ein Problem im Rahmen von SV-Prüfungen darstellt: Sie als Arbeitgeber benötigen bei der Beschäftigung von Studenten IMMER deren Immatrikulations-Bescheinigung als Nachweis für deren KV-Versicherungsfreiheit. Nur mit diesen Bescheinigungen können wir den Studentenstatus nachweisen. Da die Prüfungen für 4 Jahre rückwirkend erfolgen, ist es immer ärgerlich, wenn man im Nachhinein noch bei längst nicht mehr beschäftigten Studenten nachfragen muss. Also: Immer die aktuellen Bescheinigungen vom Werkstudenten anfordern und uns bitte unaufgefordert zur Verfügung stellen. Wenn die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, rechnen wir in Zukunft einen Werkstudenten nicht mehr als solchen ab, sondern nur noch mit ganz normalen Abzügen.
FÜR GRÜNDER*INNEN
Veranstaltungs-Tipp: GESSI Standardvertragswerke „Finanzierungsrunde“ am 07.04.2022
GERMAN STANDARDS SETTING INSTITUTE
Kennen Sie eigentlich GESSI? Sollten Sie, denn damit können Sie wirklich sehr viel Geld bei Anwälten sparen! Hier finden Start-ups, Business Angels und andere Investoren Standardverträge und -dokumente. Diese Texte sind nicht nur möglichst einfach und technisch konsistent formuliert, sondern berücksichtigen auch die Interessen der verschiedenen Seiten sehr ausgewogen.
Um ein großes Maß an Ausgewogenheit zu erreichen, werden die Texte des German Standards Setting Institutes durch Arbeitsgruppen erstellt, in denen neben fachlichen Experten alle Interessensgruppen (Investoren, Startups, Beiräte) vertreten sind.
Der Prozess der Standardisierung endet nicht mit der Veröffentlichung. Jeder, der möchte, kann die Texte hier kommentieren oder Anregungen geben. Die jeweilige Arbeitsgruppe wird von Zeit zu Zeit die Kommentare prüfen und gegebenenfalls Textänderungen vornehmen.
Wichtig ist, dass die Standarddokumente nicht die individuelle Rechts- und Steuerberatung ersetzen können. Jemand, der sich zum ersten Mal z.B. mit dem Thema Wandeldarlehen befasst, sei es als Angel oder als Start-up, benötigt wahrscheinlich zum Gesamtverständnis eine fachkundige Beratung, aber auch ihm kann das Standarddokument helfen, sich schneller zurechtzufinden und den Beratungsbedarf besser zu identifizieren.
Die Dokumente sind in der Regel simultan in Deutsch und Englisch verfasst, wobei die deutsche Version als die rechtlich verbindliche zu sehen ist. Die Dokumente sind frei herunterladbar und an den individuellen Bedarf anpassbar. Hier möchten wir Ihnen die GESSI-Veranstaltungsserie ans Herz legen und deren nächsten Termin:
Donnerstag, 07. April 2022, 16:00 bis 18:00 Uhr (online)
GESSI Standardvertragswerke „Finanzierungsrunde“Dr. Wolfgang Weitnauer, M.C.L., Rechtsanwalt, Partner Weitnauer Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte Steuerberater, erläutert die Eckpunkte des Standard-Vertragswerks „Finanzierungsrunde“. Hans-Joachim Schwenke, Rechtsanwalt, Notar, Gründungspartner Rechtsanwälte Schwenke Schütz GbR, liefert den Exkurs: „Zum Erfordernis notarieller Beurkundung“ und die Paneldiskussion widmet sich der Frage der Praxistauglichkeit des GESSI Standard Vertragswerks „Finanzierungsrunde“ - u.a. mit Rechtsanwalt und Business Angel Dr. Philipp Wüllrich, Partner Mazars Law.
Das alles und noch viel mehr am Donnerstag, 07. April 2022, 16:00 bis 18:00 Uhr (online).
Jetzt anmelden!
Agenda | AnmeldungUnd bereits zum Vormerken:
Montag, 09. Mai 2022, 16:00 bis 18:00 Uhr (online)
GESSI Standardvertragswerk „Wandeldarlehen“
Anmeldung
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom
Das Bundeskabinett hat am 16.03.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Die Hauptpunkte sind:
- Höhere Entfernungspauschale: Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 38 Cent.
- Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 01.01.2022
- Höherer Grundfreibetrag: Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022
Dieses und viele weitere Themen ist in der DATEV-Monatsinformation Februar, März und April (s. unten) enthalten.
Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020ff.
Das Kabinett hat das 4. Corona-Steuerhilfegesetz schon beschlossen, am 23.3.2022 ging es durch den Finanzausschuss - es wird also sehr wahrscheinlich in Kraft treten. Das bedeutet unter anderem, dass die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020ff. für steuerlich Vertretene (also die, die über einen Steuerberater abgeben) erneut deutlich verlängert werden. Das BMF hat eine spätere Abgabe schon einmal vorsorglich am 1. April genehmigt (war kein Aprilscherz).
VZ 2020: bis 31.08.2022 (+ 6 Monate)
VZ 2021: bis 31.08.2023 (+ 6 Monate)
VZ 2022: bis 30.06.2024 (+ 4 Monate)
VZ 2023: bis 30.04.2025 (+ 2 Monate)
VZ 2024: bis 28.02.2026 (normal wie vor Corona)WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass die Fristverlängerungen primär zur Entlastung der bearbeitenden Steuerberater gedacht sind aufgrund deren höheren Arbeitsbelastungen vor allem durch Corona (wir hatten ca. 40 % mehr Arbeitsbelastung in den letzten 2 Jahren als normalerweise). Die Fristverlängerungen gelten entsprechend NICHT für Steuerpflichte OHNE bevollmächtigte Steuerberatung.
Die bereits bekannten Fristen zur Einreichung der Unterlagen bei uns verlängern sich daher nicht. Wir bitten Sie deshalb dringend um rechtzeitige Zuarbeit bis zum 30.09.2022 für die Unterlagen 2021! Insbesondere da wir immer noch unbedingt daran interessiert sind, alle Steuererklärungen (Jahresabschlüsse sowieso) bis zum Ende des Folgejahres abzuschließen (2021 bis Ende 2022) und möglichst auf die Nutzung der verlängerten Fristen zu verzichten. Stand heute sind noch 11 von 70 Einkommensteuererklärungen aus dem Jahr 2020 offen, die wir hoffentlich bis spätestens 31.05.2022 abgeschlossen haben.
DATEV-Monatsinformation
Die Themen der Ausgaben Februar, März und April sind:
- Menschen mit Behinderung: Gesundheitskosten und Pauschbetrag steuermindernd geltend machen
- Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale geltend machen
- Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
- Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen und für hinterzogene Jahreseinkommensteuer
- Steuerfolgen bei der Beendigung eines Nießbrauchs an einem Grundstück
- Zum einheitlichen Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht
- Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist - Verjährung kann drohen!
- Kein Verspätungszuschlag bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts
- Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022
- Jahresabschlüsse: Offenlegungsfrist für 2020 verlängert
- Hochwasser: Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert
- Termine Steuern/Sozialversicherung Februar/März 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 02/22 als PDF aufrufen
- Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
- Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte
- Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht - Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises
- Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung - sofort abzugsfähige Finanzierungskosten
- Übertragung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH als nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung?
- Keine Gewerbesteuerhinzurechnung für Adresskäufe
- Einkünfte aus Hobby - Umsatzsteuerpflicht kann bestehen
- Eigenverbrauch: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2022
- Steuernummer für Existenzgründer - Elektronische Anmeldung beim Finanzamt erforderlich
- Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen
- Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen
- Reservierungsgebühr bei Grundstückskauf muss notariell beurkundet werden
- Kurzarbeit soll verlängert werden
- Termine Steuern/Sozialversicherung März/April 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 03/22 als PDF aufrufen
- Anerkennung von Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist anhängige Verfahren zurück
- Dienstreisekosten steuerlich geltend machen
- Aktiv als Influencer tätig zu sein, kann zu gewerblichen Einkünften führen
- Pauschalen für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöhen sich ab 1. April 2022
- Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?
- Kindergeld für volljährige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen
- Trauer- und Hochzeitsreden: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit
- Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken
- Abfindungszahlung im Scheidungsfall vereinbart - Keine Schenkungsteuer
- Steuerbefreiung bei der Gewerbesteuer für Grundstückserträge
- Finanzgerichtliches Verfahren: Corona-Pandemie begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräumen
- Ermittlung des Gebäudesachwerts
- Gesetzliche Entlastungen zur Eindämmung der drastisch gestiegenen Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom
- Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
- Termine Steuern/Sozialversicherung April/Mai 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 04/22 als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Januar 2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
Wir wünschen Ihnen alles Gute für 2022 und hoffen, Sie hatten einen guten Start.
Vielleicht haben auch Sie in diesem Jahr den Vorsatz gefasst, die Digitalisierung Ihres Unternehmens weiter voran zu treiben? Wir wollen unsere digitale Kommunikation noch weiter optimieren und Informationen auf dem Postweg weitestgehend reduzieren, um Medienbrüche und Papierverbrauch zu vermeiden. Was bedeutet das für Sie ?
Wir wollen, dass Sie relevante Informationen von uns zukünftig 100% digital erhalten und nicht mehr auf den Postempfang angewiesen sind . Darüber hinaus werden wir Ihnen Steuererklärungen und Bescheide digitalisiert zur Verfügung stellen. Wir führen für Sie in Ihrem OneDrive-Ordner damit dann eine vollständige elektronische Steuerakte.
Die Unterlagen, für die es Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten per Gesetz in Papierform gibt, erhalten Sie allerdings zusätzlich immer noch per Post, jedoch nur noch kommentarlos mit einem kurzen Standard-Anschreiben. Wichtig zu wissen: Alles, was Sie auf diesem Wege erreicht, ist bereits für Sie digitalisiert und ggf. erläutert zum digitalen Zugriff im OneDrive-Ordner abgelegt. Die meisten steuerlich relevanten Dokumente dürfen wir aus Datenschutzgründen nicht per email versenden. In jedem Fall informieren wir Sie aber per Mail, wenn neue Informationen im OneDrive-Ordner liegen.
Alle Rechnungen erhalten Sie ausschließlich per Mail, sie werden von uns nicht mehr zusätzlich im OneDrive-Ordner abgelegt. Wenn Sie hier eine Rechnungs-Historie pflegen möchten, können Sie die Rechnung aus der Mail aber natürlich selbst dort ablegen.
Apropos Digitalisierung: Beschäftigen Sie Arbeitnehmer mit Homeoffice im Ausland? Einen rechtlichen Überblick und Antworten auf die wichtigsten Fragen bietet die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation. Dabei wird auf Besonderheiten hingewiesen, die bei der Verlegung des Homeoffice ins Ausland zu beachten sind.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Homeoffice im Ausland" als PDF aufrufen
Auch wenn man denkt, alles richtig zu machen, ist es manchmal doch falsch. Bleibt das vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlte Arbeitsentgelt hinter dem eigentlichen Anspruch des Arbeitnehmers zurück, liegt in Höhe des Unterschiedsbetrages sog. Phantomlohn (oder auch Fiktivlohn) vor. Da es für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages nach dem Entstehungsprinzip nicht auf das bezahlte, sondern auf das vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt ankommt, spielt der Phantomlohn in der Rentenversicherungsprüfung eine erhebliche Rolle. Massive Nachzahlungen können z. B. folgen, wenn ein Minijob durch den Rentenversicherungsprüfer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umqualifiziert wird. Besondere Relevanz hat das Thema Phantomlohn in den letzten Jahren bei der Bezahlung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder am Feiertag erlangt, da diese Ansprüche in der Praxis oftmals nicht in der gesetzlich zwingenden Höhe geleistet werden.
Die weiter unten verlinkte DATEV Mandanten-Info erläutert gesetzliche Grundlagen und phantomlohnrelevante Fallgruppen.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Aktuelle Risiken bei der SV-Prüfung" als PDF aufrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Digitale Personalakte ab 1.1.22 verpflichtend
Das 7. SGB IV-Änderungsgesetz sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2022 begleitende Entgeltunterlagen (beispielsweise Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit, Entsendung, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse) in elektronischer Form vorliegen müssen. Das heißt, dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Unterlagen elektronisch zu führen, sondern, dass auch der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber elektronisch vorlegen muss.
Bis zum 31.12.2026 besteht eine Befreiungsmöglichkeit von der Führung elektronischer Unterlagen. Hierzu ist vom Arbeitgeber ein Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen.
Relevanz bekommt das Thema vor allem durch elektronische Betriebsprüfungen, bei denen derartige Unterlagen zukünftig komplett in elektronischer Form angefordert werden. Sozialversicherungsrechtliche Unterlagen müssten spätestens dann ad hoc digitalisiert werden! Arbeitgeber sollten daher kritisch beurteilen, auf welchem Stand das Personal-Dokumenten-Management ist und notwendige Anpassungen rechtzeitig vornehmen oder zumindest übergangsweise den Befreiungsantrag stellen.
FÜR GRÜNDER*INNEN
Forschungszulage beantragen - Interessant für Start-ups, denn es gibt auch eine Auszahlung bei Verlusten
Seit dem 1. April 2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können die Betriebe beantragen und zwar in zwei Stufen: Zunächst "dem Grunde nach" bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) über ein vollständig digitalisierten Verfahrens auf deren Website und dann "der Höhe nach" über das Portal „Mein ELSTER“ bzw. über ihren Steuerberater.
Forschungszulage auch bei steuerlichen Verlusten
Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher ist es ratsam, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen.
Tipp Für Startups: Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage trotzdem ausgezahlt. Das ist für viele forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen interessant.
Jobempfehlungen: Marketing, Personal, Operations, Business Development, Finanzen & Recht bei Raus (Stayraus GmbH)
Raus ist ein Hospitality-Tech-Startup, das Stadtbewohnern neue Möglichkeiten bietet, sich mit zeitgemäßen, smarten Cabins eine Auszeit vom Großstadtleben zu nehmen. Raus wurde 2021 von den Schulfreunden Christopher Eilers, Johann Ahlers und Julian Trautwein in Berlin gegründet und verfolgt die Mission, Städtern unkomplizierten Zugang zu Rückzugsorten vom hektischen Alltag zu bieten
Warum Raus?
- Werde von Anfang an Teil eines schnell wachsenden Early-Stage-Startups mit Unterstützung von renommierten Investoren und einer offenen, diversen und transparenten Unternehmenskultur.
- Entwickle mit uns die Zukunft von Nature Hospitality und hilf uns beim Aufbau eines nachhaltigen Unternehmens.
- Arbeite in einem jungen, professionellen und ambitionierten Team mit flachen Strukturen und großem Potenzial für Dein persönliches und berufliches Wachstum.
- Weitere Vorteile: 28 Urlaubstage, 1 zusätzlicher freier Tag für wohltätige Zwecke, 3 Übernachtungen pro Jahr für Dich und Dein +1 in unseren Raus Cabins gehen auf uns, ein flexibles Arbeitsumfeld mit schönem Büro in Berlin, gefülltem Kühlschrank, gutem Kaffee und frischem Obst.
Jobempfehlungen: Marketing, Personal, Finanzen & Controlling, Consulting bei der Torq Consulting GmbH
Die Torq Consulting GmbH ist eine junge und moderne Unternehmensberatung für Start- und Grown-ups mit Büros in Berlin, Frankfurt, Hamburg und Amsterdam. Seit September 2020 sind sie auf ein Team von über 45 Mitarbeitenden gewachsen mit der Erfahrung von über 250 Kunden*innen. Sie arbeiten mit inspirierenden Gründer*innen und spannenden Unternehmen zusammen - von Hardware über Deeptech bis zu SaaS und von der Seed-Phase bis zum IPO. Ihr holistischer Beratungsansatz hat die praktische Umsetzung im Zentrum, damit Organisationen skalierbar werden. Sie entwickeln Businesspläne, Cash-Flow-Forecasts und Investor Reportings, implementieren passende Tools und helfen beim Abschluss von Finanzierungsrunden. Auch sie suchen Unterstützung:
Warum Torq?
- Spannende Kombination aus extrem agiler Start-up-Welt und einem modernen Ansatz von Unternehmensberatung
- Motiviertes, erfahrenes und diverses Team aus Experten, die dich stets unterstützen
- Du arbeitest direkt eng mit einem der Gründer und Geschäftsführer zusammen
- Unbefristeter Arbeitsvertrag und Perspektive einer langfristigen Karriereentwicklung
- Interne Fort- und Ausbildung durch die torq.academy
- Schnelle Übernahme von Verantwortlichkeiten und spannenden Projekten
- Faire Vergütung mit einem unbeschränkten variablen Anteil und diversen Zusatzleistungen (Perk Package)
- Zugang zu den wichtigsten Start-up Ökosystemen und Netzwerken Europas
- Remote oder Office – Du entscheidest
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister
Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).
Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.
Demnach müssen:
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
- alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022
ihre Mitteilung vornehmen. Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.
Dieses und viele weitere Themen ist in der DATEV-Monatsinformation Januar (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation - die Themen der November- und Dezemberausgabe sind:
- Wichtige Neuregelungen ab Januar 2022
- Corona - Steuerrechtliche Erleichterungen
- Fahrtkosten als Reisekosten - Zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Sammelpunkts?
- Rücklage für Ersatzbeschaffung - Verlängerung der Reinvestitionsfrist
- Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?
- Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe
- Drittes Corona-Steuerhilfegesetz - Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Zum Zeitraum der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer
- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum umsatzsteuerlichen Zuordnungswahlrecht
- Berechnungsschema bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Keine Lohnfortzahlung im Lockdown
- Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister
- Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen: Aufbewahrungsfristen beachten!
- Corona-Krise: Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen
- Bundesrat stimmt über Verlängerung der Unternehmenshilfen ab
- Termine Steuern/Sozialversicherung Januar/Februar 2022
Hier ließen sich die Monatsinformationen 01/22 als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Dezember 2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir uns in die Weihnachtsferien verabschieden, möchten wir uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr herzlich bedanken. Wir haben wunderbare Mandanten und freuen uns, mit Ihnen zusammenarbeiten zu dürfen. Viele hatten sehr viel mehr zu tun in diesem nächsten Corona-Jahr, einige sehr viel weniger - die Belastungen und Herausforderungen waren zum Teil enorm, bei Ihnen , aber auch bei uns Steuerberatern. Die Anzahl der Nachfragen ist deutlich gestiegen und alle sind immer dringlich. Deshalb können wir schon längst nicht mehr jedes neue Mandat annehmen, bedanken uns jedoch an dieser Stelle auch für die vielen Empfehlungen, die wir von unseren Mandant*innen bekommen. Es tut gut, das Gefühl zu haben, dass unsere Arbeit und unser Einsatz wertgeschätzt wird. Wie schon in den vergangenen Jahren verzichten wir auf Weihnachtsgeschenke für unsere Mandant*innen und Geschäftspartner*innen zugunsten einer Weihnachtsspende an die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen e.V. Seit 1971 leistet diese bewundernswerte Organisation unabhängige, medizinische Nothilfe in Kriegs- und Krisengebieten sowie nach Naturkatastrophen. Auch auf die aktuellen sich aus der Covid-19-Pandemie ergebenden Herausforderungen ist ihre Nothilfe ausgerichtet. Mit der Weihnachtsspende möchten wir erneut Ärzte ohne Grenzen e.V. bei ihrem weltweiten Einsatz unterstützen und damit ein Zeichen der Solidarität setzten.
Wir wünschen allen ein erholsames, frohes Weihnachtsfest und - mehr denn je - ein gesundes neues Jahr!
Apropos Weihnachten: Haben Ihre Beschäftigte eigentlich Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und müssen Arbeitgeber*innen, wenn sie es einmal gezahlt haben, auch in schlechten Jahren Weihnachtsgeld überweisen? Einen rechtlichen Überblick und Antworten auf die wichtigsten Fragen bietet die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Urlaubs- und Weihnachtsgeld " als PDF aufrufen
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein beliebtes Instrument der Unternehmensfinanzierung. Doch wer seine Mitarbeiter*innen an seinem Unternehmen beteiligen will, sollte die steuerlichen Besonderheiten kennen. Es gibt verschiedene Formen von Mitarbeiterbeteiligungen und verschiedene steuerliche Erleichterungen.
Mit dem sogenannten Fondsstandortgesetz hat der Gesetzgeber im Juni dieses Jahres gesetzliche Neuregelungen in Kraft gesetzt, die vor allem für die Start-up-Branche neue Möglichkeiten mit sich bringen. Die weiter unten verlinkte DATEV Mandanten-Info erläutert, warum Mitarbeiterbeteiligungen so beliebt sind und welche Formen es gibt. Zudem liefert sie einen Überblick zu den steuerrechtlichen Grundzügen mit Schwerpunkt auf der Lohnsteuer und stellt dar, welche aktuellen Entwicklungen durch das Fondsstandortgesetz zu beachten sind.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Mitarbeiterbeteiligung " als PDF aufrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Empfehlungen für Finanzplanungs- und Controlling-Tools
Immer wieder werden wir gefragt, ob wir Tipps für Controlling- und Finanzplanungs-Software haben. Hier sind sie: Helu, kontool, CANEI und tidely helfen Unternehmen bei der Verwaltung und Überwachung der Geldflüsse sowie bei der Übersicht über die Kostenstrukturen. Diese Tools können auch dazu verwendet werden, Finanzpläne zur Liquiditäts- und Kapitalbedarfsplanung zu erstellen. Wer Interesse hat, kann sie gerne einmal ausprobieren. Entsprechende (leider jeweils unterschiedliche) Importdateien können bei den jeweiligen Buchhalterinnen angefragt werden, wir stellen diese sehr gern zur Verfügung.
Planung Jahresabschlüsse für das Jahr 2021
Wie in jedem Jahr beginnen wir bereits im Oktober des laufenden Jahres, die 2021er-Abschlüsse zu planen. Bitte teilen Sie uns daher, soweit noch nicht geschehen, möglichst kurzfristig mit, wenn Sie Ihren Jahresabschluss 2021 bereits im 1. Quartal 2022 benötigen, da wir hier schon sehr ausgebucht sind und eine Aufstellung frühestens im Februar möglich ist. Wenn Sie den JA nicht im 1. Quartal benötigen, teilen Sie uns für unsere Planung bitte mit, wann Sie diesen spätestens aufstellen möchten. Bitte rufen Sie sich in Erinnerung, dass das Gesetz (§ 264 Abs. 1 HGB) vorschreibt, dass große oder mittlere Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufstellen müssen. Kleine Kapitalgesellschaften haben für die Aufstellung des JA sechs Monate Zeit.
Weitere Informationen zu den Fristen und Vorschriften beim Jahresabschluss unter: www.das-unternehmerhandbuch.de
Kontakt aufnehmen für den Jahresabschluss 2021
Papierlose Einkommensteuererklärungen und JA ab 2022 (für das Veranlagungsjahr 2021)
Wie unsere Mandant*innen entwickeln auch wir uns ständig weiter und planen, im kommenden Jahr noch digitaler, kunden- und umweltfreundlicher zu werden. Daher möchten wir die Einkommensteuererklärungen 2021 möglichst komplett digital abwickeln. Wie bereits in diesem Jahr (für 2020) stellen wir die Erklärungen komplett digital über OneDrive zur Verfügung. Darüber hinaus senden wir immer auch noch einen Ausdruck per Post. Auf diesen möchten wir im nächsten Jahr verzichten. Wir bitten zu diesem Zweck ebenfalls darum, dass auch Sie uns Ihre Unterlagen ausschließlich digital über OneDrive zur Verfügung stellen. Einen entsprechenden Link dazu haben wir bereits an alle Mandant*innen per Mail versendet. Diesen werden wir noch einmal zusenden, falls er verloren gegangen ist. Auch die Jahresabschlüsse planen wir ab dem JA 2021 nur noch digital mit digitaler Signatur ebenfalls über OneDrive und Scrive zur Verfügung zu stellen. Falls zwingend ein Ausdruck benötigt wird, bitten wir um Informationen, auch das werden wir selbstverständlich einrichten. Mehr Informationen dazu folgen Anfang 2022.
In eigener Sache: Julia Benda neue Assistentin der Geschäftsführung
Unsere neue Mitarbeiterin Julia Benda übernimmt für Stephanie Weise die Assistenz der Geschäftsführung und ist ab sofort unter anderem für die Anlage der Mandate, die Stammdatenpflege und den Posteingang zuständig.
Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert
Der Bund verlängert wegen der jetzt beschlossenen Corona-Verschärfungen die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird dann als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 (ggf. sogar bis Ende Juni 2022) fortgeführt. Über die Überbrückungshilfe IV werden weiterhin die Fixkosten erstattet. Zusätzlich ist ein Eigenkapitalzuschuss möglich.
Beide Instrumente gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Das Bundeswirtschaftsministerium stellte jetzt eine Anpassung und Verbesserung in Aussicht. Insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – sollen dadurch eine erweiterte Förderung erhalten.
Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige wird fortgeführt. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Wichtig: Derzeit müssen die Programme für die Beantragung von Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 noch angepasst werden. Sobald dies geschehen ist, können die betroffenen Unternehmen und Soloselbstständigen per Online-Plattform die Anträge stellen. Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums können Anträge für die bisherigen Programme Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus noch bis Ende des Jahres gestellt werden. Weitere Infos hier. Wenn wir Sie dabei unterstützen dürfen, informieren Sie uns bitte.
Die Abrechnung der Neustarthilfe I (Januar - Juni 2021) ist übrigens zwingend bis zum 31.12.2021 zu erledigen. Achten Sie also darauf, sollten Sie diese selbständig beantragt haben. Wenn wir dies für Sie erledigt haben, erinnern wir an diese Frist noch einmal gesondert und sorgen für die rechtzeitige Endabrechnung.
Interessante Zahlen zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen
Bezugnehmend auf den letzten Newsletter hier einige verifizierte Zahlen: Corona-Soforthilfen wurden z.B. in Berlin in 34.252 Fällen freiwillig zurückbezahlt, aber in nur 81 Fällen zurückgefordert. Wohingegen es in Brandenburg nur 3 freiwillige Rückzahlungen, aber 5.614 Rückforderungen gab. Diese doch recht aufschlussreichen Zahlen sind in diese Bundestagsdrucksache nachzulesen.
Wahlrecht bei Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Wir berichteten bereits darüber, dass die Abschreibungsregeln vom Bundesfinanzministerium vereinfacht wurden. Demnach wurde für digitale Wirtschaftsgüter die Nutzungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt, womit diese der Sofortabschreibung unterliegen. Damit können die Kosten für digitale Wirtschaftsgüter (darunter Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Headsets) im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten für digitale Anschaffungen, die im Jahr 2021 gekauft werden, aber auch für im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von digitalen Wirtschaftsgütern, die früher angeschafft wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Sofern jedoch kein Bedarf zur Sofortabschreibung besteht, können digitale Wirtschaftsgüter auch weiterhin mit einer 3-jährigen Nutzungsdauer abgeschrieben werden, da ein Wahlrecht besteht und die Sofortabschreibung nicht verpflichtend ist.
Auch wenn die Sofortabschreibung einige Vorteile wie Steuersparpotentiale oder die Sicherung der Liquidität des Unternehmens mit sich bringen kann, gibt es doch einige Aspekte zu beachten: So eröffnen sich lediglich für die Unternehmen, die Gewinne erzielen, durch die Sofortabschreibung Vorteile, da bei Verlusten ohnehin keine Steuern anfallen. Allerdings sind Verlustvorträge dann auch geringer - letztlich ist es nur eine Verschiebung von Aufwand in ein früheres Jahr; Steuern selbst kann man damit nicht sparen. Wird die Sofortabschreibung gewählt, ist darüber hinaus zusätzliche separate Steuerbilanz aufzustellen (zusätzlich zur Handelsbilanz), denn die Abschreibung gilt nur steuerrechtlich, nicht handelsrechtlich. In der Handelsbilanz müssen die digitalen Wirtschaftsgüter nämlich weiterhin über die bisherige Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses werden wir noch einmal abfragen, wer vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch machen möchte. Bei der individuellen Kosten-Nutzen-Analyse sollte berücksichtigt werden, dass die separate Bilanzierung bei der Wahl der Sofortabschreibung Kosten verursacht.
Betriebsanweisung ersetzt Abrechnung der Reisekosten über die Lohnabrechnung
Wir berichteten bereits darüber, dass der Verpflegungsmehraufwand (VMA) und das Kilometergeld im Rahmen von Reisekostenabrechnungen nicht mehr (wie bisher) ausschließlich über die Finanzbuchhaltung, sondern auch die Lohnbuchhaltung laufen wollten. Der Grund für das veränderte Vorgehen lag in der illegitimen Möglichkeit zur Mehrfachabrechnung (Mitarbeiter erhält Kilometergeld/VMA vom Arbeitgeber erstattet und gibt diese Reise zusätzlich noch einmal als nicht vom AG vergütete Reise in seiner privaten Steuererklärung an). Kommt eine solche Mehrfachabrechnung etwa im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Tage, ist mit Bußgeldern/ Nachzahlungen (auf Seiten des Mitarbeiters) zu rechnen.
Aufgrund des hohen Aufwands, den die monatlichen Mitteilungspflichten unseren Mandant*innen verursachen, revidieren wir diese Planung und bitten Sie stattdessen, eine Betriebsanweisung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, dass vom Arbeitgeber erstattete Reisekostenabrechnungen NICHT in der privaten Steuererklärung angegeben werden dürfen.
Sollten Sie uns die Sammel-Meldung für das Jahr 2021 bereits übersendet haben, werden wir dies selbstverständlich in der Lohnabrechnung der Mitarbeiter*innen umsetzen. Für all diejenigen, für die die geplante Vorgehensweise einen zu hohen Aufwand darstellt, empfehlen wir das Verfahren mit der Betriebsanweisung.
Zur Erinnerung noch einmal die grundsätzlichen Fristen: soweit nicht individuell anders vereinbart gelten folgende Fristen zur Einreichung Ihrer Unterlagen:
Lohn: 15. des Monats
Fibu: 20. des Folgemonats
Sollten Sie diese Fristen versäumen, können wir eine fristgerechte Abarbeitung der Aufträge nicht garantieren und Sie müssen mit Verspätungs- und Säumniszuschlägen rechnen.
Wichtige Informationen zur GRUNDSTEUERREFORM
Wenn Sie Immobilien besitzen, werden Sie Anfang 2022 aufgefordert, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz zu erstellen. Dies ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Der Wert, auf der die Festsetzung fußt (Einheitswert), muss neu berechnet werden.
Leider ist es so, dass für jedes Grundstück/Land, welches sich in Ihrem Eigentum befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese Regelung fallen. Insgesamt sind es daher knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland, die im nächsten Jahr einer eigenen Steuererklärung bedürfen.
Jede*r Immobilienbesitzer*in ist verpflichtet, diese Steuererklärung in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt einzureichen, daher ist ein frühzeitiges Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen sinnvoll. Wir als Kanzlei stehen Ihnen hierbei gern zur Seite und können auch die entsprechende Steuererklärung für Sie erstellen. Mit uns haben Sie die Sicherheit, dass die Wertermittlung, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist, korrekt ist.
Im Januar 2022 werden wir Sie gesondert zu diesem Thema kontaktieren und Ihnen die Möglichkeit geben, uns mitzuteilen, ob wir Ihnen behilflich sein dürfen. Wie sich die Grundsteuerreform auf Eigentumswohnungen auswirkt wissen wir leider noch nicht. Wir werden darüber ebenfalls im Januar informieren.
FÜR GRÜNDER*INNEN
Wir gratulieren dem Startup Codary als Sonderpreis-Preisträger des Innovationspreis Berlin Brandenburg 2021
Spielerisch Programmieren lernen? Im Videochat zeigen die Experten vom Start-up codary Kindern ab 7 bis 16 Jahren in kleinen Gruppen, wie man mit jeder Menge Spaß Programmieren lernen kann! Der digitale Bildungsanbieter richtet sich mit seiner Programmierausbildung in wöchentlichen Kursen an junge Menschen, die langfristig in Kleingruppen relevante Programmiersprachen wie Python spielerisch und anwendungsorientiert erlenen möchten. Wir können dieses Angebot aus persönlicher Erfahrung wärmstens empfehlen! Vielleicht eine Idee als sinnvolles Weihnachtsgeschenk?
Mehr Informationen finden Sie hier: Preisträger und Preisträgerinnen des Innovationspreis Berlin Brandenburg 2021 stehen fest
KMUrechner Onlinebewertung für kleine und mittlere Unternehmen
Heute möchten wir Ihnen den KMUrechner des Instituts für Entrepreneurship, Mittelstand und Familienunternehmen (EMF-Institut) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) vorstellen. Mit dem KMUrechner können Verkäufer, Käufer und Berater einen konkreten Wert für ein ganz bestimmtes Unternehmen errechnen. Sie müssen kein Bewertungsprofi sein, um den KMUrechner zu nutzen. Außerdem hat der KMUrechner hat eine lang erwartete neue Funktion: Auf Basis wissenschaftlicher Studien bietet der KMUrechner nun eine Analyse individueller Faktoren, die einen Einfluss auf die (ja oftmals vom Wert des Unternehmens abweichenden) Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers haben können.
Die neue Seite 10 im KMUrechner zu den Preisvorstellungen soll sensibilisieren, welche Faktoren die Ursache für diese Abweichung sein können und so dabei helfen, individuelle Kaufpreisvorstellungen zu hinterfragen und unrealistische Vorstellungen zu erkennen. Durch die Beantwortung von 16 Fragen wird die individuelle Preisspanne, d.h. der niedrigste und der höchste erwartete Kaufpreis, berechnet und mit dem Ertragswert in Beziehung gesetzt.
Zum KMUrechner
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Rückkehr aus Homeoffice kann angeordnet werden
Und noch einmal Corona: Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht München. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitgeber dürfe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt worden. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Dieses und viele weitere Themen sind in den DATEV-Monatsinformation November bis Dezember (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der November- und Dezemberausgabe sind:
Zum Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei einem Rückgriffsanspruch +++ Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr unzulässig +++ Problemhund im Tierheim: Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein +++ Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember +++ Zur Besteuerung von Rentenzahlungen aus einem vor 2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht +++ Sonderausgabenabzug von inländischen Pflicht-beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn +++ Erschließung einer öffentlichen Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung +++ Entgeltliche Vermietungsleistung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer? +++ Klippen beim Nießbrauch im Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht +++ Rückkehr aus Homeoffice kann angeordnet werden +++ Gewerbesteuer für Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG +++ Termine Steuern/Sozialversicherung November/Dezember 2021Hier ließen sich die Monatsinformationen November als PDF aufrufen
Hier ließen sich die Monatsinformationen Dezember als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Oktober 2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
in der betrieblichen Praxis haben sich neben den klassischen Warengutscheinen weitere Gestaltungsmodelle z. B. in Form von elektronischen Benefit- oder Geldkartenmodellen (sog. Mitarbeiter Cards) etabliert. Durch solche elektronische Gutschein-/Geldkarten lässt sich der Aufwand in den Personalabteilungen minimieren, die Mitarbeiter nehmen sie gern als zusätzlichen Gehaltsbestandteil in Anspruch. Allerdings knüpft der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung von solchen Gutschein-/Geldkarten als steuerlich begünstigter Sachbezug ab 1.1.2022 an eine Reihe von Voraussetzungen, die es unbedingt zu beachten gilt und auf die in der unten verlinkten DATEV Mandanteninformation eingegangen wird. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Warengutscheine und Guthabenkarten" als PDF aufrufen
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Ersetzendes Scannen - Abschied vom PapierEs besteht schon seit Längerem die Möglichkeit für Unternehmen, Papierdokumente zu digitalisieren mit dem Ziel, das gescannte Dokument elektronisch weiterverarbeiten und aufzubewahren zu können. Am Ende kann das originale Papierdokument sogar vernichtet werden (Ersetzendes Scannen), was Geld spart, weil weniger Zeit (z.B. durch die Volltextsuche) und Archivflächen benötigt werden.
Damit die Vorgehensweise des Ersetzenden Scannens die Anforderungen der Finanzverwaltung zur Belegsicherung und -aufbewahrung erfüllt (wird im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert), gilt es hierbei, die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu beachten. Eine wichtige Voraussetzung für das Ersetzende Scannen ist daher der Einsatz eines entsprechenden Archivsystems und die Erstellung einer Verfahrensdokumentation.
Wie das Ersetzende Scannen einzurichten und durchzuführen ist, wird in der untenstehenden DATEV Mandanteninformation erläutert. Bei Interesse helfen wir Ihnen gerne dabei, eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene GoBD-konforme Verfahrensdokumentation zu erstellen (abgerechnet über unsere üblichen Stundensätze). Melden Sie sich hierfür einfach bei uns.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Ersetzendes Scannen" als PDF aufrufen
Plicht zur Abgabe einer Steuererklärung
An alle Arbeitgeber*innen: Bitte erinnern Sie alle Ihre Arbeitnehmer*innen, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, daran, dass die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe besteht auch dann, wenn sie bisher keine Steuerklärungen abgeben mussten, da das Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung darstellt, deren Bezug zu einer Pflichtveranlagung führt.
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Für nicht Beratene ist die Frist nun statt dem 31.07.2021 der 31.10.2021. In steuerlich beratenen Fällen ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05.2022 abzugeben (diese Fristverlängerung muss man übrigens nicht ausnutzen).
Wer die Frist nicht einhält und zunächst abwartet, muss in jedem Fall mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 25 EUR pro Monat rechnen.
Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de
In eigener Sache: Nutzung von Calendly
Liv Kirsten Jacobsen und Francy Berger nutzen seit einiger Zeit Calendly, eine Terminbuchungssoftware, damit wir schneller und unkomplizierter Termine bereitstellen können. Die möglichen Termine öffnen sich und bei der Buchung entstehen automatisch ein Kalendereintrag und ein Zoom-Link. Bisher wurde das Angebot von den Mandanten sehr gut angenommen. Probieren Sie es beim nächsten Mal einfach aus.
Hier die Links für Prof. Dr. Jacobsen:
Hier kann man einen Termin (15 Min) mit LKJ verabreden
Hier kann man einen Termin (30 Min) mit LKJ verabreden
Hier die Links für Francy Berger (Lohnbuchhaltung):
Hier kann man einen Termin (10 Min) mit FB verabreden
Hier kann man einen Termin (15 Min) mit FB verabreden
Hier kann man einen Termin (30 Min) mit FB verabredenStrafverfahren gegen Rückzahler von Corona-Hilfen
Unbürokratisch und schnell sollte die Auszahlung der Corona-Soforthilfen im Frühjahr 2020 erfolgen. Doch für viele, die besonders hart von den Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung betroffen waren, wie etwa Solo-Selbständige und freischaffende Künstler, entpuppt sich diese Hilfe als Danaergeschenk. Denn sie hatten kaum Fixkosten, für die die Hilfen in der Regel bestimmt waren, sondern "nur" Umsatzausfälle, die nicht oder nur zu einem kleinen Teil über die Hilfen abgedeckt wurden. Dies war den meisten Antragstellern so allerdings nicht klar, als sie den Antrag absendeten, in einigen Fällen war es so auch gar nicht kommuniziert worden.
Viele der Empfänger haben die Sofort-Hilfen (aufgrund zwischenzeitlich präzisierter FAQs) freiwillig wieder zurückgezahlt. Allein in Berlin haben bis Mitte August 2021 mehr als 35.000 Corona-Hilfeempfänger wieder Geld an den Staat überwiesen - insgesamt 256 Millionen Euro. Bundesweit sind es sogar fast eine Milliarde Euro.
Absurderweise wurden insbesondere in Berlin nicht selten Strafverfahren gegen freiwillige Rückzahler eingeleitet (und nicht etwa gegen die, die das Geld behalten haben). Gegen mehr als 5.000 Menschen wurde wegen Computerbetrug und Subventionsbetrug ermittelt. 949 dieser Strafverfahren sind inzwischen abgeschlossen. Die meisten davon (909) wurden eingestellt, weil der Tatverdacht sich nicht als ausreichend erwies oder weil lediglich ein geringfügiger Tatbestand zugrunde lag. Lediglich in elf Fällen wurden Strafbefehle erlassen, noch weitaus weniger erhielten eine Strafe. Nur in einem Verfahren kam es zu einer Geldstrafe.
Ist eine Rückzahlung nun ratsam oder nicht? Die Verunsicherung ist gerade jetzt sehr groß, da die Corona-Hilfen separat in den Steuererklärungen ausgewiesen werden müssen, so also auf einen Blick sichtbar wird, ob hier weitere Nachforschungen der Behörden vielversprechend sein könnten. Wenn Sie Hilfe bei der Entscheidung über eine mögliche Rückzahlung benötigen, melden Sie sich gern bei uns.
Weitere Informationen unter: www.tagesspiegel.de und www.taz.de
Kurzarbeitergeldverordnung erweitert und verlängert bis 31.12.2021
Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld waren bisher auf Unternehmen begrenzt, die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben. Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 15. September 2021 wurden diese nun auf alle Unternehmen unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Weitere Informationen unter: www.bmas.de
Scheinselbstständigkeit
Die Kontrolle von Anstellungsverhältnissen mit freien Mitarbeitern oder Freiberuflern im Hinblick auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit im Rahmen von Betriebsprüfungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Scheinselbstständigkeit stellt insbesondere in finanzieller Hinsicht ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Unternehmen dar, da sie die Nachzahlung von zum Teil hohen Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge hat. Für die Schäden kommt dabei grundsätzlich immer der Auftraggeber und nicht der Auftragnehmer auf.
Kriterien für Scheinselbstständigkeit eines Mitarbeiters sind u.a.:
- Nur ein Arbeitgeber
- Verpflichtung zur Einhaltung festgelegter Arbeitszeiten - So deuten in der FIBU etwa Rechnungen, die immer zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe gestellt werden, auf Scheinselbstständigkeit hin.
- Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an einem von ihm festgelegten Ort
- Nebentätigkeiten für andere Auftraggeber müssen bewilligt werden
- Vertraglich zugesicherter Urlaubsanspruch
- Weisungsgebundene Tätigkeit
- Geringe Stundensätze
Zweifelt der Prüfende an der Selbstständigkeit eines freien Mitarbeiters, wird der AG vor die Möglichkeit gestellt, die SV-Beiträge pauschal nachzuzahlen oder das Beschäftigungsverhältnis durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens überprüfen zu lassen. Letzteres führt zu einem erheblichen Aufwand, da das Verfahren meist zu keinem anderem Ergebnis kommt und die Mitarbeiter daraufhin rückwirkend angemeldet und die SV-Beiträge für jeden Monat nachgemeldet werden müssen.
Da die Einstufung immer vom Einzelfall abhängig ist, raten wir in Zweifelsfällen dazu, einen Anwalt, der auf SV-Recht oder auf Scheinselbständigkeit spezialisiert ist, einzuschalten. Wir dürfen hierzu nur sehr begrenzt beraten.
Weitere Informationen finden sich in der Broschüre der Rechtsanwaltskammer „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts"
Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern/ Familienmitgliedern
Gesellschafter-Geschäftsführer, also solche Gesellschafter, die sich auch als Geschäftsführer anstellen lassen, können in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann jedoch auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgrund deren Beteiligung am Stammkapital oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag und der sich daraus ergebenden Rechtsmacht von vornherein ausgeschlossen sein. So sind Gesellschafter-Geschäftsführer nicht SV-pflichtig, wenn sie mehr als 50 % Anteil am Stammkapital haben oder durch die sogenannte "Sperrminorität" die Rechtsmacht haben, Beschlüsse zu verhindern, auch wenn sie weniger als 50 % Anteil am Stammkapital haben.
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung der angegebene Sozialversicherungsstatus angezweifelt, kann dies die Nachzahlung von SV-Beiträgen zur Folge haben. Das kann sehr teuer werden. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ließ sich bislang ein durch die Dt. Rentenversicherung durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren einleiten. Ab 2022 erfolgt die Prüfung jedoch nicht mehr in demselben Umfang wie bisher, sodass nur noch geprüft wird, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nicht aber, ob auch eine Sozialversicherungspflicht besteht. Wir empfehlen daher, zukünftig im Falle von Unsicherheiten einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn auch wir sind nicht berechtigt, den Status hinsichtlich der Sozialversicherung zu prüfen.
Vorsicht ist auch bei der Beschäftigung von Familienmitgliedern geboten. Hier erweist es sich oft als schwierig, den Sozialversicherungsstatus korrekt festzulegen. So ist aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht abzugrenzen zwischen familiärer Mitarbeit und einem „echten“ Arbeitsverhältnis. Von einer familienhaften Mitarbeit spricht man, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Angehöriger, hilft nur, wenn er Lust hat, und arbeitet unregelmäßig
- Entgelt ist nicht vereinbart, wird nicht regelmäßig gezahlt und steht in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung
- Beschäftigung eines weiteren Arbeitnehmers anstelle des Angehörigen wäre nicht erforderlich
In einem solchen Fall besteht keine Steuerpflicht der gezahlten Bezüge und diese sind nicht als Betriebsausgabe zu verbuchen. Auch hier kann in Zweifelfällen ein Statusfeststellungsverfahren weiterhelfen.
Hinweis: Wird ein Angehöriger "beschäftigt", obwohl ein Arbeitnehmer überhaupt nicht erforderlich ist, weil es nämlich an Arbeit fehlt, liegt weder ein steuer- noch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Weitere Informationen unter: www.ikk-classic.de und www.clearingstelle.de
Corona-Hilfen: Verlängerung bis zum Jahresende
Das Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus wurde über den September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 von der Bundesregierung verlängert. Die Antragstellung für die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober, November und Dezember ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Die Antragstellung, welche seit dem 06.10.2021 möglich ist, kann weiterhin ausschließlich durch prüfende Dritte über die Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 ist laut FAQ noch bis zum 31. Oktober auf der Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Neu ist, dass seit dem 10. September auch prüfende Dritte Anträge auf Neustarthilfe Plus über die Plattform stellen können. Zudem wurde auch das Förderprogramm Neustarthilfe Plus für die Monate Oktober, November und Dezember verlängert. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, somit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragstellung Neustarthilfe Plus für den Zeitraum ab Oktober ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
FÜR GRÜNDER*INNEN
deGUTAm 29. und 30. Oktober 2021 gibt es auf den 37. Deutschen Gründer- und Unternehmertagen (deGUT) wieder alles, was Unternehmen für einen guten Start und ein gesundes Wachstum brauchen. Neben einem im Eintrittspreis enthaltenen Seminarprogramm bietet die Messe fundiertes Wissen und Beratung zu allen Themen der beruflichen Selbstständigkeit und Unternehmensführung.
Auch wir werden mit unserem Bachelor-Seminar "New Venture Creation: Unternehmensführung und Unternehmensnachfolge" wieder vor Ort sein und freuen uns schon sehr auf die vielen spannenden Vorträge, Seminare und Workshops.
Zeit: 29. + 30.10.2021 10.00–18.00 Uhr
Ort: ARENA Berlin (Treptow), Eichenstr. 4, 12435 BerlinWeitere Informationen unter: www.degut.de
Global Entrepreneurship Monitor
Seit 21 Jahren untersucht der Global Entrepreneurship Monitor (GEM) das weltweite Gründungsgeschehen. Bis zu 70 Länder erheben jährlich Daten zu nationalen Gründungsaktivitäten und den jeweiligen Rahmenbedingungen, was den GEM zum weltweit größten Projekt der ländervergleichenden Gründungsforschung macht.
Der neue GEM-Länderbericht, der in Kooperation zwischen dem Institut für Wirtschafts- und Kulturgeographie der Leibniz Universität Hannover und dem RKW Kompetenzzentrum entstanden ist, analysiert sowohl Gründungsaktivitäten und -einstellungen als auch gründungsbezogene Rahmenbedingungen in Deutschland im internationalen Vergleich.
Weitere Informationen unter: www.rkw-kompentenzzentrum.de
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Reisekostenvergütung bei beruflich veranlassten Auslandsreisen in 2022 unverändertPandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 01.01.2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar veröffentlichten Beträge gelten somit auch für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.
Weitere Informationen unter: www.datev-maganzin.de
Höhere Pauschalen bei berufsbedingten Umzug
Wer berufsbedingt umzieht, kann die Ausgaben dafür steuermindernd geltend machen. Neben größeren Posten wie z. B. Maklerkosten, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition, die einzeln belegt werden müssen, ist auch ein Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten absetzbar. Dazu hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die bereits für Umzüge ab 1. April 2021 gelten.
Arbeitnehmer, die berufsbedingt umziehen, können zunächst eine Pauschale von 870 Euro ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, z. B. Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, kann ein Betrag von jeweils 580 Euro hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, kann bei einem Wohnortswechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Dabei kommt es nicht auf die Wegstrecke an, die durch den Umzug zum Arbeitsplatz eingespart wird, sondern auf die geringere Fahrtzeit: Wer durch den Umzug täglich rund eine Stunde weniger für den Weg zur Arbeit benötigt, kann die Pauschalen geltend machen.
Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Oktoberausgabe sind:
Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen +++ Kindergeld-Rückforderung bei Auszahlung an das Kind +++ Bei berufsbedingtem Umzug erkennt Finanzamt höhere Pauschalen an +++ Muss eine E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 Euro eingereicht werden? +++ Steuerliche Folgen der Bonus-Zahlung von privater Krankenkasse +++ Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung +++ Neue Regeln durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes +++ Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds +++ Private Nutzung des Diensttelefons lohnsteuer-pflichtig? +++ Die Außenprüfung durch das Finanzamt +++ Zur Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung +++ Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2021
Hier ließen sich die Monatsinformationen Oktober als PDF aufrufen
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Steuernewsletter September 2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
wir melden uns erholt aus der Sommerpause zurück.
Im kommenden Monat ist es auch schon wieder soweit: Wir veranstalten unser jährliches Block-Bachelor-Seminar "New Venture Creation: Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge." Aktuell sind wir auf der Suche nach ein paar Gasteferent*innen, die Lust haben, ca. 15 min zwanglos über ihre Erfahrungen als Gründer*innen/ Unternehmer*innen zu sprechen und im Anschluss im Rahmen einer Fragerunde (ca. 30-60 min) mit den Studierenden in Austausch zu treten.
Das Seminar wird am 22. & 23.10.2021 von 10.00-18.00 Uhr über Zoom stattfinden. Wir rechnen mit ca. 15 Teilnehmer*innen, von denen ein Großteil selbst gründen möchten und die daher sehr interessiert sind an lebensnahen Einblicken in die Welt der Unternehmensgründung und -führung.
Wer zum genannten Datum Zeit hat und bereit ist, seine Erfahrungen mit engagierten Bachelorstudierenden zu teilen, kann sich gerne bei uns per E-Mail melden. Wir freuen uns über Zuschriften. (Und denjenigen, die in den letzten Jahren teilgenommen haben, danken wir hier auch noch einmal sehr herzlich!)
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
E-CommerceE-Commerce spielt für viele Unternehmen eine immer wichtigere Rolle. Schon seit längerem hat der Gesetzgeber sehr strenge Verbraucher schützende Regeln gesetzlich verankert. Diese enthalten zahlreiche Hinweis- und Informationspflichten, die gegenüber Verbrauchern erfüllt werden müssen. Auch hinsichtlich der seit Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt es zahlreiche Informations-, aber auch Organisationspflichten zu beachten. Die unten verlinkten DATEV-Mandanteninformation erläutert die wichtigsten rechtlichen „Spielregeln“ für den Betrieb eines Onlineshops. Mithilfe dieser Rechtstipps können Abmahnungen und Streit mit Kunden vermieden werden.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "E-Commerce - Rechtstipps für den Onlineshop" als PDF aufrufen
In eigener Sache: Zukünftig Abrechnung der Reisekosten über die Lohnabrechnung statt über die Finanzbuchführung
In Zukunft werden wir den Verpflegungsmehraufwand (VMA) und das Kilometergeld im Rahmen von Reisekostenabrechnungen nicht mehr wie bisher ausschließlich über die Finanzbuchhaltung abrechnen, sondern über die Lohnbuchhaltung laufen lassen. Der Grund für das veränderte Vorgehen liegt in der illegitimen Möglichkeit zur Mehrfachabrechnung (Mitarbeiter erhält Kilometergeld/VMA vom Arbeitgeber erstattet und gibt diese Reise zusätzlich noch einmal als nicht vom AG vergütete Reise in seiner privaten Steuererklärung an). Kommt eine solche Mehrfachabrechnung etwa im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Tage, ist mit Bußgeldern/ Nachzahlungen zu rechnen. Der zusätzliche Aufwand verteuert die Lohnbuchführung nicht, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber entstehen dadurch steuerliche Nachteile.
Wir bitten Sie daher, uns für das Jahr 2021 die Reisekosten für Ihre jeweiligen Arbeitnehmer bis zum 06.12.2021 gesammelt mitzuteilen.
Ab Januar 2022 sind uns diese dann monatlich bis spätestens den 15. des Folgemonats mitzuteilen, damit die Abrechnung Ihrer Reisekosten über die Lohnabrechnung fristgerecht möglich ist.
Zur Erinnerung noch einmal die grundsätzlichen Fristen: soweit nicht individuell anders vereinbart gelten folgende Fristen zur Einreichung Ihrer Unterlagen:
Lohn: 15. des Monats
Fibu: 20. des FolgemonatsSollten Sie diese Fristen versäumen, können wir eine fristgerechte Abarbeitung der Aufträge nicht garantieren und Sie müssen mit Verspätungs- und Säumniszuschlägen rechnen.
Staatliche Corona-Hilfen: Wie sich mögliche Rückzahlungsforderungen vermeiden lassen
Im Zuge der Corona-Pandemie erhielten betroffene Unternehmen und Selbstständige finanzielle Unterstützung mittels unterschiedlicher staatlicher Finanzhilfen. Erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist das Unternehmen zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Ob ein Anspruch auf die Hilfen vorlag, wird nun zunehmend staatlich geprüft. Voraussichtlich erfolgen die Prüfungen spätestens jedoch mit Abgabe der Steuererklärung 2020 und Folgejahre, im Rahmen derer Nachweise für die Berechtigung des Erhalts der jeweiligen Hilfen erbracht werden müssen.
Um auch noch zu einem späteren Zeitpunkt genau nachweisen zu können, wann, aus welchem Grund und in welchem Umfang Liquiditätsengpässe vorlagen, ist daher eine detaillierte Dokumentation der finanziellen Entwicklung des Unternehmens empfehlenswert. Dies gilt für alle diejenigen, die Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder andere finanzielle Erleichterungen wie Herabsetzung steuerlicher Abschlagszahlungen oder Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen beantrag haben. Die Dokumentation sollte am besten rückwirkend ab März 2020 erstellt werden, damit sich etwaige unberechtigte Rückforderungen der Behörde leicht widerlegen lassen.
Formale oder strukturelle Anforderungen an einen Nachweis gibt es dabei nicht, wichtig ist nur, dass sämtliche maßgeblichen Zahlungen und Maßnahmen, die zur Schadensbegrenzung eingeleitet wurden, ersichtlich sind. Für die Dokumentation kann die Kopiervorlage von Lexware verwendet werden. Die Abschnitte III und IV sollten möglichst wöchentlich ausgefüllt werden, am besten bis etwa zwei Monate nachdem man die letzten Hilfen erhalten hat. In der Regel ist es ausreichend, die Dokumentation für den Zeitraum zu erstellen, in welchem die Beantragung der Hilfen erfolgte und die größten Liquiditätsengpässe entstanden sind.
Hinweis: Unternehmen, die unberechtigt Hilfen beantragt haben wie etwa solche, die schon vor März 2020 in finanziellen Schwierigkeiten waren, ist eine freiwillige Rückzahlung anzuraten, um Konsequenzen wie Bußgelder oder Strafzinsen zu vermeiden.
Weitere Informationen unter: www.lexware.de
Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus sind gestartet
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist jetzt möglich. Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021. Die Bedingungen entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III.
Neu ist bei der Überbrückungshilfe III Plus Folgendes:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
- Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Zudem wurde die Neustarthilfe erweitert und verbessert:
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 unterstützt.
Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500,00 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000,00 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.
Die Überbrückungshilfe III Plus kann auch weiterhin nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Neustarthilfe Plus kann zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Wenn Sie einen Antrag über uns stellen möchten, setzen Sie sich bitte möglichst umgehend mit uns in Verbindung.
Die Antragsfrist für beide Programme endet am 31.10.2021.
Weitere Informationen unter: www.überbrückungshilfe-unternehmen.de
Antragstellung für die Soforthilfe X 2.0 für gemeinnützige Vereine und Organisationen ist gestartet
Seit dem 23. August, können Vereine und Organisationen, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Notlage geraten sind, die Soforthilfe X 2.0 (Ehrenamts- und Vereinshilfen) beantragen. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 20.000 EUR betragen. Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln sind im Einzelfall auch höhere Fördersummen möglich, wenn eine Tiefenprüfung den höheren Bedarf bestätigt und die Antragsbedingungen erfüllt sind. Die Antragstellung selbst ist nur auf der Website der IBB möglich.
Die Soforthilfe X 2.0 ist nachrangig zur Überbrückungshilfe III/ Überbrückungshilfe III Plus des Bundes zu verwenden. Organisationen, für die eine Beantragung der Überbrückungshilfe III/ Überbrückungshilfe III Plus in Frage kommen, können auf der Website der zuständigen Bundesministerien einen entsprechenden Antrag stellen.
Weitere Informationen zu den Antragsbedingungen und Antragsberechtigten unter: www.ibb.de
WICHTIG: Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister seit 1.8.2021
Wie wir bereits im Juni-Newsletter berichteten, sind mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Durch die erfolgten Änderungen genügt es nicht mehr, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern insbesondere dem Handelsregister enthalten und dort elektronisch abrufbar sind. Stattdessen sind die folgenden Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten nun aktiv in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
- Alle Staatsangehörigkeiten
Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: spätestens bis zum 31. März 2022,
- GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: spätestens bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Wir führen diese Eintragungen nicht für Sie durch. Bitte werden Sie hier selbst tätig.
Bei Kapitalerhöhung zu beachten: Es gibt "echte" und "unechte" Kapitalerhöhungskosten
Die, die bereits größere Finanzierungsrunden hinter sich haben, wissen dies: Im Rahmen von Kapitalerhöhungen bei einer Kapitalgesellschaft entstehen zum Teil sehr hohe Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, die notarielle Beurkundung, die Handelsregistereintragung, usw. Für die steuerliche Einordnung der anlässlich einer Kapitalerhöhung anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Das heißt, die Aufwendungen müssen objektiv in Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen und subjektiv zur Förderung der Einnahmenerzielung getätigt worden sein. Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung in Zusammenhang stehen, also der Kapitalbeschaffung dienen, stellen somit richtige Kosten dar, sie gehören zu den "echten Kapitalkosten", die es unbedingt von den unechten Kapitalkosten zu unterscheiden gilt. Zu den echten Kapitalerhöhungskosten zählen mitunter Beurkundungs- und Eintragungskosten in Bezug auf die Erhöhung des Nennkapitals, also Kosten, die sich auf den Kapitalerhöhungsbeschluss beziehen, die Kosten der Veröffentlichung der Satzungsänderung und die Steuer- und Rechtsberatungskosten, die unmittelbar mit dem Kapitalerhöhungsvorgang in Zusammenhang stehen. Beurkundungs- und Eintragungskosten in Bezug auf die neuen Gesellschaftsanteile wie beispielsweise Notarkosten, die durch die Regelungen der Gesellschafter untereinander verursacht sind, sind hingegen von den Gesellschaftern zu tragen. Diese zählen nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den unechten Kapitalerhöhungskosten und sind somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn sie beim Startup als Aufwand gebucht werden. Merke: Wenn das Startup von den Investoren aufgefordert wird, die Notar- und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, dann sind diese Kosten auf Seiten des Startups NICHT abziehbar und die Vorsteuer ist NICHT erstattungsfähig, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verhindern.
Grundlage bilden die BFH-Urteile vom 19.01.2000 und 17.05.2000
"Ideas Powered for Business"-Fonds - EU-Förderprogramm für KMU
Vom 1. bis 30. September 2021 besteht die letzte Möglichkeit für die Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des KMU-Fonds des EU IPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). KMU sollen mit dem Programm dabei unterstützt werden, ihre Strategien im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu entwickeln und diese Rechte schützen zu können – auf regionaler, nationaler oder EU-Ebene.
Die Fördermittel werden nach der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben. Handeln Sie deshalb zügig und verpassen Sie nicht Ihre Chance, Fördergelder von bis zu 1.500 EUR pro Unternehmen zu erhalten für:
- eine Vorabdiagnose – IP-Scan – Ihrer geistigen Eigentumsrechte (IP)
- Anmeldegebühren für Marken und Designs.
Der KMU-Fonds richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in den 27 EU-Mitgliedstaaten.
Bei der Antragstellung ist folgende Reihenfolge zu beachten:
- Antrag stellen unter euipo.europa.eu
- Finanzhilfebeschluss des EU IPO abwarten
- Marke bzw. Design anmelden bzw. IP-Scan-Termin durchführen
- Erstattungsantrag einreichen.
Zur Checkliste für Antragstellende geht es hier.
FÜR GRÜNDER*INNEN
Crowdfunding in Zeiten von COVID 19In Kooperation mit den Forscher*innen des Team Crowd Innovation@Fraunhofer untersuchte das Fachgebiet Entrepreneurship der TU Darmstadt die Eignung von Crowdfunding als Finanzinstrument in der Krise. Mit Unterstützung des Fraunhofer-Zentrum für Internationales Management und Wissensökonomie IMW wurden die Forschungsergebnisse nun in der veröffentlichten Publikation gebündelt.
Innerhalb des Untersuchungszeitraums vom 8. Juli 2020 bis zum 17. August 2020 wurden 98 deutsche Crowdfunding- Plattformen mit online einsehbaren Kampagnen-Beschreibungen und mit Bezug zu COVID-19 analysiert. Darüber hinaus bietet die Studie detaillierte Einblicke in erfolgreiche Crowdfunding-Kampagnen, in die Profile der Initiator*innen und vieles mehr.
Die Studie ist hier abrufbar.
KfW-Gründungsmonitor 2021
Durch die Corona-Krise ist die Gründungstätigkeit in Deutschland 2020 zurückgegangen. Die Zahl der Existenzgründungen ist auf 537.000 gesunken, im Vollerwerb auf einen neuen Tiefpunkt. Gründerinnen und Gründer machten sich 2020 häufiger selbstständig, um eine sich bietende Geschäftsgelegenheit wahrzunehmen. Die Anzahl an Chancengründungen blieb somit relativ stabil. Die Corona-Krise hat branchenbedingt insbesondere selbstständige Frauen stark belastet. Die Zahl der Gründerinnen insgesamt ging aber nur leicht zurück. Gründungsinteressierte Frauen haben sich wohl schneller auf die neuen Krisenbedingungen eingestellt und letztlich ihre Gründungspläne häufiger doch realisiert als Männer. Dies sind einige der Ergebnisse des KfW-Gründungsmonitors 2021.
Weitere Informationen unter: www.kfw.de
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrigMit dem am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht.
Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar.
Weitere Informationen unter: www.bundesverfassungsgericht.de
Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert?
Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen.
Wer sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder aber an einer Verlustverrechnung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Steuerzahler müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt.
Wenn die Anlage schon länger in Betrieb ist und bisher Verluste vom Finanzamt anerkannt wurden, ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch änderbar.
Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es für die Vorjahre zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen, weil angenommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden ist. Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht.
Dieses und viele weitere Themen sind in den DATEV-Monatsinformation Juli bis September (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Septemberausgabe sind:
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser +++ Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab 2014 verfassungswidrig +++ Spenden anlässlich der Hochwasserkatastrophe - Erleichterter Nachweis +++ Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert? +++ Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse in der Einkommensteuererklärung +++ Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen +++ Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns bei Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie +++ Ermäßigte Besteuerung von zusätzlich gezahlter Abfindung nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel +++ Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Hier ließen sich die Monatsinformationen Juli, August und September als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Juni 2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
bevor es in die Sommerpause geht, melden wir uns mit unserem vorerst letzten Newsletter. In diesem Monat gibt es Grund zu feiern. Anlass ist unser 15 jähriges Firmenjubiläum! Eigentlich hatten wir dieses bereits im Januar, doch aus allseits bekannten Gründen musste auch dieses freudige Ereignis verschoben werden. Wir möchten uns an dieser Stelle bei allen, die uns auf unserem Weg begleitet haben, herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Wir freuen uns auf die nächsten Jahre mit Ihnen und auf alle kommenden Herausforderungen, an denen wir gemeinsam weiter wachsen können.
Wir wünschen allen einen erholsamen Sommer und viel Spaß beim Lesen.
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Wichtig: Eintrag ins Transparenzregister wird für alle PflichtMit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (kurz TraFinG Gw), dass ab 1. August 2021 in Kraft treten soll, müssen in Zukunft ALLE zur Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten eine Eintragung ins Transparenzregister vornehmen - unabhängig davon, ob die erforderlichen Angaben sich bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Bislang galt die Meldepflicht schon dann als als erfüllt, wenn die Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern insbesondere dem Handelsregister aktuell enthalten und dort elektronisch abrufbar waren. Verstöße gegen die nun erweiterte Mitteilungspflicht werden mit Bußgeldern sanktioniert.
Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts, etwa GmbH sowie UG, und eingetragenen Personengesellschaften, beispielsweise OHG, KG, GmbH & Co. KG, mit Sitz in Deutschland. Es sind Angaben zu dem/zu den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Zu den meldepflichtigen Angaben zählen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden Person und nun neu sämtliche Staatsangehörigkeiten (statt wie bisher eine von mehreren).
Weitere Änderungen, die sich aus dem TraFinG Gw ergeben, sind:
- Meldepflichten bei Share Deals ausländischer Gesellschaften
- Ermächtigung des Bundesanzeigers zur Erstellung von Übersichten der Eigentums- und Kontrollstruktur meldepflichtiger Vereinigungen
- Mitteilung nicht mehr nur der Auflösung, sondern auch der Sitzverlegung nicht in einem öffentlicher Register eingetragener Vereinigungen an das Transparenzregister
Weitere Informationen unter: www.haufe.de
One-Stop-Shop Verfahren
Wir berichteten bereits im letzten Newsletter über das ab dem 01.07.2021 geltende One-Stop-Shop Verfahren. Die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation liefert weiterführende Informationen zu diesem Thema. In dieser werden die neuen Besteuerungsverfahren zur Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets und ihre Auswirkungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel erläutert.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Der One-Stop-Shop ab 01.07.2021" abrufen.
Kooperationspartner von Personio
Wir sind nun offiziell zertifizierter Kooperationspartner von Personio. Dabei handelt es sich um eine cloudbasierte HR-Software. Über eine Schnittstelle von Personio zu den DATEV Lohnprogrammen können kleine und
mittelständische Unternehmen ihre Lohnabrechnungsprozesse schneller, sicherer und effizienter machen – und so jeden Monat Zeit und Ressourcen sparen.Sollten Sie Interesse an Personio haben, melden Sie sich bitte bei uns.
Nähere Informationen finden sich in dem Personio Flyer
Nachtrag Newsletter Mai 2021 - Vermietung von Privateigentum
In unserem letzten Newsletter informierten wir über steuerliche Regelungen hinsichtlich der Vermietung privater Immobilien und darüber, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Aufteilung zwischen Grund und Boden (nicht abschreibbar) und dem Wert des Gebäudes (abschreibbar) erfolgt.
Wir empfehlen daher, die Unterteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude bereits im Kaufvertrag festlegen zu lassen - Bitte sprechen Sie hierfür jedoch VORHER mit uns!!!!
Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus
Die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige werden bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Sie richtet sich an diejenigen Unternehmen, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert und als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Sie erhöht sich von bis zu 1.250 EUR pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 EUR pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 EUR bekommen.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 9. Juni wurde der erleichterte Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes um drei Monate auf den 30. September 2021 erweitert. Wurde bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit im Betrieb eingeführt, kann bis zum 31. Dezember 2021 von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht werden. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde.
Weitere Informationen unter: www.ihk-berlin.de
Berechnung Liquiditätsengpässe Soforthilfe
Vom Steuerberaterverband erfolgte eine Anfrage an die IBB hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten der privaten Lebensführung bei der Soforthilfe in Bezug auf Solo-Selbständige, die bislang Alleinversorger ihrer Familie waren. Es war bisher ungeklärt, ob in diesem Fall die Kosten der privaten Lebensführung der ganzen Familie (Ehefrau/Ehemann und Kinder) ansetzbar, oder nur für die Person der/des Solo-Selbständigen selbst ansetzbar sind.
Die IBB stimmte zu, dass es keine klaren Regelungen diesbezüglich gebe und es reine Ermessensausübung sei. Sofern zuvor jedoch immer Unternehmereinkünfte in der Höhe erzielt worden sind, die es bewältigt haben, damit auch die ganze Familie zu ernähren, sollte hiernach bei der Anrechnung nicht weniger verbucht werden dürfen. Grundsätzlich muss natürlich die Wahrung des Prinzips des entstandenen Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden. Nur die Kosten, die nicht durch Umsätze im Förderzeitraum gedeckt werden konnten, können hier auch berücksichtigt werden.
Quelle: Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
FÜR GRÜNDER*INNEN
Green Startup Monitor 2021 erschienenDer Klimawandel ist in den letzten Jahren auch hierzulande immer spürbarer geworden. Die wirtschaftliche Erneuerung nach der Corona-Krise muss daher ein Umbau von Produktion und Konsum sein, der das Ziel der Klimaneutralität ernst nimmt. Grüne Start-ups sind dabei die Schlüsselakteure, weil sie innovative Lösungen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit liefern. Was Mut macht: Ihr Anteil am Gründungsgeschehen in Deutschland wächst. Das zeigen die Ergebnisse des vom Borderstep Institut und dem Bundesverband Deutsche Startups veröffentlichten Green Startup Monitors. Danach stieg der Anteil der grünen Start-ups am deutschen Start-up-Ökosystem im Vergleich zu den Vorjahren deutlich auf 30 Prozent aller Start-ups in Deutschland an. Dabei sind sie weiter mit deutlichen Herausforderungen konfrontiert, vor allem mit dem erschwerten Zugang zu Kapital. Der Green Startup Monitor 2021 formuliert vor diesem Hintergrund auch politische Handlungsempfehlungen.
Weitere Informationen unter: www.borderstep.de
Fondsstandortgesetz
Am 1. Juli soll voraussichtlich das Fondsstandortgesetz in Kraft treten. Dieses sieht insbesondere steuerliche Verbesserung von Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups vor. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Start-up-Unternehmen im internationalen Vergleich zu verbessern.
Nach aktueller Gesetzeslage gelten Mitarbeiterbeteiligungen bei direkten Beteiligungen als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil und müssen sofort, d.h. zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Vereinbarung, besteuert werden. Damit fallen für den Arbeitnehmer Steuern an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt zwar die Beteiligung, nicht aber einen Liquiditätszufluss erhält (sog. „Dry Income"). Mittels eines Besteuerungsaufschubs soll dies zukünftig vermieden werden.
Als Voraussetzung zur Besteuerung von Vermögensbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt sieht das Fondsstandortgesetz unter anderem eine nicht mehr als 10 Jahre zurückliege Unternehmensgründung vor oder, dass das Unternehmen des Arbeitgebers maximal 250 Mitarbeiter hat und maximal einen Jahresumsatz von 50 Mio. EUR sowie eine Bilanzsumme von 43 Mio. aufweist. Die nachgelagerte Besteuerung unabhängig vom Kapitalzufluss erfolgt dann in der Regel zum Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens jedoch 12 Jahre nach der Übertragung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass der Besteuerungsaufschub nur in Bezug auf die (Lohn-)Steuer, nicht hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträge gelten soll.
Als weiterer wesentlicher Bestandteil des Fondsstandortgesetz ist eine Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 360 EUR auf 1.440 EUR vorgesehen.
Da die neuen Reglungen nur für direkte, nicht aber für virtuelle Beteiligungen gelten sollen, sollten Start-ups individuell prüfen, ob es für sie vor dem Hintergrund des neuen Fondsstandortgesetz möglicherweise sinnvoll ist, direkte Beteiligungen einzuführen und/oder von virtuellen auf direkte Beteiligungen umzustellen.
Weitere Informationen unter: www.iww.de, www.mhl.de und vc-magazin.de
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen?Großeltern können die Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, seien nur zulässig, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen.
Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Juniausgabe sind:
Versandhandel wird zum Fernverkauf +++ Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen? +++ Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag +++ Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen - Finanzämter informieren über Abgabepflicht +++ Steuerfolgen bei einer Entschädigung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundstücks +++ Verringerung der 1 %-Pauschale um Aufwendungen des Arbeitnehmers +++ Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gutscheinbücher +++ Kindergeldrückforderungen: Berechnung der Säumniszuschläge durch Familienkassen rechtswidrig +++ Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert +++ Wohnungseigentümerversammlung muss auch während COVID-19-Pandemie stattfinden +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2021
Hier ließe sich die Monatsinformation Juni als PDF aufrufen
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Steuernewsletter Mai 2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
Immobilien sind für viele eine sehr attraktive Möglichkeit, Vermögen anzulegen und aufzubauen, gerade in diesen Zeiten historisch niedriger Zinsen. Aber: Der Erwerb einer Immobilie ist das eine - bei der steuerlichen "Bewirtschaftung" gibt es jedoch zahlreiche knifflige Einzelfragen zu beachten. Die Anforderungen des Finanzamts sind vielen Käufern oftmals unbekannt, wie z.B.: die (oft unklare) Aufteilung zwischen Grund und Boden (nicht abschreibbar) bzw. dem Wert des Gebäudes (abschreibbar) oder die besonderen Regeln beim Werbungskostenabzug bei verbilligter oder kostenloser Überlassung der Mietsache (z.B. an Kinder/Eltern). Die unten verlinkte DATEV-Mandanteninformation gibt einen ersten Überblick über wichtige steuerliche Regelungen für private Vermieter. Wenn Sie darüber nachdenken oder bereits dabei sind, eine Immobilie zu erwerben, sprechen Sie gern vorher mit uns. Wir wünschen eine informative Lektüre.
Hier ließe sich die Mandanten-Info "Vermietung von privaten Immobilien" abrufen.
FÜR UNTERNEHMER*INNEN
Online-Handel neu geregeltWichtig für alle Online-Händler: Lang angekündigt, nun wirklich umgesetzt - ab dem 1. Juli 2021 ergeben sich mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets innerhalb der EU, aber auch im Handel mit Drittstaaten, grundlegende umfangreiche Neuerungen bei der Umsatzsteuer.
Die wesentlichen Elemente des Digitalpakets sind:
- Besteuerung am Ort des Verbrauchs: Lieferungen von Gegenständen an Privatkunden in EU-Länder werden künftig als Fernverkäufe eingestuft. Damit erfolgt die Besteuerung des Fernverkaufs am Ort des Verbrauchs - es muss also immer der individuelle Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes berechnet und abgeführt werden: Frankreich 20%, Niederlande 21 %, Griechenland 24 % usw. (bzw. den jeweilig ermäßigten Satz).
- Lieferschwellen werden abgeschafft: Stattdessen gilt ab 01.07.2021 EU-weit eine einheitliche Grenze in Höhe von insgesamt 10.000 Euro (bezogen auf alle EU-Länder zusammen). Wenn also innerhalb der EU mehr als 10.000 EUR Umsatz durch Warenerkauf/Leistungen an Privatpersonen erwirtschaftet wird, gilt die neue Regelung für alle Leistungen des Unternehmers. Zur Beurteilung dieser Schwelle sind Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen für 2020 und das 1. Halbjahr 2021 zu berücksichtigen (nicht etwa - das wäre schön gewesen - anteilig nur das erste Halbjahr 2021).
- MOSS wird OSS – Einführung besonderer Besteuerungsverfahren: Die bestehenden Sonder-Besteuerungsverfahren für Unternehmen, die Dienstleistungen an private EU-Abnehmer mit Sitz im EU-Ausland ausführen (Mini-One-Stop-Shop), werden zum 1. Juli 2021 auf gelieferte Waren an Privatpersonen erweitert (sog. One-Stop-Shop (OSS): MOSS wird damit zu OSS. Somit ist nur noch eine zentrale Registrierung im Heimatland des Unternehmens notwendig, einzelne Umsatzsteuermeldungen in einzelnen Ländern entfallen damit weitgehend.
- Einführung einer Lieferkettenfiktion für Plattformbetreiber (elektronische Schnittstelle): Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Betreiber des Online-Marktplatzes unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, die im Inland anfällt. Es wird also ab Juli 2021 bei bestimmten Lieferungen ein Reihengeschäft fingiert.
- Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS): Es wird ein neues Import One Stop Shop-Verfahren (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU eingeführt. Zudem wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro abgeschafft.
- Die Teilnahme an den Sonderregelungen OSS und IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt beantragen. Wenn Sie bei uns die Buchhaltung erledigen lassen, übernehmen wir das für Sie. Die Anmeldung ist seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der Europäischen Union. Damit ist die Registrierung im EU-Ausland nicht mehr notwendig. Bei der Steueranmeldung gilt jedoch weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht. Eine spätere Registrierung ist zwar möglich, sie wirkt jedoch ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Die erstmalige Antragstellung muss bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen. Unternehmer, die bereits die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop nutzen, nehmen automatisch an der Sonderregelung teil.
Weitere Informationen unter: www.ihk-berlin.de und www.bzst.de
Neustarthilfe Berlin
Wir hatten bereits informiert, dass das Land Berlin eine „Neustarthilfe Berlin“ plant, mit der die bestehenden Programme "Neustarthilfe Bund" und „Überbrückungshilfe III“ (ÜH III) ergänzt werden.
Die Neustarthilfe Bund sieht einen Fördersatz von 50 % des Referenzumsatzes vor, das Land Berlin erhöht diesen mit der Neustarthilfe Berlin auf 75 % (allerdings bleibt es bei der Obergrenze von 7.500 €). Bei der ÜH III sollen Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitenden einen Zuschuss von bis zu 6.000 € (1.000 € pro Monat, in dem ÜH III erhalten wird) zur Sicherung der Existenz erhalten können.
Die Neustarthilfe Berlin ist ein sog. „Huckepackprogramm“, d. h. es gibt keine eigenständigen Bedingungen, sondern die Neustarthilfe Berlin wird auf die bestehenden Programme draufgesattelt. Wer also die Neustarthilfe Bund erhält, hat grundsätzlich auch Anspruch auf die Neustarthilfe Berlin (allerdings insgesamt max. 7.500 €); wer die ÜH III erhält, hat in den entsprechenden Monaten auch Anspruch auf den existenzsichernden Zuschuss.
Alle Personen, die bereits die Neustarthilfe erhalten haben, werden von der IBB seit dem 17.05.2021 per E-Mail angeschrieben und informiert, wie sie die Neustarthilfe Berlin beantragen können. Der Versand der Mails an antragsberechtigte Soloselbstständige und Kleinstunternehmer mit der Einladung, Anträge für die Neustarthilfe Berlin zu stellen, erfolgt über einen mehrwöchigen Zeitraum, voraussichtlich bis Mitte Juni. Wenn Sie also bislang keine Mail von der IBB erhalten haben, sagt das nichts über Ihre Antragsberechtigung aus! Die Anträge selbst können bis Ende Oktober gestellt werden. Das Schreiben geht an die E-Mail, die im Antrag angegeben wurde, was z. T. auch die E-Mail-Adresse der/des prüfenden Dritten sein kann.
Für den existenzsichernden Zuschuss von 1.000 €/Monat bei der ÜH III werden entsprechende E-Mails ab dem 24.05.2021 versandt.
Nähere Informationen unter: www.ibb.de
Engagierte Berliner Unternehmer*innen gesucht!
Der Senat von Berlin und die IHK Berlin zeichnen mit dem Berliner Unternehmerpreis Unternehmen aus, die sich freiwillig neben ihrem Business für die Stadt und diejenigen in der Gesellschaft engagieren, die Unterstützung dringend benötigen.
Verliehen wird die Mendelssohn-Medaille in zwei Kategorien: für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Die Gewinner der beiden Kategorien erhalten jeweils 3.000 Euro, die weiteren zwei Finalisten pro Kategorie erhalten jeweils 1.000 Euro. Bewerbungsschluss ist der 28. Mai.
Weitere Informationen unter: www.unternehmerpreis.berlin.de
Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen verlängert
Der Bundestag hat am 05.05.2021 das Abzugsteuerentlastungs-Modernisierungsgesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss beschlossen. Eine der Regelungen: Die Auszahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Falls Sie also Ihren Mitarbeitern den Corona-Bonus noch nicht ausgezahlt haben sollten, können Sie dies immer noch tun. Doch Vorsicht: Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Die Verabschiedung durch den Bundesrat ist für den 28.05.2021 geplant.
Weitere Informationen unter: www.bundestag.de
Entwicklung DATEV zu einem Cloud Anbieter
DATEV rüstet sich für die digitale Welt und verlagert die Produkte der nächsten Generation in die Cloud, um für die Anwenderinnen und Anwender neue Prozess-, Zusammenarbeits- und Automatisierungsszenarien zu erschließen. Wen interessiert, wie die schöne neue DATEV-Welt von morgen aussehen wird, der lese diesen Artikel.
Weitere Informationen unter: www.datev.magazin.de
FÜR GRÜNDER*INNEN
Gründerwettbewerb - Digitale InnovationenDer „Gründungswettbewerb – Digitale Innovationen“ ist wieder da und geht direkt in eine neue Bewerbungsrunde. Es werden innovative Gründungsideen aus dem IKT-Umfeld gesucht. Gründerinnen und Gründer, die Innovationen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie entwickeln, können ihre Gründungsideen bis 31. Mai 2021 einreichen. Die eingereichten Ideen werden mit bis zu 32.000 Euro Preisgeld prämiert. Mit zusätzlichen 10.000 Euro ist ein Sonderpreis für Ideen für „Digitale Städte und Regionen“ dotiert.
Die Teilnahme lohnt sich auch dann, wenn es mit dem Gewinn nicht klappt. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Gründungswettbewerb erhalten eine schriftliche Bewertung ihrer Ideenskizze hinsichtlich Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken. Die Preisträgerinnen und Preisträger profitieren zudem von einem umfangreichen Angebot aus Coaching (auch Liv Jacobsen ist dort als Coach gelistet), Mentoring und Vernetzungsaktivitäten.
Weitere Informationen unter: www.bmwi.de
Förderung von Messeteilnahmen für Start-ups
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt im Jahr 2022 wieder im Rahmen des „Programms zur Förderung junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland“ Start-ups bei ihrer Messebeteiligung. Die geförderten Firmen können sich auf 72 internationalen Messen in Deutschland an Gemeinschaftsständen beteiligen. Eine Übersicht der Messen und die Förderbedingungen stehen auf der Website des AUMA bereit.
Weitere Informationen unter: www.bafa.de
Warum gründen Deutschlands Forscher*innen nicht?
Deutschland steht für ausgezeichnete Wissenschaft – doch Forscher und Forscherinnen gründen noch immer viel zu selten ein Unternehmen. Warum ist das so? Gesellschaft und Wirtschaft könnten noch stärker vom Know-how der Forscher und Forscherinnen profitieren – durch neue Produkte, Dienstleistungen oder Arbeitsplätze.
Die von der Joachim Herz Stiftung geförderte Studie des Entrepreneurship Research Institute der Technischen Universität München gibt völlig neue Impulse für die Förderung von wissenschaftlichen Ausgründungen. Sie richtet den Fokus erstmalig auf die Psychologie der Gründer und Gründerinnen und die Dynamik in ihren Teams.
Die vorliegende Publikation fasst die Ergebnisse zusammen, zeigt Best Practices und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Politik und Hochschule. In diesem Zusammenhang interessiert vielleicht auch, dass die Europa-Universität Viadrina, an der Prof. Dr. Liv Kirsten Jacobsen lehrt, im Gründungsradar 2020 (gerade erst veröffentlicht) erneut den 2. Platz unter den teilnehmenden 71 mittelgroßen Hochschulen belegen konnte.
Weitere Informationen unter: www.joachimherzstiftung.de und www.gruendungsradar.de
FÜR STEUERMANDANT*INNEN
Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-AnteilsBei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März 2021 entschieden.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.
Weitere Informationen unter: www.datev-magazin.de
Ausgaben für medizinische Masken steuerlich absetzen
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, muss die sog. zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Das Finanzamt erkennt z. B. Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel an. Auch Kosten für medizinische Masken, die wegen der Corona-Pandemie gekauft wurden, können geltend gemacht werden. Allerdings muss hier unterschieden werden: Wurden die Masken für den privaten Gebrauch gekauft, zählen die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Wurden die Masken ausschließlich aus beruflichen Gründen gekauft, handelt es sich um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Dieses und viele weitere Themen sind in der aktuellen DATEV-Monatsinformation (s. unten) enthalten.
DATEV-Monatsinformation
Die DATEV-Monatsinformation finden Sie weiter unten als Link. Die Themen der Maiausgabe sind:
Ansatz eines steuerlichen Verlusts aus Aktien bei Insolvenz der AG +++ Keine Einkommensteuer für Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“ +++ „Auto-Abo“ kann steuerliche Auswirkungen haben +++ Ausgaben für medizinische Masken können sich steuerlich auswirken +++ Ertragsteuerliche Beurteilung eines Vorweggewinns für die Komplementär-GmbH +++ Anforderungen an steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses +++ Zur Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung +++ Betriebsprüfung: Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer +++ Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht +++ Termine Steuern/Sozialversicherung Mai/Juni 2021
Hier ließe sich die Monatsinformation Mai als PDF aufrufen